Steuerwissen 2026

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuern senken, bevor Sie investieren

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eines der wirkungsvollsten legalen Steuerinstrumente in Deutschland: Bis zu 50 % einer geplanten Investition mindern Ihren Gewinn schon vor dem Kauf – die Steuererstattung wird zum Eigenkapital für die Investition selbst. Dieser Ratgeber erklärt alle Voraussetzungen, zeigt eine konkrete Beispielrechnung und vergleicht, in welche Wirtschaftsgüter sich der IAB tatsächlich sinnvoll investieren lässt.

Jede Angabe belegt: § 7g EStG, BMF-Schreiben vom 15.6.2022
Alle IAB-fähigen Investment-Optionen fair verglichen
Inklusive der Fallstricke, über die andere nicht sprechen

Was der Investitionsabzugsbetrag ist – und wie er wirkt

Der IAB verlagert Abschreibungspotenzial in die Zeit vor der Investition. Er ist kein Zuschuss und keine Abschreibung im engeren Sinn, sondern ein außerbilanzieller Abzug vom Gewinn – geschaffen, um kleinen und mittleren Betrieben Liquidität für Investitionen zu verschaffen.

50 %
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können gewinnmindernd abgezogen werden – bereits bis zu drei Jahre vor der Investition. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dieser Satz (vorher 40 %).[1]
200.000 €
doppelte Grenze: Der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 € nicht überschreiten (vor IAB-Abzug), und die Summe der offenen Abzugsbeträge darf 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen – das entspricht 400.000 € Investitionsvolumen.[1][2]
3 Jahre
Zeit für die tatsächliche Investition: Der IAB muss bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres in eine Anschaffung münden – sonst wird er rückwirkend aufgelöst, inklusive Verzinsung der Steuernachzahlung.[1][3]

Das Prinzip in einem Durchlauf: Im Jahr 1 planen Sie eine Investition – etwa 200.000 € in ein bewegliches Wirtschaftsgut – und ziehen bis zu 100.000 € (50 %) außerbilanziell von Ihrem Gewinn ab. Ihre Steuerlast sinkt sofort; bei hohem Grenzsteuersatz entstehen so schnell 40.000 € und mehr an Liquidität, bevor ein einziger Euro investiert wurde. Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet, gleichzeitig aber von den Anschaffungskosten abgezogen – die Hinzurechnung bleibt dadurch neutral, und auf den geminderten Restwert greifen anschließend Sonderabschreibung und reguläre AfA.[1][2]

Wichtig für die richtige Erwartung: Der IAB ist im Kern eine Steuerverschiebung mit Zins- und Progressionseffekt, keine Steuervernichtung – die späteren Erträge des Wirtschaftsguts werden regulär versteuert. Warum sich das trotzdem massiv lohnen kann (Stichworte: Progressionsglättung, Liquiditätshebel, Kombination mit Sonder-AfA), haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich analysiert: IAB – echte Steuerersparnis oder nur Steuerverschiebung?

Sechs Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen

Der Gesetzgeber fördert gezielt kleine und mittlere Betriebe. Die Voraussetzungen sind seit dem Jahressteuergesetz 2020 deutlich vereinfacht – aber sie sind hart: Fehlt eine, entfällt der IAB, im Zweifel rückwirkend.

1
Betrieb mit Gewinneinkunftsart

Berechtigt sind aktive Betriebe jeder Rechtsform: Einzelunternehmen, GbR, GmbH & Co. KG, GmbH, Freiberufler, Land- und Forstwirte. Reine Privatanschaffungen, Kapitalanlagen (§ 20 EStG) oder private Vermietung (§ 21 EStG) berechtigen nicht – Angestellte können den IAB aber über eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle nutzen (z. B. ein Direktinvestment als Einzelunternehmen).[2]

2
Gewinngrenze 200.000 €

Der Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr 200.000 € nicht überschreiten – gerechnet vor Abzug des IAB. Die Grenze gilt einheitlich für alle Gewinneinkunftsarten und je Betrieb; wer mehrere Betriebe führt, prüft sie für jeden separat.[1][4]

3
Bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut

Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – neu oder gebraucht. Nicht begünstigt: Gebäude, Grundstücke, immaterielle Wirtschaftsgüter (Software-Lizenzen, Rechte) und Umlaufvermögen.[2]

4
≥ 90 % betriebliche Nutzung – oder Vermietung

Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich (≥ 90 %) betrieblich genutzt werden. Seit 2020 genügt alternativ auch die Vermietung des Wirtschaftsguts.[1][2]

