Steueroptimierung 2026

Abfindung erhalten? Bis zu 85 % bereits nach dem ersten Jahr abgeschrieben – mit einem Batteriespeicher-Direktinvestment

Während die Fünftelregelung Spitzenverdienern seit 2025 kaum noch hilft, kombinieren wir den Investitionsabzugsbetrag (50 %), die Sonderabschreibung (40 %) und den degressiven Investitionsbooster (30 %). Wer alle drei Hebel nutzt, kann zum Ende des Anschaffungsjahres bis zu 85 % der Investitionssumme steuerlich abgeschrieben haben – auch für Abfindungen aus 2023, 2024 oder 2025 noch nutzbar, sofern der Steuerbescheid noch offen ist.

4,51 % Festzins, bis 100 % bankfinanziert
Amortisation in unserem Szenario nach ca. 5,5 Jahren
Auch für Abfindungen aus 2023, 2024, 2025 noch möglich

Was eine Abfindung 2026 wirklich kostet

SAP, Volkswagen, Miele, Bosch, EON, Continental, Wintershall: Die aktuelle Welle an Abfindungs- und Aufhebungsprogrammen trifft auch hochbezahlte Spitzenkräfte. Was viele unterschätzen: Seit Januar 2025 hat sich die steuerliche Lage strukturell verschlechtert.

42 – 45 %
Spitzensteuersatz, der auf eine Abfindung anfällt, wenn das laufende Einkommen bereits hoch ist (Schwellen 2026: 69.879 € bzw. 277.826 € zvE für Ledige)[5]
0 €
Direkte Liquiditätshilfe durch die Fünftelregelung im Auszahlungsmonat – seit 2025 abgeschafft im Lohnsteuerabzug[4]
12 – 18 Monate
Typische Wartezeit auf die Rückerstattung der bereits einbehaltenen Lohnsteuer – bis das Finanzamt den Steuerbescheid für das Abfindungsjahr erstellt hat

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Pflicht des Arbeitgebers, die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug anzuwenden, zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Praktisch bedeutet das: Ihr Arbeitgeber zieht die Abfindung wie reguläres Gehalt in voller Höhe der Lohnsteuer. Die Fünftelregelung selbst gilt zwar weiter – aber Sie müssen sie über die Einkommensteuererklärung beantragen, und die Erstattung trifft erst ein, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid ausgestellt hat. In der Zwischenzeit fehlt Ihnen Liquidität.[4]

Hinzu kommt ein zweites, größeres Problem: Die Fünftelregelung wirkt nur dann spürbar, wenn Ihr laufendes Einkommen ohne Abfindung deutlich unterhalb des Spitzensteuersatzes liegt. Wer ohnehin den Spitzensteuersatz von 42 oder 45 Prozent erreicht (ab 69.879 € bzw. 277.826 € zvE für Ledige im Jahr 2026), profitiert kaum oder gar nicht von der Tarifermäßigung – weil der Steuersatz dann praktisch nicht weiter sinken kann.[5]

Genau hier setzen wir an. Die folgende Strategie funktioniert unabhängig vom Spitzensteuersatz – und sie funktioniert auch, wenn Sie 2024 oder 2025 bereits eine Abfindung versteuert haben.

Drei steuerliche Hebel, kombiniert in einer Investition

Ein Batteriespeicher-Direktinvestment ist eines der wenigen Wirtschaftsgüter, bei dem alle drei aktuell verfügbaren AfA-Hebel parallel wirken. Wer sie kombiniert, kann zum Ende des Anschaffungsjahres bis zu 85 % der Investitionssumme abgeschrieben haben.

1
50 %
Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionssumme können vor der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden – bis zu 200.000 € pro Steuerpflichtigen. Ehegatten oder eine gemeinsam gegründete GbR können den Hebel parallel nutzen. Der IAB darf bereits in einem der drei Jahre vor der Investition gebildet werden – das macht das Modell auch für Abfindungen aus 2023, 2024 oder 2025 noch interessant, sofern der Steuerbescheid noch offen ist.[1]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1–4 EStG

2
40 %
Sonderabschreibung

Im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abgeschrieben werden – frei verteilbar. Die Sonder-AfA wurde mit dem Wachstumschancengesetz vom alten Stand 20 Prozent verdoppelt und gilt seit 1. Januar 2024.[2]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 5 EStG

