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Gewinnerzielungsabsicht nachweisen: So sichern Sie Ihren IAB

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht und fällt mit einer einzigen Voraussetzung, über die in Verkaufsgesprächen selten geredet wird: Es muss ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geben. Fehlt sie, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor — der IAB wird nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht, auch wenn der Bescheid längst bestandskräftig ist, und die Nachzahlung wird verzinst. Der Angelpunkt steht in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG: „Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn." Dieser Ratgeber zeigt, wie die Prüfung wirklich abläuft, wer was beweisen muss, wie die Totalgewinnprognose zu rechnen ist — und welche zehn Punkte Sie dokumentieren sollten, bevor das Finanzamt fragt.

§ 15 Abs. 2 EStG & § 7g EStG
BFH-Rechtsprechung bis Oktober 2025
Interaktive 10-Punkte-Checkliste

Der IAB ist nur so sicher wie Ihre Gewinnerzielungsabsicht

§ 7g EStG spricht durchgehend vom „Betrieb". Einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts gibt es aber nur, wenn die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Fehlt dieses Merkmal, existiert steuerlich kein Gewerbebetrieb — und damit auch keine Grundlage für einen Investitionsabzugsbetrag, eine Sonderabschreibung oder den Verlustausgleich mit anderen Einkünften.

Das Wichtigste in einem Satz

Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die das Finanzamt nur an äußeren Umständen ablesen kann — deshalb entscheidet nicht Ihre Überzeugung, sondern Ihre Dokumentation: eine schriftliche Totalgewinnprognose vor der Investition, realistische Annahmen, marktübliche Verträge, ein eigener Gestaltungsbeitrag und der belegbare Wille, bei Verlusten gegenzusteuern.

Sie
tragen die objektive Feststellungslast — nicht das Finanzamt. Der BFH hat das im Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22) erneut bestätigt.[3][4]
20 Jahre
Prognosezeitraum, den die Finanzgerichte bei Photovoltaikanlagen ansetzen — abgeleitet aus AfA-Tabelle und der auf 20 Jahre begrenzten EEG-Vergütung.[8]
1,8 % p.a.
Zinsen auf die Nachzahlung bei Rückgängigmachung — und der Zinslauf beginnt bereits 15 Monate nach dem Abzugsjahr, nicht erst mit der Korrektur.[11]

Wichtig für die Einordnung: Es geht hier um gewerbliche Direktinvestments — Batteriegroßspeicher, Freiflächen- und größere Aufdachanlagen, die als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG geführt werden und bei denen IAB und Sonderabschreibung überhaupt erst zum Thema werden. Für kleine gebäudegebundene Anlagen greift seit 2022 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, und die alte Vereinfachungsregelung des BMF vom 29.10.2021 ist für Photovoltaik praktisch leergelaufen.[14] Oberhalb dieser Grenzen gibt es keine Vereinfachung mehr — dort wird echt gerechnet.

Ein zweiter Punkt vorweg, weil er in der Praxis die größere Gefahr ist: Selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht steht, kann § 15b EStG die Verluste blockieren. Der BFH hat am 02.10.2025 entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste gerade auf einem IAB beruhen.[13] Beide Fragen — Gewinnerzielungsabsicht und Modellhaftigkeit — hängen an denselben Sachverhaltsmerkmalen. Deshalb behandelt dieser Beitrag sie zusammen.

§ 15 Abs. 2 EStG und der Große Senat von 1984

„Liebhaberei" steht in keinem Gesetz. Der Begriff ist die Negativkategorie zum Einkünftetatbestand: Wer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, übt eine Betätigung aus, die unter keine Einkunftsart fällt. Verluste sind dann nicht abziehbar — spätere Gewinne allerdings auch nicht steuerbar.

Die maßgebliche Definition stammt aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984. Sie ist bis heute tragend und wurde vom III. Senat am 21. Mai 2025 wörtlich wiederholt: Gewinnerzielungsabsicht ist „das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen".[2] Und weiter, entscheidend für die Beweisführung: Als „innere" Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen.[2]

Für IAB-getriebene Investments ist ein zweiter Satz noch wichtiger — § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG:

§ 15 Abs. 2 S. 2 EStG
Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1."[1] Im Klartext: Die Steuerersparnis aus dem IAB zählt bei der Frage, ob Sie einen Totalgewinn anstreben, nicht mit. Wer eine Investition rechnet und dabei die Steuerersparnis als Renditebestandteil einpreist, rechnet aus Sicht des § 15 Abs. 2 EStG die falsche Zahl. Der Betrieb muss vor Steuern auf einen Totalgewinn angelegt sein.

Die zweistufige Prüfung

Der Große Senat hat die Prüfung in zwei Stufen gegliedert — und beide müssen zu einem negativen Ergebnis führen, damit Liebhaberei angenommen werden darf. Das ist der wichtigste Verteidigungsansatz überhaupt.

Stufe 1 · objektiv

Die Ergebnisprognose

Ist über die voraussichtliche Gesamtdauer des Betriebs ein Totalgewinn zu erwarten — laufende Ergebnisse plus Veräußerungs- oder Aufgabegewinn? Fällt die Prognose positiv aus, ist die Prüfung beendet: Gewinnerzielungsabsicht liegt vor.

Fällt sie negativ aus, ist damit noch nichts entschieden. Eine negative Prognose ist ein Beweisanzeichen, kein Urteil.

Stufe 2 · subjektiv

Die einkommensteuerliche Relevanz

Werden die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen? Nur wenn das bejaht wird, liegt Liebhaberei vor.

Der BFH verlangt außerhalb des klassischen Hobbybereichs ausdrücklich zusätzliche Anhaltspunkte: „An deren Feststellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht gänzlich entbehrlich."[4]

Praktische Konsequenz aus Stufe 2: Ein Batteriegroßspeicher am Netzverknüpfungspunkt oder eine Freiflächen-PV-Anlage befriedigt keine persönliche Neigung. Es gibt keine private Mitbenutzung, keinen Freizeitwert, keinen Repräsentationsnutzen im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. Genau das ist Ihr stärkstes Argument — und es lässt sich mit einem einzigen Satz zerstören. Der BFH hat 2022 entschieden: Wer eine dauerdefizitäre Anlage betreibt und die Verluste damit begründet, „durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten", liefert dem Finanzamt exakt das persönliche Motiv, das es sonst mühsam feststellen müsste — Gewinnerzielungsabsicht verneint. Auch Art. 20a GG ändert daran nichts.[7] Im Einspruchsschreiben gehört das Wort „Energiewende" deshalb nicht in die Begründung.

