Direktinvestment 2026

Photovoltaik + Grünstromspeicher als Direktinvestment: ein Sachwert, zwei Erlöskanäle

Reine Photovoltaik gerät durch immer mehr Negativpreis-Stunden unter Druck. Ein direkt gekoppelter Grünstromspeicher dreht dieses Risiko um: Er verschiebt die Einspeisung aus den unrentablen Stunden in die wertvollen und macht aus einer PV-Anlage ein Projekt mit planbarer Erzeugungsbasis und zusätzlichem Speicher-Erlös – als Sachwert in Ihrem Eigentum, mit denselben Steuervorteilen wie ein Batteriespeicher-Direktinvestment.

Zwei Erlöskanäle: PV-Einspeisung + Speicher-Vermarktung
Bis zu 85 % Abschreibung im Anschaffungsjahr (IAB + Sonder-AfA + Booster)
Grünstromspeicher: einfacherer Netzanschluss als reine Marktspeicher

Warum reine PV schwächelt – und die Kombination gewinnt

Die Energiewende hat ein Timing-Problem: Solarstrom entsteht dann, wenn schon viel davon im Netz ist – zu niedrigen oder negativen Preisen. Genau hier setzt die Kombination aus Photovoltaik und einem direkt gekoppelten Grünstromspeicher an. Drei messbare Entwicklungen machen sie 2026 besonders attraktiv.

573 Std.
Stunden mit negativen Strompreisen am deutschen Spotmarkt 2025 – ein Rekord und +25 % gegenüber 2024 (457 Stunden). Seit dem Solarspitzengesetz entfällt in diesen Stunden die EEG-Vergütung für Neuanlagen – ein Speicher rettet genau diese Erlöse.[1][2]
20 Jahre
Netzentgeltbefreiung für neu errichtete Speicher nach § 118 Abs. 6 EnWG, sofern sie bis August 2029 in Betrieb gehen – ein direkter Wirtschaftlichkeitsfaktor. Wichtig: Die Bundesnetzagentur prüft derzeit eine Anpassung (siehe Hinweis unten).[3]
bis 85 %
der Investitionssumme können im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden – IAB (50 %), Sonder-AfA (40 %) und Investitionsbooster (30 %) wirken auf Ihre gekaufte PV-Anlage als eigenes bewegliches Wirtschaftsgut; die Speichernutzung läuft im typischen Modell als voll abziehbare Betriebsausgabe.[4][5][6]

Der Kern in einem Satz: Eine reine PV-Anlage produziert genau dann, wenn der Markt überversorgt ist – und verliert seit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25. Februar 2025) in jeder Viertelstunde mit negativem Preis ihre Einspeisevergütung.[2] Ein direkt gekoppelter Grünstromspeicher verschiebt die Einspeisung aus diesen Stunden in spätere, wieder vergütete Fenster. Er verwandelt einen Risikofaktor in eine Einnahmequelle.

Hinzu kommt ein struktureller Vorteil beim Netzzugang: Während reine Marktspeicher (Graustromspeicher) einen bidirektionalen Netzanschluss brauchen, der aktuell schwer und langsam zu bekommen ist, benötigt ein Grünstromspeicher in der Regel nur eine Einspeise-Zusage – er wird ausschließlich aus der eigenen PV-Anlage geladen.[7] In einem Markt, in dem 2024 rund 400 GW Netzanschlussanfragen nur etwa 25 GW an Zusagen gegenüberstanden, ist das ein realer Umsetzungsvorteil.[8]

Drei AfA-Hebel – mit voller Wirkung auf Ihr eigenes Wirtschaftsgut

Im typischen Modell erwerben Sie die Photovoltaik-Anlage als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut Ihres Anlagevermögens – darauf greifen alle drei aktuell verfügbaren AfA-Hebel parallel. Der Grünstromspeicher wird in der Regel gemietet; die Miete ist zusätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Warum diese Trennung kein Nachteil, sondern die Voraussetzung für einen sauberen IAB ist, erklären wir weiter unten.

