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§ 15b EStG bei PV- und Batteriespeicher-Direktinvestments: Wann wird die modellhafte Gestaltung zum Problem?

Wer nach einem Beratungsgespräch über ein Direktinvestment mit Investitionsabzugsbetrag nachrecherchiert, stößt früher oder später auf eine Vorschrift, die in Verkaufsunterlagen selten auftaucht: § 15b EStG. Sie sperrt Verluste aus Steuerstundungsmodellen — und zwar vollständig: kein Ausgleich mit anderen Einkünften, kein Verlustrücktrag, kein Verlustvortrag nach § 10d EStG. Am 2. Oktober 2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die Verluste gerade auf einem IAB nach § 7g EStG beruhen. Seither ist die Frage keine akademische mehr. Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Norm, die Kriterien der Abgrenzung und die Rechtsprechung — sachlich, vollständig und mit Primärquellen, samt der Fragen, die vor jeder Unterschrift geklärt sein sollten.

§ 15b EStG & BMF vom 17.07.2007
BFH-Rechtsprechung bis Oktober 2025
Primärquellen, keine Zusicherung

Nicht die Anlage entscheidet, sondern die Gestaltung

§ 15b EStG fragt nicht danach, ob Sie einen Batteriespeicher, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk erwerben. Die Norm fragt danach, wie Sie dazu gekommen sind: ob Sie ein von dritter Seite fertig entwickeltes Konzept übernommen haben — oder eine Investition, die Sie selbst ausgewählt, verhandelt und ausgestaltet haben. Zwei Investoren können dieselbe Anlagenklasse erwerben und steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden.

Das Wichtigste in einem Satz

§ 15b EStG greift nur, wenn zwei Tore gleichzeitig offen sind: eine modellhafte Gestaltung mit vorgefertigtem Konzept (Abs. 2) und prognostizierte Anfangsverluste von mehr als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals (Abs. 3) — wobei das zweite Tor bei praxisüblichen IAB-Quoten regelmäßig offen steht, sodass die Entscheidung faktisch allein am ersten fällt: am eigenen Gestaltungsbeitrag des Investors.

0 €
Verlustausgleich mit anderen Einkünften, wenn § 15b EStG greift. Die Verluste mindern nur künftige Gewinne derselben Einkunftsquelle — ein Abzug nach § 10d EStG ist ausdrücklich ausgeschlossen.[1]
10 %
Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG — bei Einzelinvestoren bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital. IAB-Verluste zählen seit BFH IV R 14/23 ausdrücklich mit.[9]
0
veröffentlichte BFH- oder FG-Entscheidungen zu § 15b EStG speziell bei Photovoltaik oder Batteriespeichern sind nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Datenbanken ersichtlich. Alles, was Sie zu diesem Thema lesen — auch dieser Beitrag —, ist ein Analogieschluss aus Wind-, Bio- und BHKW-Fällen.

Warum das gerade jetzt relevant ist. Bis Herbst 2025 wurde § 15b EStG in der Praxis vor allem mit geschlossenen Fonds verbunden — Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingmodelle. Mit dem Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 2025 hat sich das verschoben: Der BFH hat klargestellt, dass die Norm auch dann anwendbar ist, wenn die Anfangsverluste ausgerechnet aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG stammen, und dass diese Verluste bei der 10-%-Grenze mitzählen.[9] Damit betrifft die Diskussion genau jene Investments, die aktuell im Markt für Batteriegroßspeicher und Photovoltaik angeboten werden.

Was der BFH ebenfalls gesagt hat — und was seltener zitiert wird. Das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells und das Überschreiten der 10-%-Grenze hat der Senat in diesem Fall ausdrücklich bestätigt. Aufgehoben und zurückverwiesen hat er allein wegen der Gründungskommanditistin: § 15b EStG setzt die Passivität des Investors voraus, und zu deren Mitwirkung an der Konzepterstellung fehlten Feststellungen des Finanzgerichts. Wer das Konzept „nicht nur unwesentlich mitbestimmt" hat, unterliegt der Beschränkung nicht — und das gilt nach dem Urteil auch für Gründungsgesellschafter und für den Initiator selbst.[9] In der Parallelentscheidung desselben Tages formuliert der Senat den Gegenpol noch deutlicher: „Eine Investitionsplanung der Klägerin allein ist indes noch kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG."[10]

Was dieser Beitrag nicht tut. Er behauptet nicht, dass § 15b EStG bei Direktinvestments „nicht einschlägig" sei. Eine solche pauschale Aussage wäre unseriös — die steuerliche Beurteilung hängt vom konkreten Vertragswerk, von der tatsächlichen Durchführung und vom Einzelfall ab und wird letztlich von Ihrem Steuerberater und der Finanzverwaltung getroffen, im Streitfall von den Finanzgerichten. Was dieser Beitrag leistet: Er stellt die Kriterien vollständig dar, benennt die Indizien in beide Richtungen und zeigt, welche Fragen Sie einem Anbieter und Ihrem Berater stellen sollten.