Wer muss was beweisen?

Hier hält sich in der Ratgeberliteratur hartnäckig ein Irrtum. Man liest häufig, das Finanzamt müsse Liebhaberei beweisen. Das ist nicht die Linie des BFH. Im Urteil vom 21.05.2025 heißt es unmissverständlich: „Die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der einen Verlust geltend machende Steuerpflichtige."[3] Der X. Senat hatte das 2017 bereits ausdrücklich auf die „nicht privaten Motive" erstreckt.[4]

Richtig ist aber auch: Bei erwerbstypischen Betrieben spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat den Satz 2017 für eine Photovoltaikanlage geprägt und trotz negativer Prognose keine Liebhaberei angenommen, weil keine persönlichen Motive feststellbar waren; das Thüringer Finanzgericht hat 2019 der Klage stattgegeben und dabei ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Betrieb einer PV-Anlage — anders als Reitställe, Segelyachten oder Kunstsammlungen — typischerweise nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen dient.[9] Dieser Anscheinsbeweis wird jedoch durch eine belastbar negative Totalgewinnprognose erschüttert — und dann greift die Feststellungslast wieder.

Die Reihenfolge, die man kennen muss: Anscheinsbeweis spricht für Sie → Finanzamt legt eine negative 20-Jahres-Prognose vor → Anscheinsbeweis erschüttert → jetzt müssen Sie die Gewinnerzielungsabsicht darlegen. Genau deshalb ist die eigene, sauber gerechnete Prognose kein „Nice to have", sondern das zentrale Beweismittel. Wer keine hat, überlässt dem Finanzamt die Rechenannahmen — und die Finanzgerichte haben in den PV-Fällen gezeigt, wie streng gerechnet wird.[8]

Die Totalgewinnprognose — und was wirklich hineingehört

Die Totalgewinnprognose ist keine Betriebswirtschaftsrechnung und keine Renditeberechnung für den Prospekt. Sie ist eine steuerliche Größe mit eigenen Regeln — und die weichen an mehreren Stellen deutlich von dem ab, was in Verkaufsunterlagen steht.

Was der BFH einbezieht

Der III. Senat hat die Bestandteile 2025 abschließend zusammengefasst: Der Totalgewinn setzt sich zusammen aus den „in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten" und dem bei Betriebsbeendigung voraussichtlich anfallenden „Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust". Maßgebend ist der steuerliche Gewinn. Einzubeziehen sind auch steuerfreie Veräußerungs- und Aufgabegewinne und damit die im Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven. Ist eine Veräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu schätzen.[3]

Der Restwert gehört hinein — auch ohne Prospektangabe

Das ist die praktisch wichtigste Entwicklung der letzten Jahre. Bis 2023 argumentierten Finanzämter regelmäßig, ein Veräußerungsgewinn dürfe nur angesetzt werden, wenn er im ursprünglichen Betriebskonzept beziffert war. Damit ist Schluss. Der Leitsatz des BFH vom 21.05.2025 lautet:

BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 45/22

Stille Reserven müssen nicht im Ursprungskonzept stehen

„Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind." (Anschluss an BFH vom 13.12.2023 – VI R 3/22)[3]

Aus den Gründen: Zwar dürfen „rein spekulative" stille Reserven nicht angesetzt werden. Stille Reserven aus nicht realisierten Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Fall einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist, sind hingegen anzusetzen — sie könnten bei Betriebsbeginn „denklogisch regelmäßig noch nicht in nachprüfbarer Weise festgehalten" werden.

Für Direktinvestments heißt das: Der Restwert der Anlage am Ende der Nutzungsdauer, bei Batteriespeichern zusätzlich der wirtschaftliche Wert des gesicherten Netzverknüpfungspunkts, gehört in die Prognose — auch wenn der Anbieter ihn nirgends beziffert hat.

Aber: Die Instanzrechtsprechung ist an dieser Stelle nicht einheitlich. Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.11.2023 für eine kleine Dachanlage einen Restwert nach 20 Jahren verneint — mit der Begründung, die EEG-Vergütung sei auf 20 Jahre begrenzt und der danach erzielbare Börsenstrompreis sei zu unsicher; eine behauptete Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren sei „rein spekulativ".[8] Das Urteil ist älter als die BFH-Entscheidung und rechtskräftig, wird von Finanzämtern aber weiterhin als Muster verwendet. Wer eine Prognose aufstellt, sollte beide Positionen kennen und den angesetzten Restwert begründen können — etwa über belastbare Zweitmarktpreise, Verlängerungsoptionen des Pachtvertrags oder den Anschlusswert.

Wie lang ist der Prognosezeitraum?

Der Große Senat gibt keine feste Dauer vor: Maßgeblich ist „im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung", einzelfallbezogen, „feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht".[2] In der Praxis hat sich für einzelne Anlagearten dennoch ein Standard herausgebildet:

Konstellation Prognosezeitraum Herleitung
Gewerbebetrieb allgemein Gesamtdauer, keine feste Vorgabe BFH GrS 4/82; BFH III R 45/22[2]
Photovoltaikanlage 20 Jahre AfA-Tabelle Pos. 3.1.6 und §§ 19, 21, 25 EEG (Vergütung nur 20 Kalenderjahre) — FG BW 10 K 646/22; FG Nürnberg 5 V 1163/23[8]
Batteriegroßspeicher nicht entschieden Keine veröffentlichte Rechtsprechung. Argumentativ: technische Lebensdauer bzw. tatsächliche Gesamtdauer, nicht die AfA-Dauer[16]
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) 30 Jahre BMF vom 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 — gilt nicht für gewerbliche Betriebe[15]

Zählen IAB und Sonderabschreibung mit?

Maßgebend ist der steuerliche Gewinn — IAB und Sonder-AfA sind steuerliche Größen und gehen deshalb grundsätzlich in die Rechnung ein.[3] Über den Gesamtzeitraum sind sie allerdings rechnerisch neutral, und das lässt sich mit dem Gesetzestext zeigen:

Ehrliche Einordnung: Eine BFH-Entscheidung, die Sonderabschreibungen ausdrücklich aus der Totalgewinnprognose herausrechnet, ist nicht veröffentlicht. Die Neutralitätsbetrachtung oben ist eine rechnerische Herleitung aus dem Gesetzeswortlaut — ein starkes Argument im Einspruchsverfahren, aber kein Rechtsprechungszitat. Wer sie verwendet, sollte sie auch so kennzeichnen.