3
30 %
Investitionsbooster (degressive AfA)

Mit dem Investitionssofortprogramm vom 19. Juli 2025 wurde die degressive AfA wiedereingeführt – mit einem Höchstsatz von 30 Prozent pro Jahr auf den Restbuchwert. Sie gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden – ein klares Zeitfenster.[3]

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 EStG (BGBl. 2025 I Nr. 161)

50 % IAB + 40 % Sonder-AfA + 30 % Booster = bis zu 85 % abgeschrieben nach dem ersten Jahr
Wer alle drei Hebel parallel nutzt, kann zum Ende des Anschaffungsjahres bereits bis zu 85 % der Investitionssumme abgeschrieben haben. Die Hebel sind kombinierbar, weil Sonder-AfA und Investitionsbooster auf den um den IAB reduzierten Anschaffungswert wirken – nicht doppelt auf dieselbe Bemessungsgrundlage.

Zwei Beispiele: mit und ohne IAB

Der zentrale Hebel im Abfindungsjahr ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Er senkt das zu versteuernde Einkommen direkt in dem Jahr, in dem die Abfindung zufließt – bis zu 50 % der geplanten Investitionssumme, gedeckelt bei 200.000 € pro Steuerpflichtigen. Die folgenden zwei Beispiele zeigen die Wirkung in unterschiedlichen Größenordnungen. Werte 2026, ledig, ohne Kirchensteuer, gerundet.

Beispiel 1 · Manager: 100.000 € Abfindung, 200.000 € Investment

Reguläres zvE 180.000 €, Abfindung 100.000 €, Batteriespeicher-Investment 200.000 € → maximaler IAB 100.000 € (50 %).

⚠ Variante A · Ohne IAB
Abfindung normal versteuert
Reguläres zvE 180.000 €
+ Abfindung + 100.000 €
Effektives zvE 280.000 €
Steuerlast (ESt + Soli) ≈ 110.000 €
✓ Variante B · Mit IAB 100.000 €
200.000 € Batteriespeicher-Investment
Reguläres zvE 180.000 €
+ Abfindung + 100.000 €
– IAB §7g (50 % von 200.000 €) – 100.000 €
Reduziertes zvE 180.000 €
Steuerlast (ESt + Soli) ≈ 66.000 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr: Die Abfindung wird im 42–45 %-Bereich praktisch neutralisiert – aus dem IAB allein.
≈ 44.000 €

Beispiel 2 · Vorstand: 280.000 € Abfindung, 400.000 € Investment

Reguläres zvE 180.000 €, Abfindung 280.000 €, Batteriespeicher-Investment 400.000 € → maximaler IAB 200.000 € (Cap pro Steuerpflichtigen).

⚠ Variante A · Ohne IAB
Abfindung normal versteuert
Reguläres zvE 180.000 €
+ Abfindung + 280.000 €
Effektives zvE 460.000 €
Steuerlast (ESt + Soli) ≈ 196.000 €
✓ Variante B · Mit IAB 200.000 €
400.000 € Batteriespeicher-Investment
Reguläres zvE 180.000 €
+ Abfindung + 280.000 €
– IAB §7g (max. 200.000 €) – 200.000 €
Reduziertes zvE 260.000 €
Steuerlast (ESt + Soli) ≈ 101.000 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr: Der maximale IAB-Hebel von 200.000 € entzieht die Abfindung fast vollständig dem 45 %-Spitzensatz. Bei höheren Investitionsvolumina lässt sich der Hebel über mehrere Steueridentitäten (z. B. Ehegatten oder eine gemeinsame GbR) parallel skalieren.
≈ 95.000 €
Zusätzliche Hebel ab dem Anschaffungsjahr
Sobald der Batteriespeicher angeschafft ist, greifen Sonder-AfA (40 %) und der Investitionsbooster (30 % degressiv) auf den um den IAB reduzierten Restbuchwert. Bei Beispiel 1 sind das zusätzliche 70 % von 100.000 € = 70.000 € Abschreibung; bei Beispiel 2 zusätzliche 70 % von 200.000 € = 140.000 € Abschreibung. Sonder-AfA ist über fünf Jahre frei verteilbar – das macht das Modell auch für Folgejahre mit hohem Einkommen attraktiv. Insgesamt sind so bis zu 85 % der Investitionssumme innerhalb der ersten Jahre abgeschrieben.
Zusätzlicher Synergie-Effekt: Fünftelregelung verstärkt sich
Bei den oben gezeigten Beispielen ist nur die direkte Wirkung des IAB berechnet. Hinzu kommt: Weil der IAB das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr senkt, verstärkt sich die Wirkung der Fünftelregelung nach § 34 EStG zusätzlich. Sie wird auf das durch den IAB reduzierte zvE angewandt – und entfaltet dadurch ihre größte Wirkung erst in Kombination. Die Steuerersparnis in den Beispielen oben fällt damit individuell noch höher aus, als isoliert dargestellt. Die exakte Berechnung hängt von Ihrer Gesamteinkommensstruktur ab und wird im Beratungsgespräch gemeinsam mit Ihrem Steuerberater erstellt.