1
50 %
Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionssumme können bereits vor der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden – bis zu 200.000 € pro Steuerpflichtigen, bildbar in einem der drei Jahre vor der Investition.[4]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1–4 EStG

2
40 %
Sonderabschreibung

Im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abgeschrieben werden. Mit dem Wachstumschancengesetz von 20 auf 40 Prozent verdoppelt, gilt seit dem 1. Januar 2024.[5]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 5 EStG

3
30 %
Investitionsbooster (degressive AfA)

Mit dem Investitionssofortprogramm (verkündet 18. Juli 2025, in Kraft seit 19. Juli 2025) wieder eingeführt – max. 30 Prozent pro Jahr auf den Restbuchwert, für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027.[6]

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 EStG (BGBl. 2025 I Nr. 161)

50 % IAB + 40 % Sonder-AfA + 30 % Booster = bis zu 85 % abgeschrieben nach dem ersten Jahr
Die Hebel sind kombinierbar, weil Sonder-AfA und Investitionsbooster auf den um den IAB reduzierten Anschaffungswert wirken – nicht doppelt auf dieselbe Bemessungsgrundlage. → Steuerersparnis im IAB-Rechner durchrechnen

Was ein PV-plus-Grünstromspeicher-Direktinvestment tatsächlich ist

Ein Grünstromspeicher ist ein Batteriespeicher, der direkt an eine erneuerbare Erzeugungsanlage – hier die Photovoltaik – gekoppelt ist und ausschließlich aus ihr geladen wird. Dadurch behält der gespeicherte Strom seine EEG-Qualität als Grünstrom. Das unterscheidet ihn grundlegend von zwei anderen Konzepten.

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PV im Eigentum, Speicher zur Miete – die saubere Struktur

Beim typischen Modell erwerben Sie die Photovoltaik-Anlage als eigenes Wirtschaftsgut in einer gewerblichen Einheit (Einzelunternehmen oder GbR) – die Voraussetzung dafür, dass IAB, Sonder-AfA und Investitionsbooster überhaupt greifen. Den zentralen Grünstromspeicher nutzen Sie gegen eine Mietzahlung. Der Grund ist handfest: Der Speicher ist für mehrere PV-Einheiten dimensioniert – ein eigener Speicher pro Investor wäre komplett unwirtschaftlich, und Gemeinschaftseigentum am Speicher wäre IAB-schädlich, weil das Wirtschaftsgut dann nicht mehr sauber Ihnen zuzuordnen ist. Die Miete hält die Wirtschaftsgüter exakt getrennt: volle AfA-Hebel auf Ihre PV, voll abziehbare Betriebsausgabe für den Speicher. Der Cashflow fließt direkt an Sie, ohne Zwischenschichten aus Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften.

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Grünstromspeicher statt Graustromspeicher

Ein Grünstromspeicher lädt nur aus der eigenen PV-Anlage und behält die EEG-Qualität – er braucht daher meist nur eine Einspeise-Zusage und ist netzseitig einfacher zu realisieren. Ein Graustromspeicher lädt aus dem Netz (grauer Strommix), erzielt zwar höhere Marktflexibilität, verliert aber die EEG-Qualität und benötigt einen schwerer erhältlichen bidirektionalen Anschluss.[7]

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Abgrenzung zum Heimspeicher

Ein Heimspeicher dient der Eigenverbrauchs-Optimierung im Haushalt und ist kein Investment im hier verwendeten Sinne. Ein Grünstromspeicher im gewerblichen Maßstab dient der gesteuerten Netzeinspeisung: Er verschiebt echte Einspeisemengen in wertvollere Zeitfenster und erzeugt so reale Erlöse – nicht nur eingesparten Strombezug.

Zwei Erlöskanäle, die sich gegenseitig absichern

Der Vorteil der Kombination liegt in der diversifizierten Ertragsstruktur: eine planbare Basis aus der PV-Einspeisung plus flexible, marktnahe Erlöse aus dem Speicher. Diese beiden Kanäle sind selten gleichzeitig schwach – das ist der eingebaute Risikoausgleich.