Die gefährliche Konstellation: Buchverluste plus begünstigter Exit

Hier liegt die eigentliche Sollbruchstelle jedes IAB-getriebenen Angebots — und sie steht seit 2004 im Bundessteuerblatt. Der BFH stellt zunächst klar, dass die bloße Möglichkeit der Verlustverrechnung „im Regelfall nicht in tragender Funktion" als persönliches Motiv im Sinne der Stufe 2 herangezogen werden kann: „Es widerspräche der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können."[6]

Dann folgt aber die Ausnahme — und sie sitzt:

BFH, 21.07.2004 – X R 33/03: Bei Konzepten mit buchmäßigen Verlusten (Sonderabschreibungen) und späteren steuerfreien oder begünstigten Veräußerungsgewinnen „kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen …, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird."[6]

Merksatz: Steuerersparnis aus echten, liquiditätswirksamen Verlusten begründet keine Liebhaberei. Steuerersparnis aus reinen Buchverlusten plus begünstigtem Exit sehr wohl. Ein IAB erzeugt definitionsgemäß Buchverluste — deshalb muss der Rest der Rechnung umso solider stehen: echtes unternehmerisches Risiko, echtes eingesetztes Eigenkapital, echte Markterlöse.

Anlaufverluste: fünf Jahre Luft — aber nur mit Konzept

Verluste in den ersten Jahren sind normal und in aller Regel unschädlich. Der BFH hat 2007 eine betriebsspezifische Anlaufphase anerkannt: Ein Zeitraum „von weniger als fünf Jahren" bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen komme „nur im Ausnahmefall" in Betracht.[5] Solange die Anlaufzeit läuft, kann die steuerliche Anerkennung nur in Ausnahmefällen versagt werden — selbst bei durchgehenden Verlusten.

An diese Erleichterung knüpft der BFH allerdings eine Bedingung, die im Leitsatz steht: Beruht die Entscheidung zur Neugründung „im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen", sind die Anlaufverluste nur dann zu berücksichtigen, „wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat".[5] Formal greift die Bedingung damit nur in der Neigungs-Konstellation — praktisch sollte man sich darauf nicht verlassen: Wer erst im Einspruchsverfahren anfängt zu rechnen, hat kein Dokument, das den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung belegt.

Und nach der Anlaufphase kippt die Beweislage schnell. Der BFH bewertet „das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen" wegen des darin liegenden nicht marktgerechten Verhaltens als „gewichtiges Beweisanzeichen" gegen die Gewinnerzielungsabsicht — und an die Feststellung persönlicher Gründe seien dann „keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen".[5] Der III. Senat hat das 2025 bestätigt: Bei einer längeren Verlustperiode spreche „vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, schon für sich genommen" gegen die Gewinnerzielungsabsicht.[3]

Was „gegensteuern" konkret heißt
Bei einem Batteriespeicher: Wechsel des Vermarkters, Umstellung der Vermarktungsstrategie von FCR auf aFRR oder Arbitrage, Nachverhandlung des Betriebsführungsvertrags, Prüfung eines Tolling- oder Festpreisvertrags. Bei Photovoltaik: Wechsel des Direktvermarkters, Nachverhandlung der Pacht, Repowering, Prüfung eines PPA. Entscheidend ist weniger der Erfolg als die dokumentierte Reaktion — Protokolle, Angebotsvergleiche, Kündigungsschreiben, Gesellschafterbeschlüsse. Ein Ordner mit Datum schlägt jede nachträgliche Erklärung.

Prüf-Checkliste: Wie belastbar ist Ihre Dokumentation?

Weil die Gewinnerzielungsabsicht nur an äußeren Umständen ablesbar ist, entscheidet der Aktenstand. Die folgenden zehn Punkte fassen zusammen, worauf Finanzämter und Finanzgerichte in den bisher entschiedenen Fällen abgestellt haben. Haken Sie ehrlich ab, was Sie im Ernstfall vorlegen könnten — nicht, was Sie glauben.

Selbstprüfung Gewinnerzielungsabsicht

Zehn Kriterien aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Die Auswertung ist eine Orientierung, keine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls.

0 / 10
erfüllt
Noch nichts ausgewählt

Haken Sie die Punkte ab, die Sie im Ernstfall belegen könnten. Die Auswertung erscheint sofort.

Situation besprechen

Diese Checkliste ist eine strukturierte Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Sie ersetzt keine steuerliche Prüfung Ihres Einzelfalls und trifft keine Aussage darüber, ob das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht anerkennt. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Weniger als acht Haken? Die meisten Lücken lassen sich schließen — solange die Investition noch nicht abgeschlossen ist. Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Unterlagen bei einem Direktinvestment üblicherweise vorliegen sollten und welche Fragen Sie Ihrem Steuerberater konkret stellen können. Unverbindlich und kostenfrei.
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Photovoltaik oder Batteriespeicher — wo ist die Prognose belastbarer?

Die Rechtsfrage ist bei beiden Anlagearten dieselbe. Die Ausgangslage für den Nachweis ist es nicht. Bei Photovoltaik gibt es eine gefestigte, überwiegend strenge Rechtsprechung und ein Ertragsprofil unter Druck; bei Batteriegroßspeichern gibt es überhaupt keine Rechtsprechung — dafür ein strukturell robusteres Erlösmodell.

