Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können bereits vor der eigentlichen Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden — bis zu 200.000 € pro Betrieb. Da das Limit pro Betrieb gilt (nicht pro Person), lässt sich der Hebel bei größeren Investitionen über mehrere parallele Betriebe strukturieren — die konkrete Struktur stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater ab.
Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG · BMF-Schreiben vom 15.06.2022