Planbare PV-Basis (EEG / PPA)

Die Photovoltaik-Anlage liefert die stabile Ertragsbasis – entweder über die EEG-Marktprämie oder über einen langfristigen Stromliefervertrag (PPA). Das ist der kalkulierbare, wetterabhängige Sockel, auf dem die Wirtschaftlichkeit aufsetzt.

Marktprämie „retten" durch Zeitverschiebung

Ohne Speicher würde in Negativpreis-Stunden die Einspeisevergütung komplett entfallen. Der Grünstromspeicher speichert diese Mengen und speist sie später ein, wenn wieder eine Vergütung fließt. So werden Erlöse gesichert, die eine reine PV-Anlage schlicht verlieren würde.[9]

Zusätzliche Speicher-Erlöse

Je nach regulatorischem Rahmen und Fahrweise kann der Speicher weitere Erlöse erschließen – etwa aus positiver Regelleistung zur Netzstabilisierung. Perspektivisch erweitert die geplante MiSpeL-Regelung (Mischstromspeicher) die Möglichkeiten zusätzlich; die Ausgestaltung ist derzeit noch in Arbeit.[7]

Ein zusätzlicher Wirtschaftlichkeitsfaktor ist die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG: Neu errichtete Speicher, die bis August 2029 in Betrieb gehen, sind für 20 Jahre von den Netzentgelten auf den eingespeicherten Strom befreit.[3] Das senkt die laufenden Kosten spürbar. Wichtig für eine seriöse Einordnung: Die Bundesnetzagentur wurde ermächtigt, von dieser Befreiung abzuweichen, und prüft aktuell eine Anpassung. Nach überwiegender juristischer Auffassung genießen bereits in Betrieb genommene Anlagen jedoch Vertrauensschutz. Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt dieses Thema ausdrücklich – statt es zu ignorieren.

Reine PV, Grünstromspeicher, Graustromspeicher – was wann passt

Steuerlich sind alle drei attraktiv (bewegliche Wirtschaftsgüter mit denselben AfA-Hebeln). Der Unterschied liegt in Erlösprofil, Risiko und Netzzugang. Eine ausführliche, kritische Wirtschaftlichkeits-Prüfung aller drei Modelle finden Sie in unserem Faktencheck PV + Batteriespeicher – hier die Einordnung im Überblick.

Reine Photovoltaik

Erlös: EEG-Marktprämie oder PPA – planbar, aber wetterabhängig. Schwäche: verliert seit dem Solarspitzengesetz die Vergütung in Negativpreis-Stunden; strukturell schwacher Cashflow in produktionsstarken Sommermonaten. Für wen: langer Anlagehorizont, Fokus auf Substanz statt frühen Überschuss.

PV + Grünstromspeicher

Erlös: planbare PV-Basis + gerettete Marktprämie + mögliche Regelleistung. Stärke: diversifiziert, netzseitig einfacher (nur Einspeise-Zusage), behält EEG-Qualität. Worauf es ankommt: Gesamtpreis, Speicher-Dimensionierung und gesicherter Anschluss – bei Standardangeboten, die hier schwächeln, reduziert der Speicher nur Verluste. Stimmen diese Punkte, ist die Kombination der ausgewogene Mittelweg mit echtem Speicher-Mehrwert.

PV + Graustromspeicher

Erlös: rein marktgetrieben – Arbitrage und Regelleistung, ohne EEG-Sicherheitsnetz. Chance/Risiko: höchste Erlöschance, aber volle Marktabhängigkeit und schwerer erhältlicher bidirektionaler Netzanschluss. Für wen: als Ergänzung in einem Portfolio, das bereits EEG-abgesicherte Bausteine enthält.

Rendite und Wirtschaftlichkeit – richtig eingeordnet

Renditeprognosen für PV- und Speicher-Investments reichen im Markt weit auseinander – abhängig von Standort, Erlösmodell und Marktpreisentwicklung. Aussagekräftiger als eine abstrakte Spanne ist ein konkretes Projekt als Referenz, an dem sich die Größenordnungen realistisch ablesen lassen.

