Eine Abfindung, eine hohe Einmalzahlung oder der Erlös aus einem Firmenverkauf trifft im Jahr des Zuflusses oft mit voller Wucht den Spitzensteuersatz. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert das nur teilweise — und bei hohen Einkommen oft kaum noch. Der eigentliche Hebel ist der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Er senkt das zu versteuernde Einkommen direkt im Zuflussjahr. Dieser Rechner zeigt beide Effekte exakt nach den offiziellen Tariffunktionen des § 32a EStG — für Einzel- und Zusammenveranlagung, 2023 bis 2026.
Geben Sie Ihr laufendes Einkommen und die Höhe Ihrer Einmalzahlung ein. Der Rechner vergleicht drei Szenarien: ohne Begünstigung, nur mit Fünftelregelung, und mit der Kombination aus Fünftelregelung und IAB-Investment. Hinweis: Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Modellrechnung zur Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar.
| Position | Volle Besteuerung ohne IAB |
Nur Fünftel ohne IAB |
Mit IAB-Strategie |
|---|---|---|---|
| zu versteuern (Zuflussjahr) | – | – | – |
| Steuer gesamt (ESt + Soli + KiSt) | – | – | – |
| Steuerersparnis ggü. voller Besteuerung | – | – | – |
Geben Sie Ihre Werte ein, um die Wirkung zu sehen.
Lassen Sie sich diese Berechnung übersichtlich aufbereitet per E-Mail zusenden — mit dem Vergleich von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Ihrer Steuerersparnis sowie den passenden Paragraphen (§ 7g, § 32a, § 34 EStG). So gehen Sie vorbereitet ins Gespräch mit Ihrem Steuer- und Finanzberater oder leiten die E-Mail direkt als Grundlage weiter.
Vereinfachte Modellrechnung nach den offiziellen Tariffunktionen des § 32a EStG (2023–2026), § 34 EStG (Fünftelregelung) und § 7g EStG (IAB). Ohne Gewähr, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Die tatsächliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab (u. a. Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG und Gewinnerzielungsabsicht beim IAB).
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll den Progressionssprung abmildern, den eine einmalige hohe Zahlung auslöst. Sie ist nützlich — hat aber eine Grenze, die im Verkaufsgespräch selten ehrlich genannt wird.
Die Abfindung wird rechnerisch behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt geflossen: Zuerst wird die Steuer auf das laufende Einkommen ohne Abfindung berechnet. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuerdifferenz ermittelt. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert — das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Der Trick: Greift bei einem Fünftel noch ein niedrigerer Grenzsteuersatz, sinkt die Gesamtbelastung.
Die Begünstigung gilt nur, wenn die Zahlung zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt. Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, entfällt der Vorteil in der Regel komplett (BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21). Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an — Sie müssen sie aktiv in der Steuererklärung beantragen.
Die Fünftelregelung wirkt nur, solange das Hinzurechnen eines Fünftels noch in einer niedrigeren Tarifzone landet. Wer ohnehin schon ein hohes laufendes Einkommen hat und mit dem Spitzensteuersatz (42 % bzw. 45 %) belastet ist, bei dem ändert ein zusätzliches Fünftel am Grenzsteuersatz fast nichts mehr — die Ersparnis tendiert dann gegen null. Genau in diesen Fällen ist der IAB der eigentliche Hebel, weil er das zu versteuernde Einkommen direkt senkt, unabhängig vom Tarif.
Bei einem Firmen- oder Anteilsverkauf ist die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns nicht automatisch dieselbe wie bei einer Abfindung. Häufig greift hier nicht die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG), sondern auf Antrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG — der sogenannte „halbe Steuersatz" (rund 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes). Dieser kann einmal im Leben in Anspruch genommen werden, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, und ist auf einen Veräußerungsgewinn bis 5 Mio. € begrenzt.
Welche der beiden Tarifermäßigungen für Sie günstiger ist — und ob der IAB on top sinnvoll kombiniert werden kann — hängt stark vom Einzelfall ab. Der Rechner oben modelliert die Fünftelregelung als gemeinsamen Nenner; für einen Firmenverkauf mit § 34 Abs. 3 EStG ist eine individuelle Berechnung durch Ihren Steuerberater erforderlich.
Der Investitionsabzugsbetrag entfaltet bei einer Einmalzahlung einen Doppeleffekt — er wirkt auf zwei Ebenen gleichzeitig, die sich gegenseitig verstärken.
Ebene 1 — Senkung des zu versteuernden Einkommens: Der IAB nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % einer geplanten Investition (max. 200.000 € pro Steuerpflichtigem) im Zuflussjahr steuerlich abzuziehen. Das senkt das zvE genau in dem Jahr, in dem die Abfindung den höchsten Grenzsteuersatz auslöst — die Ersparnis erfolgt also zum Spitzensteuersatz.