Zweck und Systematik des § 15b EStG

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 eingeführt und löste den wenig praktikablen § 2b EStG ab. Sie ist auf Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist; bei Investitionen außerhalb eines geschlossenen Fonds kommt es darauf an, ob die Investition nach diesem Stichtag rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 Abs. 25 EStG).[11]

Der gesetzgeberische Zweck

Der Gesetzgeber wollte nicht verhindern, dass steuerliche Lenkungsnormen genutzt werden. Er wollte verhindern, dass diese Nutzung industrialisiert wird. Der BFH hat das 2019 auf den Punkt gebracht: § 15b EStG setze sich nicht in Widerspruch zu Lenkungsmaßnahmen, „wenn man davon ausgeht, dass die Vorschrift nicht verhindern will, dass solche Lenkungsvorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, sie aber verhindern will, dass die Nutzung dieser Fördermöglichkeiten konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird".[6]

Der VIII. Senat hat denselben Gedanken 2023 noch prägnanter formuliert: „§ 15b EStG soll nicht verhindern, dass zur Verlusterzielung führende Vorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, sondern nur unterbinden, dass die Nutzung solcher Regelungen konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird."[7] Damit ist die Trennlinie benannt, um die es im Folgenden geht: Nutzung einer Förderung auf der einen Seite, Vermarktung eines Steuerprodukts auf der anderen.

Der Aufbau der Norm in vier Schritten

Absatz 1 · Rechtsfolge

Die Verlustsperre

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen „weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden".

Satz 2 lässt eine einzige Verwendung zu: Die Verluste mindern die Einkünfte, „die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt". Satz 3 stellt klar, dass § 15a EStG insoweit zurücktritt.[1]

Absatz 2 · Tatbestand I

Die modellhafte Gestaltung

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, „wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen" — konkretisiert durch Satz 2: „wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen".

Satz 3: „Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen."[1]

Absatz 3 · Tatbestand II

Die 10-%-Grenze

Absatz 1 ist „nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt".

Der BFH bezeichnet diese Schwelle als „Nichtaufgriffsgrenze" und als „der Sache nach eine Bagatellregelung, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt".[8]

Absatz 4 · Verfahren

Die gesonderte Feststellung

Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. Der Bescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust gegenüber dem Vorjahr verändert hat.

Zuständig ist bei Personengesellschaften das Feststellungsfinanzamt, „anderenfalls" — also beim Einzelinvestor — das Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1]

§ 15b Abs. 2 S. 3
Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen."[1] Dieser eine Halbsatz ist der Grund, warum weder der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG noch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG[13] noch die degressive AfA vor § 15b EStG schützen. Der BFH hat das zunächst für degressive AfA und Sonderabschreibungen entschieden[6] und am 02.10.2025 ausdrücklich auf den IAB erstreckt.[9]

Was vorher zu prüfen ist: die Gewinnerzielungsabsicht

§ 15b EStG steht nicht am Anfang der Prüfungskette, sondern in der Mitte. Die Finanzverwaltung stellt in Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2007 klar: „Die Anwendung des § 15b EStG setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist vorrangig das Vorliegen einer Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht zu prüfen […]; denn nur dann entsteht überhaupt ein Steuerstundungseffekt."[2] Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, liegt Liebhaberei vor — die Verluste sind schon deshalb nicht abziehbar, und auf § 15b EStG kommt es nicht mehr an.

Beide Fragen hängen an denselben Sachverhaltsmerkmalen und werden in der Praxis regelmäßig zusammen aufgeworfen. Der BFH hat in der Entscheidung vom 02.10.2025 selbst darauf hingewiesen, dass eine Konstruktion, bei der der steuerliche Vorteil einseitig zugeordnet ist, „zugleich auch die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht" aufwirft.[9] Wie die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht abläuft, welche Rolle die Totalgewinnprognose spielt und wer die Feststellungslast trägt, ist ausführlich im Beitrag Gewinnerzielungsabsicht nachweisen dargestellt.

