Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht und fällt mit einer einzigen Voraussetzung, über die in Verkaufsgesprächen selten geredet wird: Es muss ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geben. Fehlt sie, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor — der IAB wird nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht, auch wenn der Bescheid längst bestandskräftig ist, und die Nachzahlung wird verzinst. Der Angelpunkt steht in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG: „Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn." Dieser Ratgeber zeigt, wie die Prüfung wirklich abläuft, wer was beweisen muss, wie die Totalgewinnprognose zu rechnen ist — und welche zehn Punkte Sie dokumentieren sollten, bevor das Finanzamt fragt.
§ 7g EStG spricht durchgehend vom „Betrieb". Einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts gibt es aber nur, wenn die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Fehlt dieses Merkmal, existiert steuerlich kein Gewerbebetrieb — und damit auch keine Grundlage für einen Investitionsabzugsbetrag, eine Sonderabschreibung oder den Verlustausgleich mit anderen Einkünften.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die das Finanzamt nur an äußeren Umständen ablesen kann — deshalb entscheidet nicht Ihre Überzeugung, sondern Ihre Dokumentation: eine schriftliche Totalgewinnprognose vor der Investition, realistische Annahmen, marktübliche Verträge, ein eigener Gestaltungsbeitrag und der belegbare Wille, bei Verlusten gegenzusteuern.
Wichtig für die Einordnung: Es geht hier um gewerbliche Direktinvestments — Batteriegroßspeicher, Freiflächen- und größere Aufdachanlagen, die als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG geführt werden und bei denen IAB und Sonderabschreibung überhaupt erst zum Thema werden. Für kleine gebäudegebundene Anlagen greift seit 2022 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, und die alte Vereinfachungsregelung des BMF vom 29.10.2021 ist für Photovoltaik praktisch leergelaufen.[14] Oberhalb dieser Grenzen gibt es keine Vereinfachung mehr — dort wird echt gerechnet.
Ein zweiter Punkt vorweg, weil er in der Praxis die größere Gefahr ist: Selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht steht, kann § 15b EStG die Verluste blockieren. Der BFH hat am 02.10.2025 entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste gerade auf einem IAB beruhen.[13] Beide Fragen — Gewinnerzielungsabsicht und Modellhaftigkeit — hängen an denselben Sachverhaltsmerkmalen. Deshalb behandelt dieser Beitrag sie zusammen.
„Liebhaberei" steht in keinem Gesetz. Der Begriff ist die Negativkategorie zum Einkünftetatbestand: Wer ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, übt eine Betätigung aus, die unter keine Einkunftsart fällt. Verluste sind dann nicht abziehbar — spätere Gewinne allerdings auch nicht steuerbar.
Die maßgebliche Definition stammt aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984. Sie ist bis heute tragend und wurde vom III. Senat am 21. Mai 2025 wörtlich wiederholt: Gewinnerzielungsabsicht ist „das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen".[2] Und weiter, entscheidend für die Beweisführung: Als „innere" Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen.[2]
Für IAB-getriebene Investments ist ein zweiter Satz noch wichtiger — § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG:
Der Große Senat hat die Prüfung in zwei Stufen gegliedert — und beide müssen zu einem negativen Ergebnis führen, damit Liebhaberei angenommen werden darf. Das ist der wichtigste Verteidigungsansatz überhaupt.
Ist über die voraussichtliche Gesamtdauer des Betriebs ein Totalgewinn zu erwarten — laufende Ergebnisse plus Veräußerungs- oder Aufgabegewinn? Fällt die Prognose positiv aus, ist die Prüfung beendet: Gewinnerzielungsabsicht liegt vor.
Fällt sie negativ aus, ist damit noch nichts entschieden. Eine negative Prognose ist ein Beweisanzeichen, kein Urteil.
Werden die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen? Nur wenn das bejaht wird, liegt Liebhaberei vor.