Hinweis: Diese Berechnung dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt von Familienstand, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, individuellen Werbungskosten, Sonderausgaben und der konkreten Anlagestruktur ab. Im Beratungsgespräch erstellen wir eine an Ihre persönliche Situation angepasste Brutto-/Netto-Cashflow-Kalkulation, die Sie direkt mit Ihrem Steuerberater besprechen können.

Abfindung 2023, 2024 oder 2025 erhalten? Häufig lässt sich die Strategie noch anwenden.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem der drei Jahre vor der Investition gebildet werden. Praktisch heißt das: Auch wenn die Abfindung schon vor zwei oder drei Jahren zugeflossen ist, lässt sich die Steueroptimierung im Einzelfall noch nachholen – solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr noch offen ist. Was im individuellen Fall möglich ist, klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

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Drei-Jahres-Fenster für die IAB-Bildung

Der Investitionsabzugsbetrag darf in einem der drei Wirtschaftsjahre vor der tatsächlichen Anschaffung gebildet werden. Wer 2026 in einen Batteriespeicher investiert, kann den IAB also für die Veranlagungszeiträume 2023, 2024 oder 2025 ansetzen – idealerweise dort, wo die Abfindungssumme zugeflossen ist und die Steuerlast besonders hoch war.

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Voraussetzung: Steuerbescheid noch offen

Ob die Strategie für ein zurückliegendes Jahr noch greift, hängt vom Status des Steuerbescheids ab. Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung oder im laufenden Einspruchsverfahren sind in der Regel offen für die nachträgliche Berücksichtigung. Diesen Status prüfen wir individuell mit Ihrem Steuerberater – pauschale Aussagen verbieten sich, weil jede Konstellation eigen ist.

Investitionsfrist: 3 Jahre

Der IAB ist mit der Auflage verbunden, dass die Investition innerhalb von drei Jahren nach Bildung tatsächlich umgesetzt wird. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt der IAB im Veranlagungsjahr weg und Steuerzinsen können fällig werden. Bei unseren Projekten ist die Umsetzungsdauer durch vorgeprüfte Bankfinanzierung und gesicherten Netzanschluss deutlich kürzer als bei spekulativen Pipeline-Projekten.

Zeitfenster Investitionsbooster
Der degressive Investitionsbooster (30 % pro Jahr) gilt nur für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Wer die Investition nach 2027 umsetzt, verliert diesen Hebel. In Kombination mit den Lieferzeiten für Großprojekte bedeutet das: Verbindliche Reservierung idealerweise 2026, Inbetriebnahme spätestens 2027.

Steuerlich gleich, wirtschaftlich deutlich unterschiedlich

Auf der Steuer-Seite gibt es zwischen Batteriespeicher- und Photovoltaik-Direktinvestments keinen relevanten Unterschied: Beide Wirtschaftsgüter profitieren von IAB, Sonder-AfA und Investitionsbooster gleichermaßen. Der entscheidende Unterschied liegt im Erlösmodell und damit in der Wirtschaftlichkeit nach der Abschreibungsphase.