Und was danach kommt: § 15a EStG und § 42 AO

§ 15a EStG knüpft an die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten und das Kapitalkonto an. Er ist bei einem echten Direktinvestment im Alleineigentum von vornherein nicht einschlägig — wohl aber bei jeder KG-Struktur. Trifft beides zusammen, geht § 15b EStG vor (§ 15b Abs. 1 Satz 3 EStG).[12] Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Der BFH hat 2025 betont, dass es „anders als bei § 15a EStG" nicht darauf ankommt, ob der IAB Einfluss auf das Kapitalkonto hat — maßgeblich ist allein der Einfluss auf das Ergebnis.[9]

§ 42 AO, der allgemeine Missbrauchstatbestand, ist kein Auffangnetz für Fälle, in denen § 15b EStG nicht greift. Der VIII. Senat hat 2017 ausdrücklich entschieden: Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, „so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 1 AO […] anzusehen".[4] Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, so darf, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Einzelfall nicht erfüllt sind, seine Wertung „nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 Abs. 1 AO unterlaufen werden".[4]

Ein Nebenaspekt, der bei Speicherinvestments dennoch geprüft gehört: § 15b Abs. 3a EStG erklärt eine Gestaltung unabhängig von den Absätzen 2 und 3 zum Steuerstundungsmodell, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben erzeugt und die Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) erfolgt. Die Vorschrift zielte auf Goldhandelsmodelle. Ein Batteriespeicher oder eine PV-Anlage sind Anlagevermögen, nicht Umlaufvermögen — Absatz 3a greift daher nach dem Wortlaut nicht.[1] Diese Einordnung liegt nahe, ist aber — wie alles in diesem Beitrag zu PV und Speichern — nicht entschieden. Die dahinterstehende Skepsis des Gesetzgebers gegenüber Eigentumsübertragungen ohne körperliche Übergabe bleibt aber ein guter Anlass, sich anzusehen, wie das Eigentum am erworbenen Wirtschaftsgut in Ihrem Vertragswerk tatsächlich übergeht und wie es nach außen dokumentiert ist.

Die 10-%-Grenze — und warum sie kaum je schützt

§ 15b Abs. 3 EStG wirkt auf den ersten Blick wie ein Sicherheitsnetz: Erst wenn die prognostizierten Anfangsverluste 10 % des eingesetzten Eigenkapitals übersteigen, ist Absatz 1 überhaupt anzuwenden. Bei einer Investition, die planmäßig einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der Anschaffungskosten und anschließend eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % erzeugt, ist diese Schwelle jedoch rechnerisch regelmäßig überschritten. Wer sich auf Absatz 3 verlassen will, verlässt sich auf die falsche Vorschrift.

Die drei Rechengrößen

Erstens die Anfangsphase. Sie ist nach Tz. 15 des BMF-Schreibens „der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden, und ist damit im Regelfall identisch mit der Verlustphase". Sie endet, „wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden". Der Abschluss der Investitionsphase ist dafür ohne Bedeutung.[2]

Zweitens die prognostizierten Verluste. Maßgeblich sind nach Tz. 16 die prognostizierten, nicht die tatsächlich eingetretenen Verluste. Eine unrichtige Prognoserechnung bleibt außer Betracht; fehlt eine Prognoserechnung ganz, ist zu schätzen.[2] Für Investoren bedeutet das: Eine Renditeprognose in Verkaufsunterlagen, die das steuerliche Ergebnis der ersten Jahre ausweist, ist zugleich die Grundlage der 10-%-Rechnung.

Drittens das eingesetzte Eigenkapital. Wird ein Teil des aufzubringenden Kapitals modellhaft fremdfinanziert, ist das maßgebende Kapital nach Tz. 17 um die Fremdfinanzierung zu kürzen — unerheblich ist, ob die Finanzierung auf Ebene der Gesellschaft oder des Anlegers erfolgt.[2] Der Effekt ist doppelt: Der Nenner sinkt, und die Finanzierungszinsen erhöhen zugleich den Zähler.

Das amtliche Rechenbeispiel

BMF-Schreiben vom 17.07.2007, Tz. 18

Anleger A beteiligt sich an einem Windkraftfonds mit 100.000 €. Das Konzept sieht eine 20-prozentige Finanzierung der Einlage vor; die restlichen 80.000 € erbringt A aus seinem Barvermögen. Die Verluste aus dem Gesamthandsvermögen betragen in der Anfangsphase 7.500 €, die modellhaften Zinsen für die Fremdfinanzierung (Sonderbetriebsausgaben) 1.500 €.