5
Investition binnen 3 Jahren

Die Anschaffung muss bis zum Ablauf des dritten Folge-Wirtschaftsjahres erfolgen. Eine Investitionsabsicht muss seit 2016 nicht mehr vorab dokumentiert oder das Wirtschaftsgut vorab benannt werden – die Frist selbst ist aber unerbittlich.[4]

6
Elektronische Übermittlung

Abzugs-, Hinzurechnungs- und Rückgängigmachungsbeträge müssen nach amtlichem Datensatz elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Ein IAB darf übrigens auch dann gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.[1]

Was passiert bei Nichtinvestition? Wird innerhalb der Frist nicht investiert oder die Nutzungsvoraussetzung verletzt, macht das Finanzamt den Abzug rückwirkend im Ursprungsjahr rückgängig – der geänderte Steuerbescheid führt zur Nachzahlung, die nach § 233a AO verzinst wird. Der IAB ist deshalb kein Instrument „auf Verdacht", sondern gehört zu einer konkret geplanten Investition.[3]

Beispielrechnung – und die Kombination mit Sonder-AfA und Investitionsbooster

Die volle Kraft entfaltet der IAB erst im Zusammenspiel: Er ist der erste von drei Hebeln, die nacheinander auf dieselbe Investition wirken – und zusammen bis zu 85 % der Investitionssumme im ersten Jahr steuerlich wirksam machen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit hohem Einkommen plant eine Investition von 200.000 € in ein bewegliches Wirtschaftsgut (z. B. eine gewerbliche PV-Anlage oder einen Batteriespeicher). Im Jahr vor der Anschaffung bildet er einen IAB von 100.000 € (50 %) – sein zu versteuerndes Einkommen sinkt entsprechend, was beim Spitzensteuersatz eine Steuererstattung von gut 40.000 € auslöst. Diese Erstattung wird zum Eigenkapital der Investition.

Im Anschaffungsjahr wird der IAB neutral hinzugerechnet und von den Anschaffungskosten abgezogen; auf die verbleibende Bemessungsgrundlage von 100.000 € greifen dann die Sonderabschreibung von 40 % (seit dem Wachstumschancengesetz, für Anschaffungen ab 1.1.2024)[5] und der Investitionsbooster mit 30 % degressiver AfA (für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027)[6]. In Summe sind so bis zu 85 % der Investition nach dem ersten Jahr abgeschrieben – bei einer Investition, die gleichzeitig laufende Erträge erwirtschaftet.

Wie viel das in Ihrer Konstellation konkret auslöst, hängt von Veranlagungsart, zu versteuerndem Einkommen und Anschaffungsjahr ab – genau dafür haben wir einen kostenlosen Rechner gebaut, der exakt nach der offiziellen Tariffunktion des § 32a EStG rechnet.

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Worin lässt sich der IAB investieren? Der faire Überblick

IAB-fähig ist grundsätzlich jedes bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Für Unternehmer mit eigenem operativen Bedarf ist die Antwort einfach – Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung. Spannend wird es für alle, die den IAB als Investment-Instrument nutzen wollen: Dafür hat sich ein Markt an Sachwert-Angeboten entwickelt, die sich deutlich unterscheiden.

🏭

Klassisch betrieblich: Maschinen, Fahrzeuge, Ausstattung

Der ursprüngliche Zweck des § 7g: Ein Betrieb plant eine Maschine, einen Lkw, Praxisgeräte oder Büroausstattung und finanziert die Anschaffung teilweise über die vorgezogene Steuerentlastung. Für aktive Unternehmer mit realem Investitionsbedarf ist das der natürlichste Weg. Vorsicht beim Firmenwagen: Private Nutzung über 10 % ist IAB-schädlich – beim klassischen Pkw mit 1-%-Regelung scheitert der IAB daran regelmäßig.[2]

🏠

Sachwert-Angebote: Tiny Houses, Container & Co.

Am Markt werden mobile Wohneinheiten (Rolling Tiny Houses), Kompostieranlagen und Wasseraufbereitungsanlagen als IAB-Investments vermarktet – der Investor kauft und vermietet oder verpachtet. Grundsätzlich möglich, aber mit strukturellen Risiken: Ein Tiny House ist nur IAB-fähig, solange es beweglich bleibt – wird es dauerhaft aufgestellt und angeschlossen, kann das Finanzamt es als Gebäude einordnen und den IAB aberkennen.[7] Dazu kommen Auslastungs- und Mietausfallrisiken einzelner Mieter sowie die Abhängigkeit von der Bonität eines einzelnen Betreibers.[8]