Photovoltaik: das Ertragsprofil arbeitet gegen die Prognose

Drei Entwicklungen machen die 20-Jahres-Prognose bei PV-Direktinvestments anspruchsvoller, als es Prospektrechnungen aus den Vorjahren nahelegen:

Batteriespeicher: mehrere Erlösquellen, keine Rechtsprechung

Beim Batteriegroßspeicher ist genau die Volatilität, die den Marktwert Solar drückt, die Ertragsbasis. Der Speicher hängt nicht an einer für 20 Jahre eingefrorenen Vergütung, sondern verdient über mehrere Märkte parallel: Day-Ahead- und Intraday-Arbitrage, Primärregelleistung (FCR), Sekundärregelleistung (aFRR) und seit Januar 2026 zusätzlich die neu beschaffte Momentanreserve.[16]

Für die Gewinnerzielungsabsicht ist daran vor allem eines relevant: Es gibt echte Reaktionsmöglichkeiten. Genau das verlangt der BFH nach der Anlaufphase. Wer bei einer EEG-Anlage Verluste macht, kann fast nichts tun — wer bei einem Speicher Verluste macht, kann Vermarkter, Marktsegment und Fahrweise wechseln oder in einen Festpreisvertrag gehen. Dass es solche Verträge gibt, ist belegt: Für das Projekt Stendal mit 104,5 MW / 209 MWh wurde ein siebenjähriges Flexibility Purchase Agreement zum Festpreis über 85 bis 95 Mio. € abgeschlossen, das die Projektfinanzierung erst ermöglicht hat.[16]

Merkmal EEG-Photovoltaikanlage Batteriegroßspeicher
Erlösquellen Eine, für 20 Jahre festgelegt Vier bis sechs, marktbasiert
Reaktion auf Verluste möglich? Praktisch kaum Strategie-, Markt- und Vermarkterwechsel, Tolling
Privater Nutzungsanteil Häufig vorhanden (Eigenverbrauch) Keiner
Umsatzsteuer Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bei begünstigten Anlagen 19 %, voller Vorsteuerabzug
§ 3 Nr. 72 EStG Greift bis 30 kW (peak) je Einheit, nie bei Freifläche Greift nicht
Rechtsprechung zur Liebhaberei Umfangreich und überwiegend streng Keine veröffentlicht — Chance und Unsicherheit zugleich
Prognosezeitraum 20 Jahre (FG-Praxis) Offen; AfA-Position für BESS nicht amtlich geklärt

Keine Entwarnung für Speicher-Investments. Dass es keine Rechtsprechung gibt, heißt nicht, dass es kein Risiko gibt — es heißt nur, dass noch niemand entschieden hat. Drei Punkte sind ungeklärt und gehören in jede seriöse Prognose: (1) Die amtliche AfA-Tabelle kennt keine Position „Batteriespeicher"; die Beraterpraxis leitet über Position 3.1.3 „Akkumulatoren" zehn Jahre ab, was bei technischen Lebensdauern von 15 bis 20 Jahren die Anfangsverluste beschleunigt — genau das Muster, das bei PV Prüfungen provoziert hat. (2) Die Erlöse sind volatil: Der ISEA Battery Revenue Index der RWTH Aachen weist für das erste Quartal 2026 rund 132.000 €/MW/a aus, etwa 40 % unter dem Vorjahresquartal; die aFRR-Erlöse fielen um 27 %, weil die Batteriekapazität im aFRR-Markt binnen zwölf Monaten um 114 % zugenommen hat. (3) Die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG gilt für Inbetriebnahmen bis zum 3./4. August 2029 — die Bundesnetzagentur hat am 27.05.2026 im AgNes-Verfahren einen Bestandsschutz-Zwischenstand vorgelegt, die endgültige Festlegung stand im August 2026 noch aus.[16]

Ein Risiko, das nichts mit Liebhaberei zu tun hat, aber denselben IAB kostet: Wird bei einem Container-Direktinvestment nur ein einzelnes Batterie-Rack innerhalb eines gemeinschaftlich genutzten Containers erworben, spricht die Windpark-Leitentscheidung des BFH zur technischen Verflechtung (Urteil vom 14.04.2011 – IV R 46/09) dafür, dass der gesamte Container ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Folge wäre die Versagung von IAB und Sonderabschreibung, dazu das Risiko einer konkludenten Mitunternehmerschaft. Ein Stand-alone-Speicher mit eigenem Wechselrichter, eigener Kühlung und eigener Steuerung ist in dieser Hinsicht regelmäßig unproblematisch — die Abgrenzung gehört vor Vertragsschluss geklärt.[16]

§ 15b EStG: Wenn der IAB zum Steuerstundungsmodell wird

Selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht steht, kann der Verlustausgleich scheitern. § 15b EStG sperrt Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Sie sind weder mit gewerblichen noch mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und mindern nur künftige Gewinne derselben Einkunftsquelle. Damit ist der gesamte Liquiditätsvorteil des IAB weg — der Steuerbescheid des Investitionsjahres sieht dann völlig anders aus als die Prospektrechnung.

BFH, Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23

Auch IAB-Verluste können ein Steuerstundungsmodell begründen

Aus dem Leitsatz: „Ein Steuerstundungsmodell … kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze' des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen."[13]

Aus den Gründen: „Soweit durch die … Ausübung steuerlicher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist." Und zur Abgrenzung: Der Gesetzgeber „will nicht verhindern, dass solche Lenkungsvorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, [er] will aber unterbinden, dass die Nutzung dieser Fördermöglichkeiten konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird."

Entscheidend ist danach nicht die Rechtsform und auch nicht die Gründungsgesellschafter-Stellung, sondern ob der Anleger „wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das vorgefertigte Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat".

Zwei Punkte zur Einordnung, die man kennen sollte. Erstens: Das Urteil erging zu einem Windkraftfonds. Eine veröffentlichte Entscheidung speziell zu PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments unter § 15b EStG gibt es nicht — die Übertragung ist Auslegung, nicht Rechtsprechung. Zweitens: § 15b EStG greift nur, wenn die prognostizierten Anfangsverluste 10 % des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals — bei Einzelinvestoren: des eingesetzten Eigenkapitals — übersteigen (§ 15b Abs. 3 EStG). Ein IAB von 50 % der Anschaffungskosten reißt diese Grenze bei typischen Eigenkapitalquoten fast zwangsläufig — und eine modellhafte Fremdfinanzierung kürzt das maßgebende Kapital zusätzlich, sodass die Grenze noch schneller fällt.[13]

Umgekehrt gilt: Wer selbst gestaltet, ist geschützt. Der BFH hat 2017 klargestellt, dass „das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee" kein Steuerstundungsmodell begründet, und 2023 für eine Einzelinvestition entschieden, dass ein selbst verfasster Gesellschaftsvertrag, Verhandlungen mit mehreren Banken und eine durchgesetzte Reduktion der Bankvergütung genügten, um die Modellhaftigkeit zu verneinen.[13] Der Unterschied liegt also nicht im Produkt, sondern in Ihrer Rolle beim Zustandekommen.