80.000 €
maßgebendes Kapital nach Kürzung
9.000 €
steuerlicher Verlust der Anfangsphase
11,25 %
Quote — eigene Berechnung, über der Grenze

Ergebnis im BMF-Schreiben: Der Verlust „liegt damit oberhalb von 10 % der aufzubringenden Einlage (80.000 €)" — „die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG ist anzuwenden". Die Quote von 11,25 % ist unsere Ausrechnung; das Schreiben selbst nennt keinen Prozentwert.[2] Bemerkenswert an diesem Beispiel ist, wie niedrig die Verluste sind, die zur Überschreitung führen: 9 % der Einlage genügen, sobald ein Fünftel modellhaft finanziert ist. Bei einer IAB-getriebenen Investition liegen die Anfangsverluste um ein Vielfaches darüber.

10-%-Grenze nach § 15b Abs. 3 EStG überschlägig prüfen

Der Rechner bildet die Bezugsgröße für Einzelinvestoren ab: prognostizierte Verluste der Anfangsphase im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital, gekürzt um eine modellhafte Fremdfinanzierung (BMF vom 17.07.2007, Tz. 14 und 17). Er ersetzt keine steuerliche Prüfung und trifft keine Aussage darüber, ob überhaupt eine modellhafte Gestaltung im Sinne des Absatzes 2 vorliegt — das ist die eigentlich entscheidende Frage.

Anschaffungskosten netto
%
kürzt das maßgebende Kapital
%
§ 7g Abs. 1 EStG, max. 50 %
Sonder-AfA, Zinsen, Anlaufkosten
prognostizierte Anfangsverluste im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital
0 %↑ 10 %100 %

Bitte Werte eingeben.

Lesehilfe: Ein Ergebnis über 10 % bedeutet nicht, dass ein Steuerstundungsmodell vorliegt. Es bedeutet nur, dass die Bagatellgrenze des Absatzes 3 den Fall nicht mehr aus dem Anwendungsbereich herausnimmt. Ob § 15b EStG greift, entscheidet sich anschließend allein an der modellhaften Gestaltung nach Absatz 2 — und die ist keine Rechen-, sondern eine Sachverhaltsfrage.

Die praktische Konsequenz. Rechnen Sie den Rechner einmal mit realistischen Werten durch: Bei 300.000 € Investitionsvolumen, 50 % IAB und keiner Fremdfinanzierung liegt die Quote bei 50 %. Selbst ein IAB von nur 20 % reißt die Grenze um das Doppelte. Bei praxisüblichen IAB-Quoten ist die 10-%-Grenze damit regelmäßig überschritten — rechnerisch immer dann, wenn der Investitionsabzugsbetrag mehr als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals ausmacht. Wer also von einem Anbieter hört, § 15b EStG sei „wegen der 10-%-Grenze kein Thema", sollte nachfragen, auf welcher Rechnung das beruht. Die eigentliche und einzige Verteidigungslinie liegt bei Absatz 2 — und damit beim eigenen Gestaltungsbeitrag.

Genau so hat es der BFH am 02.10.2025 auch entschieden. Leitsatz 2 lautet wörtlich: „Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze' des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen."[9] Den verfassungsrechtlichen Einwand, der Gesetzgeber setze sich mit einer Förder- und einer Beschränkungsnorm in Widerspruch zu sich selbst, hat der Senat verworfen: Er könne „einerseits Lenkungsnormen schaffen […] und andererseits über eine einschränkende Norm sicherstellen, dass diese nur in der gewünschten Art und Weise angewandt werden".[9]

Ein Detail mit Sprengkraft für Anleger mit mehreren Anlagen: Bei modellhaften Einzelinvestitionen stellt jede Investition eine eigene Einkunftsquelle dar. Tz. 13 des BMF-Schreibens formuliert: „Tätigt der Steuerpflichtige mehrere gleichartige Einzelinvestitionen, stellt jede für sich betrachtet eine Einkunftsquelle dar."[2] Verluste aus Anlage A mindern dann nicht die Gewinne aus Anlage B — und die 10-%-Grenze wird für jede Investition getrennt geprüft.

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Das vorgefertigte Konzept — und die Passivität des Investors

Der Begriff „modellhafte Gestaltung" steht im Gesetz, wird dort aber nur durch das „vorgefertigte Konzept" konkretisiert. Was das bedeutet, hat der BFH in einer Kette von Entscheidungen seit 2014 ausgeformt. Sie ist erstaunlich konsistent — und sie stellt eine einzige Frage in den Mittelpunkt: Wer hat die Gestaltung entwickelt, und wie verhielt sich der Investor dabei?