Energie-Sachwerte: Photovoltaik & Batteriespeicher

Gewerbliche PV-Anlagen und Batteriespeicher (BESS) sind als bewegliche Wirtschaftsgüter bzw. Betriebsvorrichtungen etabliert IAB-fähig – und erzeugen ihre Erlöse nicht über einzelne Mieter, sondern über Stromverkauf und Strommarkt. Zwei Punkte gehören zur ehrlichen Einordnung: Kleine, steuerbefreite PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG (typisch ≤ 30 kWp) sind vom IAB ausgeschlossen[9], und die Struktur muss stimmen – ein sauber abgegrenztes eigenes Wirtschaftsgut statt Renditepool, sonst droht auch hier die Aberkennung.[10]

Warum PV und Batteriespeicher im IAB-Vergleich strukturell vorne liegen

Alle IAB-Optionen teilen denselben Steuerhebel – der Unterschied liegt im Wirtschaftsgut dahinter. Sechs strukturelle Merkmale sprechen dafür, den IAB in Energie-Sachwerte zu lenken statt in Vermietungsobjekte.

Passives Einkommen ohne Mieter

Die Erlöse kommen aus Stromverkauf, Marktprämie oder Speichervermarktung – abgewickelt von professionellen Betriebsführern und Direktvermarktern. Kein Mietausfallrisiko durch einzelne Mieter, keine Nebenkostenabrechnung, keine Auslastungssorgen wie bei Ferien- oder Wohnvermietung.

Kein Beweglichkeits-Risiko

Gewerbliche PV-Anlagen und Batteriespeicher sind als Betriebsvorrichtungen bzw. bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich etabliert. Das Aberkennungsrisiko eines Tiny Houses – das bei dauerhafter Aufstellung zum Gebäude wird und den IAB rückwirkend verliert – existiert hier strukturell nicht.[7]

Keine Eigentümerversammlung, keine WEG

Anders als bei Immobilien-Investments gibt es keine Eigentümergemeinschaft, keine Beschlüsse, keine Sonderumlagen und keine Hausverwaltungs-Politik. Sie besitzen ein klar abgegrenztes eigenes Wirtschaftsgut mit vertraglich geregelter Betriebsführung.

Investition in Deutschland – wie es § 7g verlangt

Der IAB setzt die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte voraus. Deutsche PV- und Speicherprojekte erfüllen das per Definition – mit deutschem Vertragsrecht, deutscher Regulatorik (EEG, EnWG) und ohne Währungs- oder Auslandsrisiko.[1]

Prognostizierbare Ertragsbasis

Die Sonneneinstrahlung an einem Standort ist über Jahrzehnte statistisch belegt und lässt sich langfristig kalkulieren – Erträge sind versicherbar. Und ein Batteriespeicher verdient sogar an der Volatilität des Strommarkts: 573 Stunden mit negativen Strompreisen allein 2025 sind seine Einkaufsgelegenheiten.[11]

Bewährtes, bankfähiges System

PV und Speicher sind etablierte Anlageklassen mit unabhängiger Bankprüfung und projektbezogener Finanzierung bis 100 % – eine externe Qualitätskontrolle, die es bei den meisten alternativen IAB-Sachwerten nicht gibt. Und der Höchstbetrag von 200.000 € gilt je Betrieb: Über mehrere Betriebe (Ehegatten, GbR) ist das Modell sauber skalierbar.[4]

Zur fairen Einordnung gehört auch: PV- und Speicher-Investments sind kein Selbstläufer. Die Erlöse hängen an Markt- und Wetterdaten, die Struktur muss ein sauber abgegrenztes Wirtschaftsgut hergeben, und die Projektqualität (Netzanschluss, Gesamtpreis, Dimensionierung) entscheidet über die Wirtschaftlichkeit – genau die Kriterien, die wir bei jedem Projekt prüfen, das wir vermarkten. Welches Modell zu welchem Anlegerprofil passt, haben wir hier im Detail aufgearbeitet: Batteriespeicher-Direktinvestment, PV + Grünstromspeicher und der Vergleich aller Investment-Wege.

Für wen der IAB tatsächlich gemacht ist

Der IAB entfaltet seine Wirkung aus der Kombination von hohem Grenzsteuersatz und konkretem Investitionsvorhaben. Drei Profile profitieren besonders.

💼

Unternehmer & Selbstständige

Mit Gewinn bis 200.000 € und geplanten Investitionen ist der IAB das natürliche Instrument – ob für den eigenen Maschinenpark oder ein Energie-Direktinvestment als zweites Standbein. Wer mehrere Betriebe führt, kann den Höchstbetrag je Betrieb nutzen.