Der BFH verlangt außerhalb des klassischen Hobbybereichs ausdrücklich zusätzliche Anhaltspunkte: „An deren Feststellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht gänzlich entbehrlich."[4]
Praktische Konsequenz aus Stufe 2: Ein Batteriegroßspeicher am Netzverknüpfungspunkt oder eine Freiflächen-PV-Anlage befriedigt keine persönliche Neigung. Es gibt keine private Mitbenutzung, keinen Freizeitwert, keinen Repräsentationsnutzen im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. Genau das ist Ihr stärkstes Argument — und es lässt sich mit einem einzigen Satz zerstören. Der BFH hat 2022 entschieden: Wer eine dauerdefizitäre Anlage betreibt und die Verluste damit begründet, „durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten", liefert dem Finanzamt exakt das persönliche Motiv, das es sonst mühsam feststellen müsste — Gewinnerzielungsabsicht verneint. Auch Art. 20a GG ändert daran nichts.[7] Im Einspruchsschreiben gehört das Wort „Energiewende" deshalb nicht in die Begründung.
Hier hält sich in der Ratgeberliteratur hartnäckig ein Irrtum. Man liest häufig, das Finanzamt müsse Liebhaberei beweisen. Das ist nicht die Linie des BFH. Im Urteil vom 21.05.2025 heißt es unmissverständlich: „Die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der einen Verlust geltend machende Steuerpflichtige."[3] Der X. Senat hatte das 2017 bereits ausdrücklich auf die „nicht privaten Motive" erstreckt.[4]
Richtig ist aber auch: Bei erwerbstypischen Betrieben spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat den Satz 2017 für eine Photovoltaikanlage geprägt und trotz negativer Prognose keine Liebhaberei angenommen, weil keine persönlichen Motive feststellbar waren; das Thüringer Finanzgericht hat 2019 der Klage stattgegeben und dabei ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Betrieb einer PV-Anlage — anders als Reitställe, Segelyachten oder Kunstsammlungen — typischerweise nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen dient.[9] Dieser Anscheinsbeweis wird jedoch durch eine belastbar negative Totalgewinnprognose erschüttert — und dann greift die Feststellungslast wieder.
Die Reihenfolge, die man kennen muss: Anscheinsbeweis spricht für Sie → Finanzamt legt eine negative 20-Jahres-Prognose vor → Anscheinsbeweis erschüttert → jetzt müssen Sie die Gewinnerzielungsabsicht darlegen. Genau deshalb ist die eigene, sauber gerechnete Prognose kein „Nice to have", sondern das zentrale Beweismittel. Wer keine hat, überlässt dem Finanzamt die Rechenannahmen — und die Finanzgerichte haben in den PV-Fällen gezeigt, wie streng gerechnet wird.[8]
Die Totalgewinnprognose ist keine Betriebswirtschaftsrechnung und keine Renditeberechnung für den Prospekt. Sie ist eine steuerliche Größe mit eigenen Regeln — und die weichen an mehreren Stellen deutlich von dem ab, was in Verkaufsunterlagen steht.
Der III. Senat hat die Bestandteile 2025 abschließend zusammengefasst: Der Totalgewinn setzt sich zusammen aus den „in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten" und dem bei Betriebsbeendigung voraussichtlich anfallenden „Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust". Maßgebend ist der steuerliche Gewinn. Einzubeziehen sind auch steuerfreie Veräußerungs- und Aufgabegewinne und damit die im Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven. Ist eine Veräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu schätzen.[3]
Das ist die praktisch wichtigste Entwicklung der letzten Jahre. Bis 2023 argumentierten Finanzämter regelmäßig, ein Veräußerungsgewinn dürfe nur angesetzt werden, wenn er im ursprünglichen Betriebskonzept beziffert war. Damit ist Schluss. Der Leitsatz des BFH vom 21.05.2025 lautet:
„Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind." (Anschluss an BFH vom 13.12.2023 – VI R 3/22)[3]
Aus den Gründen: Zwar dürfen „rein spekulative" stille Reserven nicht angesetzt werden. Stille Reserven aus nicht realisierten Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Fall einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist, sind hingegen anzusetzen — sie könnten bei Betriebsbeginn „denklogisch regelmäßig noch nicht in nachprüfbarer Weise festgehalten" werden.