Als Referenz dient ein hybrides Projekt aus Photovoltaik und direkt gekoppeltem Grünstromspeicher in Niederbayern, das einen bestehenden, bereits gesicherten Netzanschluss nutzt – es gehört also nicht zu den rund 400 GW spekulativer Anschlussanfragen, sondern ist ein finanzierungsfähiges Vorhaben mit unabhängiger Bankprüfung.[8]

Der wirtschaftliche Kern der Kombination: Die PV-Anlage liefert eine planbare Ertragsbasis, der Speicher rettet die Erlöse aus den Negativpreis-Stunden und erschließt zusätzliche marktnahe Einnahmen. Eine projektbezogene Bankfinanzierung ist dabei die eigentliche Aussage – eine Bank finanziert ein Projekt nur, wenn Erlöse und Kosten belastbar kalkuliert sind. Das ist die unabhängige Bestätigung, dass ein Vorhaben reale Prüfungen bestanden hat, im Gegensatz zu vielen spekulativen Projekten am Markt.

Dabei gelten dieselben Prüfsteine, die wir in unserem Faktencheck zu PV + Batteriespeicher offen benennen: Der Gesamtkaufpreis (Speicher inklusive, als Orientierung unter 950 € pro kWp), eine Speicher-Dimensionierung, die zur PV-Leistung passt, und eine Kalkulation, die ausschließlich mit dem tatsächlichen Anschluss-Status rechnet – nicht mit versprochenen späteren Erweiterungen. Genau diese Kriterien prüfen wir bei jedem Projekt, das wir vermarkten – denn sie sind elementar für den wirtschaftlichen Erfolg. Sie entscheiden über den Unterschied, auf den es ankommt: ob der Speicher nur ein Marketing-Vehikel ist – oder ein echter Mehrwert. Ein Projekt, das diese Prüfung nicht besteht, vermarkten wir nicht.

Wichtig zur Einordnung: Konkrete Renditen hängen vollständig vom einzelnen Projekt ab und sind beispielhaft, kein Renditeversprechen. Für ein passendes Projekt lässt sich jederzeit eine vollständige, auf Ihre Steuersituation gerechnete Brutto-/Netto-Kalkulation erstellen – die Grundlage jeder seriösen Entscheidung.

Zwei Erlöskanäle · bis 85 % AfA im ersten Jahr · Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG · bankgeprüftes Referenzprojekt (beispielhaft, kein Renditeversprechen)

Für welche Investoren das Modell tatsächlich passt

Die Hebelwirkung entsteht aus der Kombination von realer Erzeugung, Speicher-Erlös und steuerlicher Förderung. Damit alles zusammen wirkt, sollten drei Voraussetzungen passen.

Spitzensteuerzahler mit freier Liquidität

Der ideale Fall: hoher Grenzsteuersatz plus verfügbares Kapital – etwa aus Erbschaft, Firmenverkauf, Provision, Gewinnausschüttung, Abfindung oder freiem Cashflow. Sinnvoll ab ca. 200.000 € Investitionssumme; über bankgeprüfte Projekte ist eine projektbezogene Finanzierung möglich, sodass der Eigenkapitaleinsatz darunter liegen kann.

📊

Hoher Grenzsteuersatz = maximaler Hebel

Die Abschreibung von PV und Speicher wirkt am stärksten, wenn sie auf einen hohen Grenzsteuersatz trifft – bei Angestellten im Spitzensteuersatz genauso wie bei Unternehmern mit Bilanzgewinn. Bei niedrigem Grenzsteuersatz bleibt die operative Rendite, aber ohne den steuerlichen Multiplikator.

Anlagehorizont 10+ Jahre

Die Kombination ist auf eine lange wirtschaftliche Nutzungsdauer ausgelegt. Nach der Abschreibungs- und Finanzierungsphase beginnt die reine Gewinnphase. Wer kurzfristige, jederzeit handelbare Liquidität braucht, ist hier falsch.

Die Umsetzung können Sie eigenständig oder mit Ihrem Steuerberater abwickeln; auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu einem spezialisierten Steuerberater her. Eine vollständige Cashflow-Kalkulation für Ihre individuelle Prüfung erstellen wir vor Vertragsschluss.