📈

Spitzensteuerzahler mit freier Liquidität

Auch Angestellte können den IAB nutzen – über eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle, etwa ein Direktinvestment als Einzelunternehmen. Besonders wirksam bei Sondereffekten wie Abfindung, Firmenverkauf, Provision oder Gewinnausschüttung, die das Einkommen einmalig in die Spitzenprogression treiben.

Vorausschauende Planer

Der IAB wirkt bis zu drei Jahre vor der Investition – wer ein einkommensstarkes Jahr hat und in den Folgejahren investieren will, kann die Steuerlast gezielt in das richtige Jahr legen. Voraussetzung: Die Investition ist real geplant, denn eine Auflösung kostet Zinsen.

Ob und in welcher Höhe der IAB in Ihrer Konstellation greift, gehört in die Hände Ihres Steuerberaters – auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu einem auf dieses Modell spezialisierten Steuerberater her. Eine vollständige Kalkulation für Ihre individuelle Prüfung erstellen wir vor jeder Entscheidung.

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Antworten zum Investitionsabzugsbetrag

Frage Kann ich den IAB auch als Angestellter nutzen?

Nicht als Privatperson für private Anschaffungen – aber ja, sobald Sie eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle schaffen. Genau das passiert bei einem Direktinvestment: Sie gründen ein Einzelunternehmen (oder eine GbR), erwerben darin ein bewegliches Wirtschaftsgut wie eine gewerbliche PV-Anlage oder einen Batteriespeicher, und der Betrieb erfüllt die IAB-Voraussetzungen. Die Steuerentlastung wirkt dann über die Einkommensteuerveranlagung auf Ihr Gesamteinkommen – inklusive Ihres Gehalts. Wichtig: Der Betrieb muss real am Wirtschaftsverkehr teilnehmen; reine Kapitalanlagen berechtigen nicht.

Frage Was passiert, wenn ich doch nicht investiere?

Dann wird der IAB rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst: Das Finanzamt ändert den ursprünglichen Steuerbescheid, die Steuer wird nachgezahlt und nach § 233a AO verzinst. Es gibt keine „Strafe" darüber hinaus, aber der Zinseffekt macht den IAB zu einem Instrument für real geplante Investitionen – nicht für Steueroptimierung auf Verdacht. Wer merkt, dass die geplante Anschaffung nicht klappt, kann mit dem Steuerberater eine Umwidmung auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut prüfen, solange die Frist läuft.

Frage Ist der IAB eine echte Steuerersparnis oder nur eine Verschiebung?

Formal eine Verschiebung: Der Abzug heute wird im Investitionsjahr hinzugerechnet, und spätere Erträge werden regulär versteuert. Real entsteht der Vorteil aus drei Effekten: dem Zinseffekt (Liquidität heute ist mehr wert als morgen), der Progressionsglättung (Abzug im Spitzensteuerjahr, Versteuerung der Erträge in Jahren mit niedrigerem Satz) und dem Hebel, die Steuererstattung als Eigenkapital einer ertragbringenden Investition einzusetzen. Die vollständige Analyse mit Rechenbeispielen finden Sie in unserem Beitrag IAB: echte Steuerersparnis oder nur Steuerverschiebung?

Frage Gilt der IAB auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter – und wie oft kann ich ihn nutzen?

Ja, auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter sind begünstigt. Und der IAB ist wiederholbar: Die 200.000-€-Grenze gilt für die Summe der offenen Abzugsbeträge je Betrieb – sobald ein IAB durch eine Investition hinzugerechnet wurde, wird der Höchstbetrag wieder frei. Wer mehrere Betriebe führt (z. B. ein bestehendes Unternehmen und ein separates Direktinvestment-Einzelunternehmen, oder Ehegatten mit jeweils eigenen Betrieben), kann den Höchstbetrag zudem je Betrieb ausschöpfen.

Frage Kann ich den IAB für jede Photovoltaik-Anlage nutzen?

Nein – zwei Ausschlüsse sind wichtig. Erstens: Kleine PV-Anlagen, deren Erträge nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit sind (typischerweise bis 30 kWp), können keinen IAB tragen – wo keine steuerpflichtigen Einkünfte entstehen, gibt es nichts abzuziehen. IAB-fähig sind gewerbliche Anlagen oberhalb dieser Schwelle. Zweitens: Die betriebliche Nutzung muss bei mindestens 90 % liegen – eine Anlage mit hohem privatem Eigenverbrauch scheitert daran; es gibt bereits Gerichtsentscheidungen, in denen der IAB deshalb aberkannt wurde. Reine Einspeise- bzw. Vermarktungsanlagen sind der saubere Weg.