Für Direktinvestments heißt das: Der Restwert der Anlage am Ende der Nutzungsdauer, bei Batteriespeichern zusätzlich der wirtschaftliche Wert des gesicherten Netzverknüpfungspunkts, gehört in die Prognose — auch wenn der Anbieter ihn nirgends beziffert hat.
Aber: Die Instanzrechtsprechung ist an dieser Stelle nicht einheitlich. Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.11.2023 für eine kleine Dachanlage einen Restwert nach 20 Jahren verneint — mit der Begründung, die EEG-Vergütung sei auf 20 Jahre begrenzt und der danach erzielbare Börsenstrompreis sei zu unsicher; eine behauptete Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren sei „rein spekulativ".[8] Das Urteil ist älter als die BFH-Entscheidung und rechtskräftig, wird von Finanzämtern aber weiterhin als Muster verwendet. Wer eine Prognose aufstellt, sollte beide Positionen kennen und den angesetzten Restwert begründen können — etwa über belastbare Zweitmarktpreise, Verlängerungsoptionen des Pachtvertrags oder den Anschlusswert.
Der Große Senat gibt keine feste Dauer vor: Maßgeblich ist „im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung", einzelfallbezogen, „feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht".[2] In der Praxis hat sich für einzelne Anlagearten dennoch ein Standard herausgebildet:
| Konstellation | Prognosezeitraum | Herleitung |
|---|---|---|
| Gewerbebetrieb allgemein | Gesamtdauer, keine feste Vorgabe | BFH GrS 4/82; BFH III R 45/22[2] |
| Photovoltaikanlage | 20 Jahre | AfA-Tabelle Pos. 3.1.6 und §§ 19, 21, 25 EEG (Vergütung nur 20 Kalenderjahre) — FG BW 10 K 646/22; FG Nürnberg 5 V 1163/23[8] |
| Batteriegroßspeicher | nicht entschieden | Keine veröffentlichte Rechtsprechung. Argumentativ: technische Lebensdauer bzw. tatsächliche Gesamtdauer, nicht die AfA-Dauer[16] |
| Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) | 30 Jahre | BMF vom 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 — gilt nicht für gewerbliche Betriebe[15] |
Maßgebend ist der steuerliche Gewinn — IAB und Sonder-AfA sind steuerliche Größen und gehen deshalb grundsätzlich in die Rechnung ein.[3] Über den Gesamtzeitraum sind sie allerdings rechnerisch neutral, und das lässt sich mit dem Gesetzestext zeigen:
Ehrliche Einordnung: Eine BFH-Entscheidung, die Sonderabschreibungen ausdrücklich aus der Totalgewinnprognose herausrechnet, ist nicht veröffentlicht. Die Neutralitätsbetrachtung oben ist eine rechnerische Herleitung aus dem Gesetzeswortlaut — ein starkes Argument im Einspruchsverfahren, aber kein Rechtsprechungszitat. Wer sie verwendet, sollte sie auch so kennzeichnen.
Hier liegt die eigentliche Sollbruchstelle jedes IAB-getriebenen Angebots — und sie steht seit 2004 im Bundessteuerblatt. Der BFH stellt zunächst klar, dass die bloße Möglichkeit der Verlustverrechnung „im Regelfall nicht in tragender Funktion" als persönliches Motiv im Sinne der Stufe 2 herangezogen werden kann: „Es widerspräche der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können."[6]
Dann folgt aber die Ausnahme — und sie sitzt:
BFH, 21.07.2004 – X R 33/03: Bei Konzepten mit buchmäßigen Verlusten (Sonderabschreibungen) und späteren steuerfreien oder begünstigten Veräußerungsgewinnen „kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen …, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird."[6]
Merksatz: Steuerersparnis aus echten, liquiditätswirksamen Verlusten begründet keine Liebhaberei. Steuerersparnis aus reinen Buchverlusten plus begünstigtem Exit sehr wohl. Ein IAB erzeugt definitionsgemäß Buchverluste — deshalb muss der Rest der Rechnung umso solider stehen: echtes unternehmerisches Risiko, echtes eingesetztes Eigenkapital, echte Markterlöse.