Und eine Reihenfolge, die im BMF-Schreiben ausdrücklich steht: Die Gewinnerzielungsabsicht ist vorrangig zu prüfen. Liebhaberei geht § 15b EStG vor — fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, kommt es auf die Modellhaftigkeit gar nicht mehr an.[13]

Warnsignale im Angebot

  • Hochglanzprospekt, Katalog oder Beratungsbogen mit ausgewiesener Verlustquote
  • Kauf, Vollwartung, Mietgarantie und Finanzierung aus einer Hand
  • Vorauszahlung der Betriebsführung für mehr als zwölf Monate
  • Dieselbe Finanzierungsbank, derselbe Treuhänder für alle Anleger
  • Anleger übernimmt ein fertiges Konzept, ohne etwas zu verändern
  • Renditegarantie ohne echtes unternehmerisches Risiko
  • Einzelnes Rack in einem gemeinschaftlich genutzten Container

Was für Sie spricht

  • Individuell verhandelte Verträge, dokumentierte Änderungen
  • Kaufvertrag und Betriebsführung getrennt, verschiedene Partner
  • Jährliche Abrechnung der Betriebsführung statt Vorauszahlung
  • Eigene Bankverhandlung, mehrere Finanzierungsangebote
  • Anleger gibt die Ausgestaltung vor oder modifiziert sie erkennbar
  • Echtes Marktrisiko beim Betreiber
  • Stand-alone-Speicher mit eigenem Wechselrichter, Kühlung und Steuerung

Was eine Aberkennung tatsächlich kostet

Die Rückabwicklung eines IAB ist kein theoretisches Szenario. Der Beschluss des FG Nürnberg vom 01.03.2024 betraf exakt diesen Fall: Rückgängigmachung eines 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG, weil das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneinte.[8] Drei Mechanismen greifen dann ineinander.

Rechenbeispiel

IAB 200.000 €, gebildet 2021, aberkannt 2026

200.000 €
Investitionsabzugsbetrag 2021
~ 95.000 €
Nachzahlung bei 45 % zzgl. SolZ
01.04.2023
Beginn des Zinslaufs
~ 5.100 €
Zinsen bei rund 3 Jahren × 1,8 % p.a.

Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO seit dem 01.01.2019 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr — die Nachfolgeregelung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, das den früheren Satz von 6 % p.a. als „evident realitätsfern" verworfen hatte.[11]

Ausblick: Der BMF-Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 19.05.2026 sieht vor, den Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027 auf 0,3 % je Monat und damit 3,6 % p.a. zu verdoppeln. Stand August 2026 ist das noch nicht geltendes Recht; der weitere Verfahrensgang war zum Redaktionsschluss nicht abschließend nachvollziehbar. Für Aussetzungs-, Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen gilt ohnehin weiterhin der Satz von 0,5 % je Monat (6 % p.a.) — dessen Verfassungsmäßigkeit liegt dem Bundesverfassungsgericht vor (1 BvL 8/24).[11]

Zwei Voraussetzungen, an denen der IAB unabhängig davon scheitern kann

Wer den IAB absichern will, sollte zwei weitere Punkte im Blick behalten, die 2025 höchstrichterlich präzisiert bzw. streitig geworden sind:

Wichtiger Hinweis — keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und stellt keine Empfehlung dar. Ob Ihre Gewinnerzielungsabsicht belastbar dokumentiert ist, ob Ihre Totalgewinnprognose den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, ob § 15b EStG auf Ihre Konstellation anwendbar ist und welche Fristen in Ihrem Fall laufen, hängt vollständig vom Einzelfall ab und muss mit Ihrem Steuerberater geklärt werden. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Gewinnerzielungsabsicht und IAB — die wichtigsten Fragen

Frage Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht?

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 ist Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer — für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung — einen Totalgewinn zu erzielen.[2] Sie ist Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Fehlt sie, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor: Verluste sind nicht abziehbar, Gewinne nicht steuerbar. Entscheidend für IAB-Investments ist § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG — die durch die Betätigung verursachte Steuerminderung ist ausdrücklich kein Gewinn im Sinne der Vorschrift.[1]

Frage Kann das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht streichen?

Ja. § 7g EStG setzt einen Betrieb voraus; ohne Gewinnerzielungsabsicht gibt es keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit keinen Betrieb im Sinne der Vorschrift. Das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 verlangt in Rn. 1 ausdrücklich einen Betrieb, der „aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausübt".[10] Praktisch vorgeführt hat das der Beschluss des FG Nürnberg vom 01.03.2024 (5 V 1163/23): Dort ging es genau um die Rückgängigmachung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG, weil das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneinte.[8]

Zur Einordnung: Eine veröffentlichte BFH-Entscheidung, die einen IAB allein wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagt, gibt es bislang nicht. Die Ableitung folgt aus der Systematik des § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG und wird so in der Kommentarliteratur vertreten.

Frage Wer muss die Gewinnerzielungsabsicht beweisen — ich oder das Finanzamt?

Die objektive Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, der die Verluste geltend macht. Der BFH hat das im Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22) erneut bestätigt und dabei auf sein Urteil vom 23.08.2017 (X R 27/16) verwiesen — dort ausdrücklich auch für die „nicht privaten Motive".[3][4] Die verbreitete Aussage, das Finanzamt müsse Liebhaberei beweisen, trifft in dieser Form nicht zu.

Richtig ist: Bei erwerbstypischen, marktüblich betriebenen Anlagen spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht.[9] Dieser kann aber durch eine belastbar negative Totalgewinnprognose erschüttert werden — und dann greift die Feststellungslast.

Frage Wie lang ist der Prognosezeitraum für die Totalgewinnprognose?

Der Große Senat gibt keine feste Dauer vor: Maßgeblich ist im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung, einzelfallbezogen zu beurteilen — „feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht".[2] Für Photovoltaikanlagen setzen die Finanzgerichte in der Praxis 20 Jahre an, abgeleitet aus Position 3.1.6 der AfA-Tabelle und der auf 20 Kalenderjahre begrenzten EEG-Vergütung.[8] Der 30-Jahres-Zeitraum aus dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht für Gewerbebetriebe.[15] Für Batteriegroßspeicher existiert bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung zum Prognosezeitraum.

Frage Zählen IAB und Sonderabschreibung in die Totalgewinnprognose hinein?

Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist der steuerliche Gewinn.[3] IAB und Sonderabschreibung sind steuerliche Größen und gehen deshalb in die Rechnung ein. Über den Gesamtzeitraum sind sie allerdings rechnerisch neutral: Der IAB wird im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet und mindert über die Herabsetzung der Anschaffungskosten die AfA der Folgejahre um denselben Betrag; die Sonderabschreibung senkt den Buchwert und erhöht spiegelbildlich den späteren Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.[10]

Ehrlich gekennzeichnet: Eine BFH-Entscheidung, die Sonderabschreibungen ausdrücklich aus der Prognose herausrechnet, ist nicht veröffentlicht. Diese Neutralitätsbetrachtung ist eine rechnerische Herleitung, kein Rechtsprechungszitat. Praxisempfehlung: die Prognose zweispaltig aufstellen — vor und nach steuerlichen Wahlrechten.

Frage Muss der spätere Verkaufserlös in die Totalgewinnprognose?

Ja — und das ist eine der wichtigsten Entlastungen der letzten Jahre. Nach dem BFH-Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22, im Anschluss an BFH vom 13.12.2023, VI R 3/22) setzt die Berücksichtigung eines möglichen künftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns nicht voraus, dass die stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Ist eine Veräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu schätzen; rein spekulative stille Reserven bleiben außen vor.[3]

Zu beachten ist die Gegenposition der Instanzrechtsprechung: Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil 10 K 646/22 für eine kleine Dachanlage einen Restwert nach 20 Jahren verneint.[8] Der angesetzte Restwert sollte deshalb begründbar sein.

Frage Wie viele Verlustjahre sind unschädlich?

Der BFH gewährt eine betriebsspezifische Anlaufphase. Nach dem Urteil vom 23.05.2007 (X R 33/04) kommt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen „nur im Ausnahmefall" in Betracht — Anlaufverluste sind also grundsätzlich abziehbar. Voraussetzung ist allerdings ein zu Beginn der Tätigkeit erstelltes schlüssiges Betriebskonzept.[5]

Entscheidend ist danach die Reaktion: Wer bei anhaltenden Verlusten untätig bleibt, liefert nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Beweisanzeichen gegen die Gewinnerzielungsabsicht, weil das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als nicht marktgerechtes Verhalten gewertet wird.[5][3]

Frage Was passiert konkret, wenn das Finanzamt den IAB aberkennt?

Der Abzug wird nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht. Der Bescheid des Abzugsjahres ist zu ändern — ausdrücklich auch dann, wenn er bereits bestandskräftig geworden ist. Hinzu kommt die Verzinsung nach § 233a AO. Entscheidend ist § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG: Er schließt § 233a Abs. 2a AO aus, sodass der Zinslauf nicht erst mit der Rückgängigmachung beginnt, sondern bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des ursprünglichen Abzugs. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr.[11] Bei einem 2021 gebildeten und 2026 rückabgewickelten IAB läuft die Verzinsung damit ab dem 01.04.2023.

Frage Warum steht mein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit?

Weil die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich erst im Zeitablauf klären lässt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind; der BFH hat das für Liebhabereifälle ausdrücklich anerkannt.[12] Die Folge: Im erfassten Punkt tritt keine Bestandskraft ein — ein Bescheid aus 2020 kann noch 2026 geändert werden, und Vertrauensschutz entsteht nicht, weil dem Steuerpflichtigen die Ungewissheit bekannt ist.

Gegenwehr ist möglich: Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO angegeben und auf die ungewissen Voraussetzungen beschränkt werden. Ein zu weit gefasster oder unbestimmter Vorläufigkeitsvermerk ist angreifbar.[12]

Frage Was hat § 15b EStG mit dem IAB zu tun?

Sehr viel — seit dem BFH-Urteil vom 02.10.2025 (IV R 14/23). Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags beruhen, und dass diese Verluste bei der 10-%-Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG mitzählen.[13] Greift § 15b EStG, sind die Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, sondern nur mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle verrechenbar — der Liquiditätsvorteil des IAB entfällt.

Entscheidend ist nach dem BFH, ob der Anleger „wie ein passiver Investor" aufgetreten ist oder das vorgefertigte Konzept „nicht nur unwesentlich mitbestimmt" hat. Das Urteil erging zu einem Windkraftfonds; eine Entscheidung speziell zu PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments existiert bislang nicht.

Frage Gilt die Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen auch für mein Direktinvestment?

Nein. Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 erlaubte auf Antrag, ohne weitere Prüfung Liebhaberei zu unterstellen — aber nur für Anlagen bis 10,0 kWp, deren Strom neben der Einspeisung ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die Antragsfristen für Bestandsanlagen sind abgelaufen; für Photovoltaik ist die Regelung durch § 3 Nr. 72 EStG praktisch leergelaufen.[14]

§ 3 Nr. 72 EStG liegt in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 bei 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem — anwendbar auf Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden — und erfasst Freiflächenanlagen unabhängig von der Größe nie.[14] Oberhalb dieser Grenzen — und damit bei jedem gewerblichen Direktinvestment — gilt die volle Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei Batteriegroßspeichern greift § 3 Nr. 72 EStG von vornherein nicht.

Frage Ist die Gewinnerzielungsabsicht bei Batteriespeichern leichter nachzuweisen als bei Photovoltaik?

Die Ausgangslage ist strukturell günstiger, rechtlich aber ungeklärt. Günstiger, weil ein Batteriegroßspeicher nicht an einer für 20 Jahre eingefrorenen EEG-Vergütung hängt, sondern über mehrere Märkte Erlöse erzielt — Day-Ahead- und Intraday-Arbitrage, FCR, aFRR und seit Januar 2026 die Momentanreserve. Genau die Volatilität, die den Marktwert Solar drückt, ist beim Speicher die Ertragsbasis. Es gibt keinen privaten Nutzungsanteil, der Umsatz unterliegt dem Regelsteuersatz mit vollem Vorsteuerabzug, und bei Verlusten lässt sich die Vermarktungsstrategie tatsächlich umstellen — was für die vom BFH geforderte Reaktion auf Verluste entscheidend ist.[16]

Ungeklärt ist es, weil zu Liebhaberei bei Batteriespeichern bislang weder BFH- noch Finanzgerichtsrechtsprechung noch ein BMF-Schreiben veröffentlicht ist. Auch die AfA-Dauer ist nicht amtlich geklärt: Die AfA-Tabelle kennt keine Position „Batteriespeicher".[16]

Frage Ersetzt dieser Beitrag eine Steuerberatung?