Fragen im Erstgespräch klären

Unverbindlich – Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Antworten zu PV + Grünstromspeicher

Frage Was ist ein Grünstromspeicher genau?

Ein Grünstromspeicher ist ein Batteriespeicher, der direkt an eine erneuerbare Erzeugungsanlage – etwa eine Photovoltaik-Anlage – gekoppelt ist und ausschließlich aus dieser geladen wird. Dadurch behält der gespeicherte Strom seine EEG-Qualität als Grünstrom und kann als solcher bilanziert werden. Im Unterschied zum Heimspeicher dient er nicht dem privaten Eigenverbrauch, sondern der gesteuerten Netzeinspeisung im gewerblichen Maßstab. Technisch erfordert das eine messtechnische Trennung, die sicherstellt, dass der Speicher nicht aus dem Netz geladen wird.

Frage Was ist der Unterschied zwischen Grünstrom- und Graustromspeicher?

Der Unterschied liegt in der Herkunft des geladenen Stroms. Ein Grünstromspeicher lädt nur aus der direkt gekoppelten Erneuerbaren-Anlage und behält die EEG-Qualität – er braucht meist nur eine Einspeise-Zusage und ist netzseitig einfacher zu realisieren. Ein Graustromspeicher bezieht seinen Strom aus dem öffentlichen Netz (grauer Mix), kann dafür rund um die Uhr laden und höhere Markterlöse erzielen – verliert aber die EEG-Qualität und benötigt einen bidirektionalen Netzanschluss, der derzeit schwerer und langsamer zu bekommen ist.

Frage Warum ist die Kombination besser als eine reine PV-Anlage?

Eine reine PV-Anlage produziert genau dann, wenn viele andere Anlagen ebenfalls einspeisen – bei Überangebot und niedrigen oder negativen Preisen. Seit dem Solarspitzengesetz entfällt in jeder Viertelstunde mit negativem Preis die Einspeisevergütung. Der gekoppelte Grünstromspeicher verschiebt die Einspeisung aus diesen Stunden in spätere, wieder vergütete Fenster und sichert so Erlöse, die eine reine PV-Anlage verlieren würde. Das Ergebnis ist eine diversifizierte Ertragsstruktur, die in der Praxis robuster ist als jede Komponente allein.

Frage Wie sicher ist die Netzentgeltbefreiung?

Aktuell gilt § 118 Abs. 6 EnWG: Neu errichtete Speicher, die bis August 2029 in Betrieb gehen, sind für 20 Jahre von den Netzentgelten auf den eingespeicherten Strom befreit. Zu beachten ist jedoch: Der Gesetzgeber hat der Bundesnetzagentur die Befugnis eingeräumt, von dieser Befreiung abzuweichen – auch zeitlich –, und die BNetzA prüft dies derzeit. Nach überwiegender juristischer Auffassung genießen bereits in Betrieb genommene Anlagen Vertrauensschutz, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen mit der Inbetriebnahme erfüllt haben. Eine seriöse Wirtschaftlichkeitsrechnung weist dieses Thema transparent aus und rechnet nicht blind mit dem Bestfall.

Frage Warum wird der Grünstromspeicher gemietet – und die PV gekauft?

Aus zwei Gründen – einem wirtschaftlichen und einem steuerlichen. Wirtschaftlich: Der zentrale Grünstromspeicher ist für mehrere PV-Einheiten dimensioniert; ein eigener Speicher je Investor und Wechselrichter-Einheit wäre viel zu klein geschnitten und komplett unwirtschaftlich. Steuerlich: Würden sich mehrere Investoren einen Speicher als Gemeinschaftseigentum teilen, wäre das Wirtschaftsgut nicht mehr sauber einem Steuerpflichtigen zuzuordnen – und genau das ist IAB-schädlich (§ 7g setzt ein eindeutig zuordenbares, eigenes Wirtschaftsgut voraus). Die Mietlösung trennt sauber: Ihre gekaufte PV-Anlage trägt IAB, Sonder-AfA und Investitionsbooster; die Speichermiete ist in voller Höhe Betriebsausgabe. Auf diese saubere Trennung achten wir bei jedem Projekt, das wir vermarkten – bei Konstrukten ohne diese Trennung ist Vorsicht geboten. Die Anwendung auf Ihre Situation gehört in die Hände Ihres Steuerberaters.