Verluste in den ersten Jahren sind normal und in aller Regel unschädlich. Der BFH hat 2007 eine betriebsspezifische Anlaufphase anerkannt: Ein Zeitraum „von weniger als fünf Jahren" bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen komme „nur im Ausnahmefall" in Betracht.[5] Solange die Anlaufzeit läuft, kann die steuerliche Anerkennung nur in Ausnahmefällen versagt werden — selbst bei durchgehenden Verlusten.
An diese Erleichterung knüpft der BFH allerdings eine Bedingung, die im Leitsatz steht: Beruht die Entscheidung zur Neugründung „im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen", sind die Anlaufverluste nur dann zu berücksichtigen, „wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat".[5] Formal greift die Bedingung damit nur in der Neigungs-Konstellation — praktisch sollte man sich darauf nicht verlassen: Wer erst im Einspruchsverfahren anfängt zu rechnen, hat kein Dokument, das den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung belegt.
Und nach der Anlaufphase kippt die Beweislage schnell. Der BFH bewertet „das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen" wegen des darin liegenden nicht marktgerechten Verhaltens als „gewichtiges Beweisanzeichen" gegen die Gewinnerzielungsabsicht — und an die Feststellung persönlicher Gründe seien dann „keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen".[5] Der III. Senat hat das 2025 bestätigt: Bei einer längeren Verlustperiode spreche „vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, schon für sich genommen" gegen die Gewinnerzielungsabsicht.[3]
Weil die Gewinnerzielungsabsicht nur an äußeren Umständen ablesbar ist, entscheidet der Aktenstand. Die folgenden zehn Punkte fassen zusammen, worauf Finanzämter und Finanzgerichte in den bisher entschiedenen Fällen abgestellt haben. Haken Sie ehrlich ab, was Sie im Ernstfall vorlegen könnten — nicht, was Sie glauben.
Zehn Kriterien aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Die Auswertung ist eine Orientierung, keine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls.
Haken Sie die Punkte ab, die Sie im Ernstfall belegen könnten. Die Auswertung erscheint sofort.
Diese Checkliste ist eine strukturierte Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Sie ersetzt keine steuerliche Prüfung Ihres Einzelfalls und trifft keine Aussage darüber, ob das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht anerkennt. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.
Die Rechtsfrage ist bei beiden Anlagearten dieselbe. Die Ausgangslage für den Nachweis ist es nicht. Bei Photovoltaik gibt es eine gefestigte, überwiegend strenge Rechtsprechung und ein Ertragsprofil unter Druck; bei Batteriegroßspeichern gibt es überhaupt keine Rechtsprechung — dafür ein strukturell robusteres Erlösmodell.
Drei Entwicklungen machen die 20-Jahres-Prognose bei PV-Direktinvestments anspruchsvoller, als es Prospektrechnungen aus den Vorjahren nahelegen:
Beim Batteriegroßspeicher ist genau die Volatilität, die den Marktwert Solar drückt, die Ertragsbasis. Der Speicher hängt nicht an einer für 20 Jahre eingefrorenen Vergütung, sondern verdient über mehrere Märkte parallel: Day-Ahead- und Intraday-Arbitrage, Primärregelleistung (FCR), Sekundärregelleistung (aFRR) und seit Januar 2026 zusätzlich die neu beschaffte Momentanreserve.[16]
Für die Gewinnerzielungsabsicht ist daran vor allem eines relevant: Es gibt echte Reaktionsmöglichkeiten. Genau das verlangt der BFH nach der Anlaufphase. Wer bei einer EEG-Anlage Verluste macht, kann fast nichts tun — wer bei einem Speicher Verluste macht, kann Vermarkter, Marktsegment und Fahrweise wechseln oder in einen Festpreisvertrag gehen. Dass es solche Verträge gibt, ist belegt: Für das Projekt Stendal mit 104,5 MW / 209 MWh wurde ein siebenjähriges Flexibility Purchase Agreement zum Festpreis über 85 bis 95 Mio. € abgeschlossen, das die Projektfinanzierung erst ermöglicht hat.[16]