Batteriespeicher-Direktinvestment – Großspeicheranlage in ländlicher Umgebung mit Bergpanorama
Batteriespeicher-Direktinvestment
Unser Fokus
Amortisationsdauer (unser Szenario) ca. 5,5 Jahre
Für wen geeignet Wer einen schnellen Rückfluss seines Kapitals und früh laufende Überschüsse will
Erlösmodell Spot-Arbitrage + FCR + aFRR (Multi-Market)
Negativpreis-Risiko Profitiert davon – lädt in Niedrigpreis-/Negativ-Stunden, entlädt im Hochpreis-Fenster
Erlössicherung Multi-Market-Vermarktung verteilt das Risiko über verschiedene Erlösquellen
Photovoltaik-Direktinvestment – Solar-Freiflächenanlage in englischer Landschaft
Photovoltaik-Direktinvestment
Amortisationsdauer (typisch) 15 – 20 Jahre
Für wen geeignet Wer einen langen Anlagehorizont hat und auf Gewinne in 15 – 20 Jahren wartet
Erlösmodell EEG-Vergütung* / PPA / Marktdirektvermarktung
Negativpreis-Risiko Hoch – produziert Strom genau dann, wenn der Markt überversorgt ist
Erlössicherung Nur stabil bei fest vereinbarten PPA über 20 Jahre oder Dach-Pacht-Modellen

* Wichtiger Hinweis zur EEG-Vergütung: Seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) entfällt für Neuanlagen die EEG-Marktprämie, sobald der Börsenstrompreis negativ wird – das war 2025 in 573 Stunden der Fall[6]. Diese Stunden werden zwar am Ende der 20-jährigen Förderdauer angehängt, ohne Inflationsausgleich. Praktisch entsteht heute ein Liquiditätsloch, das erst in 20 Jahren mit dann real geringerem Wert nachvergütet wird.

Photovoltaik ist und bleibt ein bewährtes Sachwert-Investment – jedoch trifft die schnelle Marktentwicklung der letzten Jahre PV-Anlagen besonders hart. In den sonnenreichen Sommermonaten kann es passieren, dass eine PV-Anlage in der Direktvermarktung in einzelnen Monaten nicht einmal die laufende Bankrate erwirtschaftet, obwohl es produktionsstarke Monate sind. Eine EEG-Vergütung mag formal als „garantierte Einnahme" wirken – seit dem Solarspitzengesetz ist sie aber in Negativpreis-Stunden eine Garantie auf null Einnahme. Das schafft strukturell negativen Cashflow in den frühen Jahren und kann steuerlich in den Bereich der Liebhaberei rutschen – mit der Folge, dass das Finanzamt den IAB nachträglich aberkennt.

Wer auf Anbieter trifft, die werben, dieses Problem zu umgehen (etwa durch Dachbatterie-Hybriden oder „Schwarmlösungen"), sollte vor einer Investition unbedingt einen belegten Proof-of-Concept mit echten Vermarktungsdaten verlangen. Ohne harte Zahlen aus laufenden Anlagen lohnt es sich nicht, ein Risiko in dieser Größenordnung einzugehen.

Batteriespeicher kehren das Verhältnis um: Sie laden, wenn der Strom günstig oder negativ bepreist ist, und entladen in den Hochpreis-Stunden. Genau die Marktbewegungen, die Photovoltaik unter Druck setzen, sind die Gewinnquelle eines Speichers. Wer eine Abfindung erhält, ist meist in einer Lebensphase, in der man nicht 15 bis 20 Jahre auf den ersten Netto-Gewinn warten möchte. Im aktuellen Marktumfeld liegt die Amortisation in unserem Szenario bei rund 5,5 Jahren – danach verdient der Speicher real und nicht nur steuerlich.

Tiefere Analyse zur Marktentwicklung, FCR-Erlösen und Standalone-Vermarktung in unserem ausführlichen Batteriespeicher-Detail-Dokument.

Für wen funktioniert das Modell tatsächlich?

Nicht jede Abfindungs-Konstellation passt zu dieser Strategie. Die folgenden Punkte sind die wichtigsten Vorprüf-Kriterien:

Einkommensschwelle
Zu versteuerndes Einkommen ab ca. 150.000 € (ledig) bzw. 250.000 € (gemeinsam veranlagt). Bei niedrigerem Einkommen wirkt die Fünftelregelung selbst stärker, und die Hebelwirkung der hier beschriebenen Strategie nimmt ab.
📊
Investitionsvolumen
Sinnvoll ab ca. 180.000 € Investitionssumme – darunter sinkt die relative Effizienz der Hebel-Kombination spürbar. Nach oben ist das Volumen durch die Möglichkeit, mehrere Steueridentitäten (z. B. Ehegatten oder eine GbR) zu nutzen, gut skalierbar.
🤝
Steuerlich gut aufgehoben
Die Umsetzung können Sie eigenständig oder mit Ihrem bestehenden Steuerberater abwickeln. Falls gewünscht, stellen wir den Kontakt zu einem auf dieses Modell spezialisierten Steuerberater aus unserem Netzwerk her – damit Sie in jedem Schritt gut aufgehoben sind. Die Brutto-/Netto-Cashflow-Kalkulation für die Steuerprüfung liefern wir mit.