Ebene 2 — Verstärkung der Fünftelregelung: Weil der IAB das zu versteuernde Einkommen drückt, sinkt auch die Bemessungsgrundlage, auf die die Fünftelregelung angewendet wird. Beide Effekte greifen ineinander: Der IAB senkt die Basis, und auf der niedrigeren Basis wirkt die Fünftelregelung wieder stärker. Das ist der eigentliche „Doppeleffekt".
Kurz gesagt: Die Fünftelregelung allein hilft bei hohen Einkommen kaum. Der IAB hilft immer — und macht die Fünftelregelung obendrein wieder wirksamer. Genau diese Kombination rechnet der Rechner oben für Sie durch. Eine Detailbetrachtung der reinen IAB-Wirkung finden Sie im IAB-Rechner.
Zusätzlich zum IAB erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von 40 % der Anschaffungskosten im Investitionsjahr. Was viele nicht wissen: Dieser Effekt lässt sich auch dann nutzen, wenn im Investitionsjahr selbst gar kein nennenswertes Einkommen mehr da ist.
Das typische Szenario nach einer Abfindung: Im Abfindungsjahr ist das Einkommen hoch (die Einmalzahlung), im Folgejahr — etwa weil man eine Auszeit nimmt, in den Ruhestand geht oder die Selbstständigkeit erst aufbaut — deutlich niedriger oder null. Die Investition (und damit die 40 % Sonder-AfA) fällt aber oft erst in dieses einkommensschwache Folgejahr.
Hier greift der Verlustrücktrag nach § 10d EStG: Erzeugt die Sonderabschreibung im Investitionsjahr einen Verlust, weil kein ausreichendes Einkommen zum Verrechnen da ist, kann dieser Verlust ins unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden — also genau in das Abfindungsjahr mit der hohen Steuerlast. Der Abschreibungseffekt landet dann dort, wo er am meisten wert ist.
Der Rechner oben bildet bewusst nur den IAB-Effekt ab, um die Wirkung übersichtlich zu halten. Die hier beschriebene Sonderabschreibung kommt in der Praxis als zusätzlicher Hebel hinzu — wie stark sie in Ihrem Fall wirkt, hängt von der Verteilung Ihres Einkommens über die beiden Jahre ab und gehört in die individuelle Berechnung mit Ihrem Steuerberater.
Wichtig: Ob ein Verlustrücktrag im konkreten Fall greift und in welcher Höhe, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation in beiden Jahren ab. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung — sie zeigt die Mechanik, die Sie mit Ihrem Steuerberater durchrechnen sollten.
Der IAB senkt das zu versteuernde Einkommen unabhängig davon, woher die hohe Steuerlast stammt. Ob Abfindung, einmalige Bonuszahlung, Veräußerungsgewinn aus einem Firmenverkauf oder eine andere zusammengeballte Einmalzahlung — der IAB wirkt im Zuflussjahr. Die Fünftelregelung gilt dagegen nur für bestimmte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG; ob sie auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Ja. Die beiden Instrumente schließen sich nicht aus, sondern verstärken sich. Der IAB senkt das zu versteuernde Einkommen, und auf der dadurch niedrigeren Basis wird die Fünftelregelung angewendet. Gerade bei hohen Einkommen, bei denen die Fünftelregelung allein kaum noch wirkt, sorgt der IAB für die eigentliche Entlastung.
Genau dann ist die Sonderabschreibung besonders interessant. Fällt die Investition ins einkommensschwache Folgejahr und erzeugt die 40 % Sonder-AfA dort einen Verlust, kann dieser Verlust nach § 10d EStG ins Abfindungsjahr zurückgetragen werden — also dorthin, wo die hohe Steuerlast war. Der Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. € (ledig) bzw. 2 Mio. € (zusammenveranlagt) begrenzt und wirkt nur ins unmittelbar vorangegangene Jahr.
Häufig ja — solange der entsprechende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig (also noch änderbar) ist. Der IAB kann in einem der drei Jahre vor der Anschaffung gebildet werden; die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren nach IAB-Bildung erfolgen. Ob Ihr konkreter Bescheid noch offen ist, prüft Ihr Steuerberater.
Das hängt davon ab, wie hoch Ihr Steuersatz später ist, wenn der IAB aufgelöst und die Investition nachversteuert wird:
In jedem Fall sollte diese Einordnung Teil einer seriösen Beratung sein — Renditeversprechen ohne diese Differenzierung sind ein Warnsignal.
Die steuerlichen Mechaniken auf dieser Seite beruhen auf den folgenden Rechtsgrundlagen und offiziellen Quellen. Die Steuerberechnung im Rechner nutzt die amtlichen Tariffunktionen des § 32a EStG.