| Merkmal | EEG-Photovoltaikanlage | Batteriegroßspeicher |
|---|---|---|
| Erlösquellen | Eine, für 20 Jahre festgelegt | Vier bis sechs, marktbasiert |
| Reaktion auf Verluste möglich? | Praktisch kaum | Strategie-, Markt- und Vermarkterwechsel, Tolling |
| Privater Nutzungsanteil | Häufig vorhanden (Eigenverbrauch) | Keiner |
| Umsatzsteuer | Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bei begünstigten Anlagen | 19 %, voller Vorsteuerabzug |
| § 3 Nr. 72 EStG | Greift bis 30 kW (peak) je Einheit, nie bei Freifläche | Greift nicht |
| Rechtsprechung zur Liebhaberei | Umfangreich und überwiegend streng | Keine veröffentlicht — Chance und Unsicherheit zugleich |
| Prognosezeitraum | 20 Jahre (FG-Praxis) | Offen; AfA-Position für BESS nicht amtlich geklärt |
Keine Entwarnung für Speicher-Investments. Dass es keine Rechtsprechung gibt, heißt nicht, dass es kein Risiko gibt — es heißt nur, dass noch niemand entschieden hat. Drei Punkte sind ungeklärt und gehören in jede seriöse Prognose: (1) Die amtliche AfA-Tabelle kennt keine Position „Batteriespeicher"; die Beraterpraxis leitet über Position 3.1.3 „Akkumulatoren" zehn Jahre ab, was bei technischen Lebensdauern von 15 bis 20 Jahren die Anfangsverluste beschleunigt — genau das Muster, das bei PV Prüfungen provoziert hat. (2) Die Erlöse sind volatil: Der ISEA Battery Revenue Index der RWTH Aachen weist für das erste Quartal 2026 rund 132.000 €/MW/a aus, etwa 40 % unter dem Vorjahresquartal; die aFRR-Erlöse fielen um 27 %, weil die Batteriekapazität im aFRR-Markt binnen zwölf Monaten um 114 % zugenommen hat. (3) Die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG gilt für Inbetriebnahmen bis zum 3./4. August 2029 — die Bundesnetzagentur hat am 27.05.2026 im AgNes-Verfahren einen Bestandsschutz-Zwischenstand vorgelegt, die endgültige Festlegung stand im August 2026 noch aus.[16]
Ein Risiko, das nichts mit Liebhaberei zu tun hat, aber denselben IAB kostet: Wird bei einem Container-Direktinvestment nur ein einzelnes Batterie-Rack innerhalb eines gemeinschaftlich genutzten Containers erworben, spricht die Windpark-Leitentscheidung des BFH zur technischen Verflechtung (Urteil vom 14.04.2011 – IV R 46/09) dafür, dass der gesamte Container ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Folge wäre die Versagung von IAB und Sonderabschreibung, dazu das Risiko einer konkludenten Mitunternehmerschaft. Ein Stand-alone-Speicher mit eigenem Wechselrichter, eigener Kühlung und eigener Steuerung ist in dieser Hinsicht regelmäßig unproblematisch — die Abgrenzung gehört vor Vertragsschluss geklärt.[16]
Selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht steht, kann der Verlustausgleich scheitern. § 15b EStG sperrt Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Sie sind weder mit gewerblichen noch mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und mindern nur künftige Gewinne derselben Einkunftsquelle. Damit ist der gesamte Liquiditätsvorteil des IAB weg — der Steuerbescheid des Investitionsjahres sieht dann völlig anders aus als die Prospektrechnung.
Aus dem Leitsatz: „Ein Steuerstundungsmodell … kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze' des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen."[13]
Aus den Gründen: „Soweit durch die … Ausübung steuerlicher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist." Und zur Abgrenzung: Der Gesetzgeber „will nicht verhindern, dass solche Lenkungsvorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, [er] will aber unterbinden, dass die Nutzung dieser Fördermöglichkeiten konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird."