2014: Die Norm ist bestimmt genug — und nicht jede Struktur ist ein Modell

Das erste BFH-Urteil zu § 15b EStG in der Hauptsache betraf eine Leasinggesellschaft. Der IV. Senat stellte fest: „§ 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer ‚modellhaften Gestaltung' hinreichend bestimmt."[3] Verfassungsrechtliche Angriffe auf die Norm sind seither weitgehend erledigt. In der Sache selbst gewann der Steuerpflichtige jedoch — wenn auch in revisionsrechtlicher Einkleidung: Stellt das Finanzgericht fest, dass das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vorsah und ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein sollte, so verletzt sein Schluss, es liege kein Steuerstundungsmodell vor, „weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze".[3] Ein Konzept ist also nicht schon deshalb ein Steuerstundungsmodell, weil es ein Konzept ist.

2017: Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee genügt nicht

Die vier Leitsätze des VIII. Senats vom 17. Januar 2017 sind bis heute die dichteste Zusammenfassung der Abgrenzung:

BFH vom 17.01.2017 – VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700

Die vier Leitsätze

1. „Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells."

2. „Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers."

3. „Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor."

4. „Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i.S. des § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen."[4]

2019: Die Prüfung ist anlegerbezogen — nicht produktbezogen

Das ist einer der kontraintuitivsten und zugleich praktisch wichtigsten Punkte. Der IV. Senat entschied 2019 zu einem Bioenergiefonds: Die Frage, „ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG einzuordnen ist", sei „anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen".[6] In der Begründung heißt es: Das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells könne „nur in Bezug auf den einzelnen Anleger […] entschieden und folglich nicht für alle Anleger einheitlich beantwortet werden".[6]

Für Direktinvestments bedeutet das zweierlei. Erstens: Es gibt kein Angebot, das als solches „§-15b-sicher" ist — die Aussage eines Anbieters, sein Produkt sei nicht betroffen, kann schon strukturell nicht für alle Käufer gelten. Zweitens, und das ist die Kehrseite: Ihr eigenes Verhalten ist der Faktor, den Sie tatsächlich beeinflussen können. Die Finanzverwaltung sieht das genauso und prüft nach Tz. 8 des BMF-Schreibens ausdrücklich anlegerbezogen — verzichtet ein Teil der Anleger auf angebotene Nebenleistungen, liegen „unterschiedliche Vertragskonstruktionen vor, die jeweils für sich auf ihre Modellhaftigkeit geprüft werden müssen".[2]

Derselbe Senat entschied 2019 außerdem, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste „auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen" — die Beschränkung stehe nicht im Widerspruch zu vom Gesetzgeber geschaffenen Lenkungsmaßnahmen.[6] Der Schritt zum IAB war damit vorgezeichnet.

2023: Auch der Einzelinvestor kann sich freischwimmen

Das Urteil vom 16. März 2023 ist für Direktinvestoren die freundlichste Entscheidung der Reihe. Der Leitsatz — ergangen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, für die § 15b EStG über § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG sinngemäß gilt: „Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält."[7] Die Maßstäbe sind auf gewerbliche Einkünfte übertragbar, weil § 15b Abs. 2 EStG dort unmittelbar gilt; der Leitsatz selbst ist zu § 20 EStG ergangen. Im entschiedenen Fall verneinte der BFH ein Steuerstundungsmodell, weil die Investoren das ursprünglich angebotene Konzept nicht nur unwesentlich abgewandelt hatten — sie gründeten eine eigene Gesellschaft, verfassten den Gesellschaftsvertrag selbst und verhandelten die Bankkonditionen eigenständig, statt das vorgesehene Treuhandmodell zu übernehmen.

2024: Kein Ausweg über Definitivverluste — und keine Wirtschaftlichkeitsprüfung

Der Biodieselfonds-Fall vom 21. November 2024 räumt zwei verbreitete Fehlvorstellungen aus. Erstens setzt § 15b Abs. 1 EStG „nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt" — eine wirtschaftlich solide Investition kann also ebenso betroffen sein wie eine unsinnige.[8] Zweitens verstößt die Beschränkung „auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes".[8] Geht die Einkunftsquelle unter, bevor Gewinne anfallen, ist der Verlust endgültig verloren — verfassungsrechtlich zulässig. Die Rechtsfolge erfasst dabei auch den Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers.

Oktober 2025: Die Leitentscheidung

Am 2. Oktober 2025 hat der IV. Senat über einen Windkraftfonds entschieden — eine GmbH & Co. KG mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Windkraftanlagen", gegründet im Dezember 2012, Anlegerprospekt im Juli 2013, Mindestbeteiligung 50.000 €, prognostiziertes steuerliches Ergebnis für 2013 von ./. 20,7 % des Eigenkapitals. Im Gesamthandsverlust des Streitjahres war ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG enthalten; dass die Anlaufverluste überwiegend darauf beruhten, war Vortrag der Klägerin und vom Finanzgericht nicht festgestellt.[9]

BFH vom 02.10.2025 – IV R 14/23 · zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt

Die vier Leitsätze im Wortlaut

1. „Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche ‚vorgefertigte Konzept' muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (Bestätigung der Rechtsprechung)."