Was ein Investor in vergleichbarer Lage berichtet

"Nach meinem Aufhebungsvertrag stand ich vor einer hohen einmaligen Steuerbelastung im laufenden Jahr. Die Kombination aus IAB, Sonder-AfA und degressivem Investitionsbooster hat in der Kalkulation 85 % der Investition im ersten Jahr abgeschrieben. Erst dadurch war der Schritt sauber finanzierbar – ohne dass ich eigenes Kapital binden musste."

Ehem. Bereichsvorstand · börsennotierter Konzern
★★★★★ · Investor-Feedback

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Frage Wie schnell muss ich nach Erhalt einer Abfindung handeln?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) muss spätestens mit der Steuererklärung für das betreffende Jahr gebildet werden. Solange der Steuerbescheid noch offen ist, lässt sich die Strategie häufig auch für Abfindungen aus 2023, 2024 oder 2025 nachholen. Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren nach der IAB-Bildung umgesetzt werden – andernfalls fällt der IAB im Veranlagungsjahr wieder weg.

Praxisempfehlung: Bei aktuell laufender Abfindungsverhandlung oder bereits zugeflossener Abfindung 2025/2026 ist der ideale Zeitpunkt für ein Erstgespräch vor Abgabe der Steuererklärung. Bei Abfindungen aus früheren Jahren prüfen wir den Status individuell.

Frage Funktioniert das Modell auch bei einem Aufhebungsvertrag?

Ja. Steuerlich werden Abfindungen aus Aufhebungsverträgen identisch wie aus betriebsbedingten Kündigungen behandelt – beide gelten als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG und sind voll lohnsteuerpflichtig. Die Kombination aus IAB, Sonder-AfA und Investitionsbooster funktioniert in beiden Konstellationen gleichermaßen.

Frage Hilft mir die Fünftelregelung als Spitzenverdiener?

Für Spitzenverdiener ist die IAB-Strategie aus § 7g EStG in den meisten Fällen der spürbar wirksamere Hebel – sie senkt das zu versteuernde Einkommen direkt, unabhängig vom Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung wiederum entfaltet ihre Wirkung dort, wo das laufende Einkommen ohne Abfindung deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt; sie soll den Progressionssprung abmildern. Wer bereits den Spitzensteuersatz von 42 oder 45 Prozent erreicht (ab 69.879 € bzw. 277.826 € zvE für Ledige in 2026), profitiert davon nur eingeschränkt.

Beide Hebel lassen sich kombinieren: Die Fünftelregelung bleibt anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen (Zusammenballung, Entschädigungscharakter) erfüllt sind. In bestimmten Konstellationen verstärken sich beide Effekte. Welche Kombination im individuellen Fall den größten Hebel hat, klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Frage Welches Risiko trägt ein Batteriespeicher-Direktinvestment?

Als Sachwert-Investment trägt ein Batteriespeicher Marktrisiken (Strompreis-Volatilität, Regelleistungspreise) und technische Risiken (Hardware-Ausfälle, Degradation). Diese werden reduziert durch:

  • Hardware-Garantien des Herstellers
  • Bankgeprüfte Wirtschaftlichkeit (4,51 % Festzins, projektbezogen)
  • Multi-Market-Vermarktung: Spot-Arbitrage + Regelleistungsmarkt FCR/aFRR – nicht von einer einzigen Erlösquelle abhängig
  • Bei uns werden ausschließlich Projekte mit gesichertem Bestands-Netzanschluss vermittelt

Detaillierte Risikoeinordnung mit zwei Finanzierungsszenarien in unserem ausführlichen Batteriespeicher-Detail-Dokument.

Frage Warum Batteriespeicher und nicht Photovoltaik für die Abfindungs-Optimierung?

Steuerlich gibt es zwischen Photovoltaik und Batteriespeicher keinen relevanten Unterschied – beide Wirtschaftsgüter profitieren von IAB, Sonder-AfA und Investitionsbooster gleichermaßen. Der Unterschied liegt im Erlösmodell und damit in der wirtschaftlichen Realität nach Ende der Abschreibungsphase.