Frage Worauf muss ich bei IAB-Investment-Angeboten besonders achten?

Auf die Struktur, nicht nur auf die Steuertabelle. Der IAB setzt ein eindeutig Ihnen zuordenbares, abgegrenztes Wirtschaftsgut voraus – Renditepools, Miteigentumsanteile oder vage Verträge können bei einer Betriebsprüfung zur rückwirkenden Aberkennung führen, inklusive Nachzahlungszinsen. Prüfen Sie: Ist die Einheit technisch und vertraglich klar abgegrenzt? Bleibt das Wirtschaftsgut beweglich (Stichwort Tiny House als Gebäude)? Rechnet die Kalkulation nur mit dem tatsächlichen Status, nicht mit Versprechen? Und trägt sich das Investment auch ohne den Steuervorteil? Ein Steuerhebel repariert kein schlechtes Wirtschaftsgut – er verstärkt nur, was da ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben auf dieser Seite zu Steuerrecht und gesetzlichen Voraussetzungen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primär- und Sekundärquellen verifiziert. Die Inline-Verweise [1] – [11] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt.

  1. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Gesetzestext in aktueller Fassung: 50 %-Satz, Gewinngrenze 200.000 €, Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb, Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen, elektronische Übermittlung. gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  2. BMF-Schreiben vom 15.6.2022 (BStBl I 2022, 945) – Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG. Verwaltungsauffassung u. a. zu begünstigten Wirtschaftsgütern (beweglich, abnutzbar, neu oder gebraucht; keine immateriellen WG), 90-%-Grenze und Höchstbetrag. smartsteuer-Fachlexikon mit BMF-Verweisen
  3. Rückgängigmachung bei Nichtinvestition und Verzinsung. § 7g Abs. 3 EStG i. V. m. § 233a AO: rückwirkende Auflösung im Abzugsjahr, Verzinsung der Nachzahlung. Haufe – Voraussetzungen und Einsatz des IAB
  4. Betriebsbezogenheit des Höchstbetrags und Wegfall der Dokumentationspflichten. Der Höchstbetrag gilt je Betrieb (mehrere Betriebe = mehrfache Nutzung); seit 2016 keine Funktionsbenennung oder dokumentierte Investitionsabsicht mehr erforderlich. IHK München · IHK Nordschwarzwald
  5. Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108. Erhöhung der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024. Haufe – Zusammenfassung Wachstumschancengesetz
  6. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster-Gesetz"), BGBl. 2025 I Nr. 161. Degressive AfA max. 30 % für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027, verkündet 18. Juli 2025. Bundesfinanzministerium – Investitionssofortprogramm
  7. Tiny House und IAB: Abgrenzung bewegliches Wirtschaftsgut vs. Gebäude. Bei dauerhafter Aufstellung und Verbindung droht die Einordnung als Gebäude – und damit der Verlust der IAB-Fähigkeit. iab-suche.de – Fachüberblick Tiny House
  8. Alternative IAB-Sachwerte im Vergleich (Kompostieranlagen, Wasseraufbereitung, Tiny Houses). Kriterien: steuerliche Anerkennung, Vertragsstruktur, Betreiberbonität, Auslastungsrisiko. IAB-Investments im Vergleich
  9. § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen. Steuerbefreite Anlagen (typisch ≤ 30 kWp) sind vom IAB ausgeschlossen; IAB-fähig sind gewerbliche Anlagen oberhalb der Schwelle. Logic Energy – IAB bei Photovoltaik (§ 3 Nr. 72)
  10. Aberkennungsrisiken bei nicht IAB-konformen PV-Strukturen. Renditepools, fehlende Trennung auf Wechselrichterebene oder > 10 % Eigenverbrauch können zur rückwirkenden Aberkennung führen; Gerichtsentscheidungen liegen vor. pv magazine – IAB-Investments: Fakten und Mythen
  11. Negative Strompreise 2025 (Bundesnetzagentur / SMARD). 573 Stunden mit negativen Großhandelspreisen 2025 – Rekord, +25 % gegenüber 2024. pv magazine (BNetzA-Daten)
Stand der Verifikation: Juli 2026. Steuerrechtliche Werte können sich ändern; wir prüfen die Inhalte regelmäßig nach. Diese Seite ist eine fundierte Information, sie ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und mögliche Investitionsmodelle. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), keine Rechts- und keine Anlageberatung dar. Alle genannten Zahlen und Beispielrechnungen sind vereinfacht und können von tatsächlichen Ergebnissen abweichen. Die Anwendung auf Ihre individuelle Situation muss durch Ihren Steuerberater erfolgen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargestellten Beispielrechnungen.

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