2. „Ein Steuerstundungsmodell […] kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze' des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen."

3. „Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das ‚vorgefertigte Konzept' nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat."

4. „Der Initiator und Entwickler eines ‚vorgefertigten Konzepts' unterliegt nicht allein deshalb, weil er sich an dem ‚Steuerstundungsmodell' zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG."[9]

Was dabei oft verkürzt wiedergegeben wird: Der Senat hat die Würdigung des Finanzgerichts, es habe ein Steuerstundungsmodell vorgelegen, revisionsrechtlich nicht beanstandet, und er hat auch das Überschreiten der 10-%-Grenze bejaht. Aufgehoben und zurückverwiesen hat er das Urteil des FG Nürnberg allein deshalb, weil zur Rolle der Gründungskommanditistin — passiv oder mitgestaltend — Feststellungen fehlten. Offen war also nicht die Modellhaftigkeit der Struktur, sondern die persönliche Rolle einer einzelnen Beteiligten. Der BFH hat die Entscheidung mit Pressemitteilung Nr. 003/26 vom 15. Januar 2026 unter der Überschrift „Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG" bekannt gemacht.[9]

Ebenso wichtig — und im Markt kaum zitiert — ist die Parallelentscheidung IV R 13/23 vom selben Tag. Sie beschreibt die Untergrenze: Für die Annahme, bereits im Gründungsjahr habe ein vorgefertigtes Konzept vorgelegen, fehle es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Aufnahme weiterer Kommanditisten zur Eigenkapitalbeschaffung nicht erkennen lasse und sich dies auch nicht aus anderen objektiven Umständen — „wie zum Beispiel einem bereits im Gründungsjahr aufgelegten Emissionsprospekt" — herleiten lasse.[10] Und in Randziffer 33 dann der Satz, der für Direktinvestoren am meisten trägt:

IV R 13/23
Eine Investitionsplanung der Klägerin allein ist indes noch kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG."[10] Der Senat ergänzt, dass auch bereits vorliegende Vollwartungs- und Finanzierungsverträge für sich genommen die Annahme eines vorgefertigten Konzepts nicht tragen — sie erlaubten Rückschlüsse auf die geplante Anschaffung, „Rückschlüsse auf die Konstruktion der Klägerin als Fondsgesellschaft ergeben sich hieraus indes nicht". Wer plant, kalkuliert und Verträge vorbereitet, betreibt damit noch kein Steuerstundungsmodell.

Die Linie, die sich durch alle Entscheidungen zieht. Der Tatbestand des § 15b Abs. 2 EStG hat einen personellen Kern: Es muss jemanden geben, der das Konzept entwickelt hat, und jemanden, der es passiv übernimmt. Fallen beide Rollen zusammen — weil der Investor selbst gestaltet, auswählt, verhandelt und modifiziert —, fehlt es an der Struktur, die die Norm erfassen will. Das ist kein Schlupfloch, sondern der ausdrückliche gesetzgeberische Zweck: Gefördert werden soll der Investor, nicht das Vertriebsprodukt.

Der Container-Fall: BFH X R 10/16

Zu § 15b EStG bei Photovoltaik oder Batteriespeichern existiert keine veröffentlichte Rechtsprechung. Die strukturell nächstliegende Entscheidung betrifft ein anderes Gerät in Containerbauweise, das ebenfalls als Direktinvestment mit Vertragspaket vertrieben wurde: ein Blockheizkraftwerk. Wer wissen will, wie ein Finanzgericht auf ein „Rundum-sorglos"-Paket bei einer Energieerzeugungsanlage blickt, findet hier die bislang deutlichste Aussage.

Der Kläger bestellte im Mai 2010 bei einer GmbH ein „Blockheizkraftwerk (BHKW 1) in Containerbauweise". Angeboten wurde ein Bündel aus Kaufvertrag, Stellplatzmietvertrag, Verwaltungsvertrag und Premium-Service-Vertrag. Der Fall war zugleich ein Betrugsfall — die Anlagen existierten nie —, weshalb der BFH überwiegend über die Abziehbarkeit vergeblicher Aufwendungen entschied. Für unsere Frage relevant ist die Passage, mit der der Senat das FG-Urteil dennoch aufhob:

BFH vom 07.02.2018 – X R 10/16, BStBl II 2018, 630

Was der X. Senat zum Vertragsbündel gesagt hat

„Es liegt nahe, dass es sich bei dem […] angebotenen Vertragsbündel aus Kauf-, Stellplatzmiet-, Verwaltungs- und Premium Service-Verträgen um eine modellhafte Gestaltung handelte, d.h. um ein für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen vorgefertigtes Konzept (§ 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG […]). Der Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG stünde es auch nicht entgegen, dass der Kläger als Einzelinvestor außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgetreten ist […]. Eine explizite Werbung mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Steuerstundungseffekten wäre nicht erforderlich gewesen […]."