Entscheidend ist danach nicht die Rechtsform und auch nicht die Gründungsgesellschafter-Stellung, sondern ob der Anleger „wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das vorgefertigte Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat".
Zwei Punkte zur Einordnung, die man kennen sollte. Erstens: Das Urteil erging zu einem Windkraftfonds. Eine veröffentlichte Entscheidung speziell zu PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments unter § 15b EStG gibt es nicht — die Übertragung ist Auslegung, nicht Rechtsprechung. Zweitens: § 15b EStG greift nur, wenn die prognostizierten Anfangsverluste 10 % des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals — bei Einzelinvestoren: des eingesetzten Eigenkapitals — übersteigen (§ 15b Abs. 3 EStG). Ein IAB von 50 % der Anschaffungskosten reißt diese Grenze bei typischen Eigenkapitalquoten fast zwangsläufig — und eine modellhafte Fremdfinanzierung kürzt das maßgebende Kapital zusätzlich, sodass die Grenze noch schneller fällt.[13]
Umgekehrt gilt: Wer selbst gestaltet, ist geschützt. Der BFH hat 2017 klargestellt, dass „das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee" kein Steuerstundungsmodell begründet, und 2023 für eine Einzelinvestition entschieden, dass ein selbst verfasster Gesellschaftsvertrag, Verhandlungen mit mehreren Banken und eine durchgesetzte Reduktion der Bankvergütung genügten, um die Modellhaftigkeit zu verneinen.[13] Der Unterschied liegt also nicht im Produkt, sondern in Ihrer Rolle beim Zustandekommen.
Und eine Reihenfolge, die im BMF-Schreiben ausdrücklich steht: Die Gewinnerzielungsabsicht ist vorrangig zu prüfen. Liebhaberei geht § 15b EStG vor — fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, kommt es auf die Modellhaftigkeit gar nicht mehr an.[13]
Die Rückabwicklung eines IAB ist kein theoretisches Szenario. Der Beschluss des FG Nürnberg vom 01.03.2024 betraf exakt diesen Fall: Rückgängigmachung eines 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG, weil das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneinte.[8] Drei Mechanismen greifen dann ineinander.
Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO seit dem 01.01.2019 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr — die Nachfolgeregelung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, das den früheren Satz von 6 % p.a. als „evident realitätsfern" verworfen hatte.[11]
Ausblick: Der BMF-Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 19.05.2026 sieht vor, den Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027 auf 0,3 % je Monat und damit 3,6 % p.a. zu verdoppeln. Stand August 2026 ist das noch nicht geltendes Recht; der weitere Verfahrensgang war zum Redaktionsschluss nicht abschließend nachvollziehbar. Für Aussetzungs-, Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen gilt ohnehin weiterhin der Satz von 0,5 % je Monat (6 % p.a.) — dessen Verfassungsmäßigkeit liegt dem Bundesverfassungsgericht vor (1 BvL 8/24).[11]
Wer den IAB absichern will, sollte zwei weitere Punkte im Blick behalten, die 2025 höchstrichterlich präzisiert bzw. streitig geworden sind:
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Einordnung. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung und stellt keine Empfehlung dar. Ob Ihre Gewinnerzielungsabsicht belastbar dokumentiert ist, ob Ihre Totalgewinnprognose den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, ob § 15b EStG auf Ihre Konstellation anwendbar ist und welche Fristen in Ihrem Fall laufen, hängt vollständig vom Einzelfall ab und muss mit Ihrem Steuerberater geklärt werden. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 ist Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer — für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung — einen Totalgewinn zu erzielen.[2] Sie ist Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Fehlt sie, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor: Verluste sind nicht abziehbar, Gewinne nicht steuerbar. Entscheidend für IAB-Investments ist § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG — die durch die Betätigung verursachte Steuerminderung ist ausdrücklich kein Gewinn im Sinne der Vorschrift.[1]
Ja. § 7g EStG setzt einen Betrieb voraus; ohne Gewinnerzielungsabsicht gibt es keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit keinen Betrieb im Sinne der Vorschrift. Das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 verlangt in Rn. 1 ausdrücklich einen Betrieb, der „aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausübt".[10] Praktisch vorgeführt hat das der Beschluss des FG Nürnberg vom 01.03.2024 (5 V 1163/23): Dort ging es genau um die Rückgängigmachung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG, weil das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneinte.[8]
Zur Einordnung: Eine veröffentlichte BFH-Entscheidung, die einen IAB allein wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagt, gibt es bislang nicht. Die Ableitung folgt aus der Systematik des § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG und wird so in der Kommentarliteratur vertreten.