Nein. Dieser Beitrag ist eine allgemeine, journalistische Einordnung der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob Ihre Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall belastbar dokumentiert ist, ob Ihre Totalgewinnprognose den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und ob § 15b EStG auf Ihre Konstellation anwendbar ist, muss Ihr Steuerberater prüfen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Aktenzeichen, Paragrafen und Zahlen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primärquellen geprüft. Die Inline-Verweise [1]–[16] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt. Wo zu einer Frage keine Rechtsprechung existiert, ist das im Text ausdrücklich vermerkt.

  1. § 15 Abs. 2 EStG — Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs. Satz 2: „Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1." Ergänzend § 12 Nr. 1 EStG (Aufwendungen der Lebensführung). Gesetzestext § 15 EStG · Gesetzestext § 12 EStG
  2. BFH, Großer Senat, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 — Definition der Gewinnerzielungsabsicht als Streben nach Totalgewinn zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung; innere Tatsache, nur anhand äußerer Umstände feststellbar; zweistufige Prüfung; keine festen zeitlichen Vorgaben für den Prognosezeitraum. BFH GrS 4/82 (dejure.org)
  3. BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 45/22 — Zusammensetzung des Totalgewinns (laufende Ergebnisse plus Veräußerungs-/Aufgabegewinn, maßgebend der steuerliche Gewinn, fiktiver Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG); stille Reserven müssen nicht im Ursprungskonzept erfasst sein (Anschluss an BFH vom 13.12.2023 – VI R 3/22, BStBl II 2024, 823); Feststellungslast beim Steuerpflichtigen; fehlendes Bemühen um Verlustursachen als Beweisanzeichen. BFH III R 45/22 im Volltext · EY – Besprechung des Urteils
  4. BFH, Urteil vom 23.08.2017 – X R 27/16 (NV) — Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht, „insbesondere also für nicht private Motive", beim Steuerpflichtigen; außerhalb des Hobbybereichs sind zusätzliche Anhaltspunkte für persönliche Motive erforderlich, deren Feststellung „nicht gänzlich entbehrlich" ist. Ergänzend BFH vom 12.12.1995 – VIII R 59/92, BStBl II 1996, 219 (objektive Beweislast). BFH X R 27/16 (PDF)
  5. BFH, Urteil vom 23.05.2007 – X R 33/04, BStBl II 2007, 874 — betriebsspezifische Anlaufphase von regelmäßig mindestens fünf Jahren; Voraussetzung ist ein zu Beginn der Tätigkeit erstelltes schlüssiges Betriebskonzept; das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist wegen des darin liegenden nicht marktgerechten Verhaltens ein gewichtiges Beweisanzeichen gegen die Gewinnerzielungsabsicht. BFH X R 33/04 im Volltext
  6. BFH, Urteil vom 21.07.2004 – X R 33/03, BStBl II 2004, 1063 — die Möglichkeit steuersparender Verlustverrechnung ist im Regelfall kein persönliches Motiv; anders bei Konzepten mit buchmäßigen Verlusten (Sonderabschreibungen) und späteren steuerfreien oder begünstigten Veräußerungsgewinnen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste „tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet" wird. BFH X R 33/03 (dejure.org)
  7. BFH, Beschluss vom 16.11.2022 – X B 46/22 (NV) — der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage schließt die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv beruht, durch emissionsfreie Stromerzeugung einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten; Art. 20a GG verpflichtet den Staat, vermittelt aber keine subjektiven Ansprüche. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2022 – 6 K 6021/21. BFH X B 46/22 (PDF)
  8. Prognosezeitraum und IAB-Rückgängigmachung bei Photovoltaik: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 – 10 K 646/22 (rechtskräftig) — 20 Jahre Prognosezeitraum aus AfA-Tabelle, kein Restwert nach Ablauf, Eigenverbrauch als Sachentnahme zum Teilwert, Schätzung mit 1.000 kWh/kWp. FG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2024 – 5 V 1163/23 — Aussetzung der Vollziehung im Streit um die Rückgängigmachung eines 2021 gebildeten IAB nach § 7g Abs. 3 EStG; Prognosezeitraum 20 Jahre auch über §§ 19, 21, 25 EEG. FG BW 10 K 646/22 – Besprechung · FG Nürnberg 5 V 1163/23 (PDF)
  9. Anscheinsbeweis zugunsten des Steuerpflichtigen: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 841/15, EFG 2017, 913 (rechtskräftig) — trotz negativer Prognose keine Liebhaberei, weil keine persönlichen Motive feststellbar waren. Thüringer FG, Urteil vom 11.09.2019 – 3 K 59/18, EFG 2021, 32 (rechtskräftig) — der Betrieb einer PV-Anlage dient typischerweise nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen; die Revision (X R 32/19) wurde vom Finanzamt zurückgenommen. Thüringer FG 3 K 59/18 – Besprechung · FG BW 1 K 841/15
  10. § 7g EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024: IAB bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten, Gewinngrenze 200.000 €, Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb im Vierjahresfenster, Sonderabschreibung 40 % (Abs. 5), Vermietung seit dem JStG 2020 unschädlich; 90-%-Grenze aus BT-Drs. 16/4841 und BFH X R 46/11 sowie X R 28/14. Anwendungsschreiben BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945 (Rn. 1: werbende Tätigkeit; Rn. 41–42: zeitraumbezogene Prüfung). BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 16, 17/23: Die Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen. Streitig bei PV: Hessisches FG vom 22.10.2025 – 10 K 162/24, Revision BFH III R 39/25. Gesetzestext § 7g EStG · BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (PDF) · BFH X R 16, 17/23