Und zur Rechengröße: „Es erscheint naheliegend, dass all dies zu einem Überschreiten der maßgeblichen Verlustgrenze von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals (Gesamtkaufpreis abzüglich der aufgenommenen Darlehensmittel) hätte führen können."

Der Leitsatz 5 fasst es zusammen: „Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden."[5]

Drei Lehren daraus — vorsichtig formuliert, weil es sich um einen anderen Sachverhalt handelt.

Erstens: Die Einzelinvestor-Eigenschaft schützt nicht. Der Satz „Ich bin doch kein Fondszeichner, ich kaufe direkt" ist als Argument gegen § 15b EStG unbrauchbar — der BFH hat ihn ausdrücklich verworfen, und die Finanzverwaltung sagt dasselbe in Tz. 7 des BMF-Schreibens.[2]

Zweitens: Es kommt nicht darauf an, ob mit Steuervorteilen geworben wurde. Ein Angebot, das im Prospekt ausschließlich über Rendite spricht und den Steuereffekt nur im Gespräch erwähnt, ist deshalb nicht besser gestellt.

Drittens — und das ist der eigentliche Kern: Was den Senat aufhorchen ließ, war nicht der Container, sondern das Bündel. Kauf plus Stellplatz plus Verwaltung plus Servicepaket, alles aus einer Hand, für eine Vielzahl von Erwerbern gleichlautend. Genau diese Konstellation beschreibt Tz. 8 des BMF-Schreibens als „für die Modellhaftigkeit typisch […] die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen".[2]

Warum die Parallele trotzdem nicht überstrapaziert werden sollte: Der Fall X R 10/16 betraf einen Anlagebetrug, bei dem die Anlagen nie geliefert wurden, sowie ein Vertragsmodell, in dem der Erwerber praktisch keine eigene Rolle hatte. Der BFH hat § 15b EStG dort auch nicht abschließend bejaht, sondern nur festgestellt, dass die Anwendung „nicht von vornherein ausgeschlossen" sei und deshalb in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu klären ist. Eine Übertragung auf ein Batteriespeicher- oder PV-Direktinvestment ist ein Analogieschluss — sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertragswerks und schon gar nicht die Einordnung durch Ihren Steuerberater.

Die Merkmale im Einzelnen — was wofür spricht

Die folgende Gegenüberstellung fasst zusammen, welche Sachverhaltsmerkmale nach Gesetz, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung in die eine oder andere Richtung wirken. Sie ist kein Punktesystem. Die Finanzverwaltung nimmt eine Gesamtwürdigung vor, und einzelne Merkmale können nach Tz. 9 des BMF-Schreibens für sich genommen bereits ausreichen. Umgekehrt macht das Fehlen eines einzelnen Risikomerkmals eine Gestaltung nicht automatisch unbedenklich.

Indizien für eine modellhafte Gestaltung

  • Vorgefertigtes Konzept vor der Investitionsentscheidung — Geschäftsgegenstand und Konstruktion stehen fest, bevor der Investor überhaupt beteiligt ist (BFH IV R 14/23, LS 1).
  • Vermarktung über Prospekt, Katalog, Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen — auch Blind-Pool-Strukturen haben nach Tz. 10 typischerweise ein vorgefertigtes Konzept.
  • Passivität des Investors bei Geschäftsidee, Vertragsgestaltung und Vertragsumsetzung (BFH VIII R 7/13, VIII R 10/19).
  • Gebündelte Zusatz- und Nebenleistungen, die den sofort abziehbaren Aufwand erhöhen — vom Anbieter selbst, von ihm nahestehenden Personen oder auf seine Vermittlung von Dritten (Tz. 8, 9).
  • Garantien: Miet-, Ertrags- oder Erlösgarantien und Bürgschaften für die Endfinanzierung. Nach Tz. 9 genügt bereits eine einzige solche Nebenleistung.
  • Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen — gleichartige Verträge mit denselben Vertragspartnern: derselbe Treuhänder, derselbe Vermittler, dieselbe Finanzierungsbank (Tz. 11).
  • Modellhaft vermittelte Fremdfinanzierung — sie kürzt zusätzlich das maßgebende Kapital und treibt die 10-%-Quote (Tz. 17, 18).
  • Konzeptionelle Nutzung steuerlicher Wahlrechte als planbarer Verlusterzeuger; der BFH sieht darin „ein Indiz dafür, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist".
  • Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate auf Bewirtschaftungs- und Verwaltungsleistungen (Tz. 9).
  • Vorrangig kapitalmäßige Beteiligung „ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung" (Tz. 7).