Die objektive Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, der die Verluste geltend macht. Der BFH hat das im Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22) erneut bestätigt und dabei auf sein Urteil vom 23.08.2017 (X R 27/16) verwiesen — dort ausdrücklich auch für die „nicht privaten Motive".[3][4] Die verbreitete Aussage, das Finanzamt müsse Liebhaberei beweisen, trifft in dieser Form nicht zu.
Richtig ist: Bei erwerbstypischen, marktüblich betriebenen Anlagen spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht.[9] Dieser kann aber durch eine belastbar negative Totalgewinnprognose erschüttert werden — und dann greift die Feststellungslast.
Der Große Senat gibt keine feste Dauer vor: Maßgeblich ist im Regelfall die Gesamtdauer der Betätigung, einzelfallbezogen zu beurteilen — „feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht".[2] Für Photovoltaikanlagen setzen die Finanzgerichte in der Praxis 20 Jahre an, abgeleitet aus Position 3.1.6 der AfA-Tabelle und der auf 20 Kalenderjahre begrenzten EEG-Vergütung.[8] Der 30-Jahres-Zeitraum aus dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht für Gewerbebetriebe.[15] Für Batteriegroßspeicher existiert bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung zum Prognosezeitraum.
Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist der steuerliche Gewinn.[3] IAB und Sonderabschreibung sind steuerliche Größen und gehen deshalb in die Rechnung ein. Über den Gesamtzeitraum sind sie allerdings rechnerisch neutral: Der IAB wird im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet und mindert über die Herabsetzung der Anschaffungskosten die AfA der Folgejahre um denselben Betrag; die Sonderabschreibung senkt den Buchwert und erhöht spiegelbildlich den späteren Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.[10]
Ehrlich gekennzeichnet: Eine BFH-Entscheidung, die Sonderabschreibungen ausdrücklich aus der Prognose herausrechnet, ist nicht veröffentlicht. Diese Neutralitätsbetrachtung ist eine rechnerische Herleitung, kein Rechtsprechungszitat. Praxisempfehlung: die Prognose zweispaltig aufstellen — vor und nach steuerlichen Wahlrechten.
Ja — und das ist eine der wichtigsten Entlastungen der letzten Jahre. Nach dem BFH-Urteil vom 21.05.2025 (III R 45/22, im Anschluss an BFH vom 13.12.2023, VI R 3/22) setzt die Berücksichtigung eines möglichen künftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns nicht voraus, dass die stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Ist eine Veräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu schätzen; rein spekulative stille Reserven bleiben außen vor.[3]
Zu beachten ist die Gegenposition der Instanzrechtsprechung: Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil 10 K 646/22 für eine kleine Dachanlage einen Restwert nach 20 Jahren verneint.[8] Der angesetzte Restwert sollte deshalb begründbar sein.
Der BFH gewährt eine betriebsspezifische Anlaufphase. Nach dem Urteil vom 23.05.2007 (X R 33/04) kommt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen „nur im Ausnahmefall" in Betracht — Anlaufverluste sind also grundsätzlich abziehbar. Voraussetzung ist allerdings ein zu Beginn der Tätigkeit erstelltes schlüssiges Betriebskonzept.[5]
Entscheidend ist danach die Reaktion: Wer bei anhaltenden Verlusten untätig bleibt, liefert nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Beweisanzeichen gegen die Gewinnerzielungsabsicht, weil das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als nicht marktgerechtes Verhalten gewertet wird.[5][3]
Der Abzug wird nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht. Der Bescheid des Abzugsjahres ist zu ändern — ausdrücklich auch dann, wenn er bereits bestandskräftig geworden ist. Hinzu kommt die Verzinsung nach § 233a AO. Entscheidend ist § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG: Er schließt § 233a Abs. 2a AO aus, sodass der Zinslauf nicht erst mit der Rückgängigmachung beginnt, sondern bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des ursprünglichen Abzugs. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr.[11] Bei einem 2021 gebildeten und 2026 rückabgewickelten IAB läuft die Verzinsung damit ab dem 01.04.2023.