Frage Wie hoch ist die Mindestinvestition?

Sinnvoll ist ein Direktinvestment ab ca. 200.000 € Investitionssumme. Darunter sinkt die relative Effizienz der steuerlichen Hebel-Kombination und die operativen Fixkosten lasten zu schwer auf den Erlösen. Über bankgeprüfte Projekte ist eine projektbezogene Finanzierung möglich, sodass der tatsächliche Eigenkapitaleinsatz darunter liegen kann. Nach oben ist das Volumen über mehrere Steueridentitäten (Ehegatten, GbR, mehrere Gesellschaften) gut skalierbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben auf dieser Seite zu Steuerrecht, Marktdaten und gesetzlichen Stichtagen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primär- und Sekundärquellen verifiziert. Die Inline-Verweise [1] – [9] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt.

  1. Negative Strompreise 2024/2025 (Bundesnetzagentur / SMARD). 2024: 457 Stunden; 2025: 573 Stunden – neuer Rekord (Day-Ahead). pv magazine (BNetzA-Daten)
  2. Solarspitzengesetz, in Kraft seit 25. Februar 2025. Wegfall der EEG-Vergütung für Neuanlagen ab der ersten Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis (§ 51 EEG). pv magazine – Solarspitzengesetz im Bundesgesetzblatt
  3. Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG. Neu errichtete Speicher (Baubeginn nach 31.12.2008), die bis 3./4. August 2029 in Betrieb gehen, sind für 20 Jahre von Netzentgelten auf den eingespeicherten Strom befreit. Die BNetzA ist nach § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG ermächtigt, hiervon abzuweichen, und prüft dies derzeit; für in Betrieb genommene Anlagen wird überwiegend Vertrauensschutz angenommen. § 118 EnWG (gesetze-im-internet.de) · Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 5-3000-080/25
  4. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Gesetzestext und aktuelle Fassung. gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  5. Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108. Erhöhung der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024. Haufe – Zusammenfassung Wachstumschancengesetz
  6. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster-Gesetz"), BGBl. 2025 I Nr. 161. Verkündet am 18. Juli 2025, in Kraft seit 19. Juli 2025. Degressive AfA max. 30 % bzw. Dreifaches der linearen AfA für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027. Bundesfinanzministerium – Investitionssofortprogramm
  7. Grünstromspeicher vs. Graustromspeicher – Definition, Netzanschluss, EEG-Qualität, MiSpeL-Ausblick. Fachliche Einordnung zu Co-Location-Speichern. Interconnector – Grünstromspeicher · Graustromspeicher: Netzanschluss und Vermarktung
  8. Netzanschlussanfragen für Batteriespeicher 2024 (Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 12.11.2025). Rund 400 GW beantragte Leistung gegenüber ca. 25 GW Zusagen. BNetzA – Zahlen zu Anschlussanfragen und -zusagen
  9. Werthebel eines Grünstromspeichers (Marktprämien-Rettung durch Zeitverschiebung). Fachbeitrag zur Wirtschaftlichkeit von Grünstromspeichern. pv magazine – Warum Grünstromspeicher ein gutes Investment sind
Stand der Verifikation: Juli 2026. Regulatorische und steuerrechtliche Werte können sich ändern – insbesondere die Netzentgeltbefreiung ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens der Bundesnetzagentur. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig nach. Diese Seite ist eine fundierte Information zu einem Investitionsmodell, sie ersetzt keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu einem Investmentmodell und seinen steuerlichen sowie regulatorischen Rahmenbedingungen. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), keine Rechts- und keine Anlageberatung dar. Alle genannten Zahlen und Renditen sind beispielhaft und können von tatsächlichen Ergebnissen abweichen. Die Anwendung auf Ihre individuelle Situation muss durch Ihren Steuerberater erfolgen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargestellten Beispielrechnungen.

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