  11. Rückgängigmachung und Verzinsung: § 7g Abs. 3 EStG (Änderung auch bestandskräftiger Bescheide; Satz 4 schließt § 233a Abs. 2a AO aus, Zinslauf daher ab 15 Monaten nach Ablauf des Abzugsjahres) und § 7g Abs. 4 EStG (Verletzung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung). § 238 Abs. 1a AO: 0,15 % je Monat, also 1,8 % p.a., eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO vom 12.07.2022 nach BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17. Für Aussetzungs-, Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen weiterhin 0,5 % je Monat; Vorlage des BFH vom 08.05.2024 – VIII R 9/23 beim BVerfG (1 BvL 8/24). BMF-Referentenentwurf JStG 2026 vom 19.05.2026: Verdopplung auf 0,3 % je Monat ab 01.01.2027 — noch nicht geltendes Recht. § 233a AO · § 238 AO · Haufe – Referentenentwurf JStG 2026
  12. § 165 AO — vorläufige Steuerfestsetzung bei ungewissen Tatsachen; Umfang und Grund sind anzugeben und zu beschränken (Abs. 1 Satz 3, AEAO zu § 165 Nr. 1 und Nr. 7). BFH vom 25.10.1989 – X R 109/87, BStBl II 1990, 278: Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache und kann in einer die Vorläufigkeit rechtfertigenden Weise ungewiss sein. BFH vom 04.09.2008 – IV R 1/07, BStBl II 2009, 335: Beseitigung der Ungewissheit in Liebhabereifällen; kein Vertrauensschutz, weil dem Steuerpflichtigen die Ungewissheit bekannt ist. Gesetzestext § 165 AO · AEAO zu § 165 · BFH IV R 1/07
  13. § 15b EStG — Verluste aus Steuerstundungsmodellen: kein Ausgleich mit anderen Einkünften, nur Verrechnung mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle; Anwendung nur bei prognostizierten Anfangsverlusten von mehr als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals (Abs. 3). BMF vom 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 (Tz. 2: Vorrang der Gewinnerzielungsabsicht; Tz. 8–11: Bündel an Zusatzleistungen, Vorauszahlungen über zwölf Monate, gleichgerichtete Leistungsbeziehungen; Tz. 14: Einzelinvestoren). BFH vom 02.10.2025 – IV R 14/23: Ein Steuerstundungsmodell kann auch vorliegen, wenn die Verluste auf einem IAB nach § 7g Abs. 1 EStG beruhen; maßgeblich ist die Passivität des Investors. Ergänzend BFH vom 16.03.2023 – VIII R 10/19 und vom 17.01.2017 – VIII R 7/13 (bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee genügt nicht). Gesetzestext § 15b EStG · BFH IV R 14/23 · BMF-Schreiben zu § 15b EStG
  14. Abgrenzung Kleinanlagen: BMF vom 29.10.2021, BStBl I 2021, 2202 — Vereinfachungsregelung (Liebhaberei auf Antrag) nur für PV-Anlagen bis 10,0 kWp mit Eigenverbrauch ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen; Rn. 7: kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG. Antragsfristen für Bestandsanlagen abgelaufen. § 3 Nr. 72 EStG (JStG 2022, geändert durch JStG 2024): 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem; Freiflächenanlagen nie begünstigt. Anwendungsschreiben BMF vom 17.07.2023, BStBl I 2023, 1494. BMF vom 29.10.2021 (PDF) · BMF vom 17.07.2023
  15. Marktdaten Photovoltaik und Rechtsrahmen: Stunden mit negativen Day-Ahead-Preisen in Deutschland — 301 (2023), 457 (2024), 574,75 (2025, Allzeitrekord), 299 im ersten Halbjahr 2026. Jahresmarktwert Solar 4,624 ct/kWh (2024) und 4,508 ct/kWh (2025) bei zugleich steigendem Spotmarkt-Jahresmittel (7,946 auf 8,932 ct/kWh); Monatsmarktwert Juni 2025 1,843 ct/kWh. Solarspitzengesetz vom 21.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 51, in Kraft seit 25.02.2025: § 51 EEG (keine Vergütung in jeder Stunde mit negativem Preis, Aufgreifschwelle 2 kWp) und § 51a EEG (Verlängerung des Vergütungszeitraums). Prognosezeitraum bei Vermietung und Verpachtung: BMF vom 08.10.2004, BStBl I 2004, 933. DGS – Jahresmarktwert Solar 2025 · Solarspitzengesetz (BGBl.) · Fraunhofer ISE – Stromerzeugung 2025
  16. Batteriegroßspeicher: ISEA Battery Revenue Index der RWTH Aachen — Cross-Market-Erlöse Q1 2026 rund 132.000 €/MW/a (Q1 2025 ≈ 220.000 €/MW/a), FCR 8.476 €/MW (+8 %), aFRR positiv 6.652 €/MW (−27 %) bei einem Zuwachs der Batteriekapazität im aFRR-Markt von 114 % binnen zwölf Monaten. Momentanreserve seit Januar 2026 marktgestützt beschafft. Tolling-Beispiel Stendal (104,5 MW / 209 MWh): siebenjähriges Flexibility Purchase Agreement zum Festpreis über 85–95 Mio. €. AfA-Tabelle „AV" ohne Position „Batteriespeicher"; Beraterpraxis leitet über Pos. 3.1.3 „Akkumulatoren" zehn Jahre ab (nicht amtlich bestätigt). Wirtschaftsgut-Abgrenzung beim Container: BFH vom 14.04.2011 – IV R 46/09 (technische Verflechtung). § 118 Abs. 6 EnWG: 20 Jahre Netzentgeltbefreiung bei Inbetriebnahme bis zum 3./4. August 2029; BNetzA-Zwischenstand im AgNes-Verfahren vom 27.05.2026 (vorläufig). ISEA Battery Revenue Index Q1 2026 · Gesetzestext § 118 EnWG · pv magazine – IAB und Container-Risiken
Stand der Verifikation: 12. August 2026. Steuerrecht, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; insbesondere zur Gewinnerzielungsabsicht bei Batteriegroßspeichern, zum Verfahrensgang des Jahressteuergesetzes 2026 und zum AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur standen zum Redaktionsschluss Entscheidungen aus. Dieser Beitrag ist eine fundierte Information, ersetzt jedoch keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu den steuerlichen Rahmenbedingungen der Gewinnerzielungsabsicht und des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung dar. Die dargestellte Checkliste ist eine strukturierte Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen; sie trifft keine Aussage darüber, ob das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht anerkennt. Ob ein Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall zulässig ist und Bestand hat — insbesondere mit Blick auf § 15 Abs. 2 EStG, § 7g EStG, § 15b EStG, die Totalgewinnprognose und die laufenden Fristen —, hängt vom Einzelfall ab und muss durch Ihren Steuerberater geprüft werden. Genannte Werte, Zeiträume und Prozentsätze sind beispielhaft und können im Einzelfall abweichen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargestellten Beispiele.