Weil die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich erst im Zeitablauf klären lässt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind; der BFH hat das für Liebhabereifälle ausdrücklich anerkannt.[12] Die Folge: Im erfassten Punkt tritt keine Bestandskraft ein — ein Bescheid aus 2020 kann noch 2026 geändert werden, und Vertrauensschutz entsteht nicht, weil dem Steuerpflichtigen die Ungewissheit bekannt ist.
Gegenwehr ist möglich: Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO angegeben und auf die ungewissen Voraussetzungen beschränkt werden. Ein zu weit gefasster oder unbestimmter Vorläufigkeitsvermerk ist angreifbar.[12]
Sehr viel — seit dem BFH-Urteil vom 02.10.2025 (IV R 14/23). Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags beruhen, und dass diese Verluste bei der 10-%-Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG mitzählen.[13] Greift § 15b EStG, sind die Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, sondern nur mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle verrechenbar — der Liquiditätsvorteil des IAB entfällt.
Entscheidend ist nach dem BFH, ob der Anleger „wie ein passiver Investor" aufgetreten ist oder das vorgefertigte Konzept „nicht nur unwesentlich mitbestimmt" hat. Das Urteil erging zu einem Windkraftfonds; eine Entscheidung speziell zu PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments existiert bislang nicht.
Nein. Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 erlaubte auf Antrag, ohne weitere Prüfung Liebhaberei zu unterstellen — aber nur für Anlagen bis 10,0 kWp, deren Strom neben der Einspeisung ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die Antragsfristen für Bestandsanlagen sind abgelaufen; für Photovoltaik ist die Regelung durch § 3 Nr. 72 EStG praktisch leergelaufen.[14]
§ 3 Nr. 72 EStG liegt in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 bei 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem — anwendbar auf Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden — und erfasst Freiflächenanlagen unabhängig von der Größe nie.[14] Oberhalb dieser Grenzen — und damit bei jedem gewerblichen Direktinvestment — gilt die volle Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei Batteriegroßspeichern greift § 3 Nr. 72 EStG von vornherein nicht.
Die Ausgangslage ist strukturell günstiger, rechtlich aber ungeklärt. Günstiger, weil ein Batteriegroßspeicher nicht an einer für 20 Jahre eingefrorenen EEG-Vergütung hängt, sondern über mehrere Märkte Erlöse erzielt — Day-Ahead- und Intraday-Arbitrage, FCR, aFRR und seit Januar 2026 die Momentanreserve. Genau die Volatilität, die den Marktwert Solar drückt, ist beim Speicher die Ertragsbasis. Es gibt keinen privaten Nutzungsanteil, der Umsatz unterliegt dem Regelsteuersatz mit vollem Vorsteuerabzug, und bei Verlusten lässt sich die Vermarktungsstrategie tatsächlich umstellen — was für die vom BFH geforderte Reaktion auf Verluste entscheidend ist.[16]
Ungeklärt ist es, weil zu Liebhaberei bei Batteriespeichern bislang weder BFH- noch Finanzgerichtsrechtsprechung noch ein BMF-Schreiben veröffentlicht ist. Auch die AfA-Dauer ist nicht amtlich geklärt: Die AfA-Tabelle kennt keine Position „Batteriespeicher".[16]
Nein. Dieser Beitrag ist eine allgemeine, journalistische Einordnung der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob Ihre Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall belastbar dokumentiert ist, ob Ihre Totalgewinnprognose den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und ob § 15b EStG auf Ihre Konstellation anwendbar ist, muss Ihr Steuerberater prüfen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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