Wer eine Abfindung erhält, ist typischerweise in einer Lebensphase, in der man nicht 15 bis 20 Jahre auf die Vollamortisation einer PV-Anlage warten möchte. In unserem Szenario amortisiert sich ein Batteriespeicher in rund 5,5 Jahren, danach generiert er reale Überschüsse. Hinzu kommt das strukturelle Marktargument: Photovoltaik leidet zunehmend unter negativen Strompreisen, weil Solarstrom dann eingespeist wird, wenn der Markt ohnehin überversorgt ist – Batteriespeicher hingegen verdienen genau in diesen Marktphasen Geld.

Frage Kann ich die Investition komplett ohne Eigenkapital realisieren?

Praktisch ja. Das Investitionsmodell ist so strukturiert, dass die Steuerersparnis aus dem IAB als Eigenkapital dient. Die verbleibenden Anschaffungskosten finanziert die Partnerbank zu 4,51 Prozent Festzins, projektbezogen, bis zu 100 Prozent. Es sind keine zusätzlichen privaten Sicherheiten erforderlich – das Projekt selbst (mit Hardware, Netzanschluss und Erlösmodell) ist die Sicherheit.

Die laufende Tilgung erfolgt aus den Erträgen des Speichers selbst.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben auf dieser Seite zu Steuerrecht, Marktdaten und gesetzlichen Stichtagen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primär- und Sekundärquellen verifiziert. Die Inline-Verweise [1] – [6] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt.

  1. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Gesetzestext und aktuelle Fassung. www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html (Bundesministerium der Justiz)
  2. Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108. Erhöhung der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab 31.12.2023. Bestätigt von IHK Ostthüringen, Haufe-Online, smartsteuer und sevdesk. IHK-Zusammenfassung
  3. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster-Gesetz") vom 18. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161. Wiedereinführung der degressiven AfA mit max. 30 % bzw. dem Dreifachen der linearen AfA für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027. Bundesfinanzministerium – Themenseite Wachstumsbooster
  4. Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 1.1.2025. Wachstumschancengesetz, Streichung in § 39b EStG. Fünftelregelung selbst (§ 34 EStG) bleibt anwendbar, jedoch nur noch über die Einkommensteuererklärung. Gleiss Lutz – Fachbeitrag · § 34 EStG (Gesetzestext)
  5. Steuertarif 2026 nach Steuerfortentwicklungsgesetz. Spitzensteuersatz 42 % ab zvE 69.879 € (Ledige) bzw. 139.758 € (Zusammenveranlagung); Reichensteuersatz 45 % ab zvE 277.826 €. Solidaritätszuschlag-Freigrenze: festzusetzende ESt 20.350 € (Ledige) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). IHK Bodensee-Oberschwaben – Übersicht Steuerfortentwicklungsgesetz
  6. Negative Strompreise 2024/2025 (Bundesnetzagentur). 2024: 457 Stunden mit negativen Großhandelspreisen. 2025: 573 Stunden – neuer Rekord. BNetzA – Pressemitteilung „Daten zum Strommarkt 2025" · pv magazine zum Vorjahr
  7. Vertiefte Information zum Batteriespeicher-Direktinvestment selbst. Erlösmodell, Hardware (Sungrow PowerTitan 2.0 LFP), FCR-/aFRR-Vermarktung, Risikoeinordnung. E.I.S. EnergyInvest Solutions – Batteriespeicher-Detail-Dokument
Stand der Verifikation: Mai 2026. Steuerrechtliche Werte und Schwellenwerte können sich ändern; bei abweichendem aktuellen Stand prüfen wir die Inhalte regelmäßig nach. Diese Seite ist eine fundierte Information zu einem Investitionsmodell, sie ersetzt jedoch keine individuelle Steuerberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu einem konkreten Investmentmodell und der zugehörigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Anwendung der dargestellten Hebel (IAB, Sonder-AfA, Investitionsbooster) auf Ihre individuelle Situation – einschließlich Familienstand, weiteren Einkünften, Werbungskosten, Sonderausgaben, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag – muss durch Ihren Steuerberater oder einen Steuerberater aus unserem spezialisierten Netzwerk erfolgen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier dargestellten Beispielrechnungen.

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3

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4

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