Berechtigt sind aktive Betriebe jeder Rechtsform: Einzelunternehmen, GbR, GmbH & Co. KG, GmbH, Freiberufler, Land- und Forstwirte. Reine Privatanschaffungen, Kapitalanlagen (§ 20 EStG) oder private Vermietung (§ 21 EStG) berechtigen nicht – Angestellte können den IAB aber über eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle nutzen (z. B. ein Direktinvestment als Einzelunternehmen).[2]