Indizien gegen eine modellhafte Gestaltung

  • Der Investor gibt die Leistungen und deren Ausgestaltung selbst vor — nach der Verwaltungsauffassung liegt dann kein vorgefertigtes Konzept vor (Tz. 10). Der BFH ergänzt: „sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zunächst vorgefertigten Konzepts", sofern der Anleger das Konzept damit nicht nur unwesentlich mitbestimmt (IV R 59/10, Rz. 20).
  • Individuell entwickelte, modifizierte oder angepasste Investition — dann liegt nach BFH VIII R 7/13 (LS 3) kein vorgefertigtes Konzept vor.
  • Eigenständige Vertragsverhandlung statt Beitritt zu Standardverträgen; eigene Struktur- und Rechtsformwahl (BFH VIII R 10/19).
  • Bloße Investitionsplanung des Anbieters genügt nicht — auch vorliegende Vollwartungs- und Finanzierungsverträge tragen die Annahme allein nicht (BFH IV R 13/23, Rz. 33).
  • Eigene Auswahl und Dimensionierung des Wirtschaftsguts, eigener Standort- und Vermarktungseinfluss.
  • Eigene, nicht vom Anbieter vermittelte Finanzierung oder vollständige Eigenkapitalfinanzierung.
  • Echt optionale statt gebündelter Dienstleistungen — einzeln abwählbar, durch eigene Dritte ersetzbar, marktüblich bepreist. Die anlegerbezogene Prüfung nach Tz. 8 knüpft genau hier an.
  • Reine Bewirtschaftungs- und Verwaltungsleistungen sind nach Tz. 9 ausdrücklich unschädlich, soweit keine Vorauszahlung für mehr als zwölf Monate erfolgt.
  • Echte unternehmerische Chancen und Risiken beim Investor — keine Garantieverzinsung, keine Rückkaufzusage, tatsächliche Beteiligung an Erlös- und Preisschwankungen.
  • Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern unterfallen § 15b EStG nach Tz. 1 grundsätzlich nicht.

Eigentum am Wirtschaftsgut: die Stufe davor

Bevor § 15b EStG überhaupt zur Frage wird, muss geklärt sein, ob der Investor ein selbständiges, ihm zuzurechnendes Wirtschaftsgut erworben hat. Diese Vorfrage entscheidet über den Zugang zu § 7g EStG und ist bei Batteriespeichern derzeit der praktisch häufigere Streitpunkt. Bei einem Stand-alone-Speicher mit eigenem Netzverknüpfungspunkt, eigenem Wechselrichter und eigener Steuerung ist die Einordnung als eigenständiges Wirtschaftsgut regelmäßig unproblematisch. Wird dagegen ein einzelnes Rack oder Pack innerhalb eines gemeinschaftlich genutzten Containers erworben — gemeinsamer Wechselrichter, gemeinsame Kühlung, gemeinsames Energiemanagement —, stellt sich die Frage der funktionalen Verflechtung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.04.2011 (IV R 46/09); in der Beratungsliteratur wird dann eine konkludente Mitunternehmerschaft oder eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO diskutiert.[15]

Das ist deshalb auch für § 15b EStG relevant: Wird eine Mitunternehmerschaft angenommen, verlässt das Investment die Kategorie der Einzelinvestition und wird nach denselben Maßstäben geprüft, die der BFH auf Fondsstrukturen anwendet. Beide Fragen sollten deshalb gemeinsam geklärt werden. Wie sich Eigentum, Mitunternehmerschaft und Forderung steuerlich unterscheiden, ist im Beitrag Direktinvestment oder Beteiligung? ausführlich dargestellt.

Finanzierung, Vermarktung, Betriebsführung, Versicherung

Finanzierung. Eine vom Anbieter vermittelte Finanzierung wirkt zweifach: als mögliche gleichgerichtete Leistungsbeziehung im Sinne der Tz. 11 und als Kürzung des maßgebenden Kapitals nach Tz. 17.[2] Wer selbst zur Bank geht oder vollständig aus Eigenmitteln finanziert, vermeidet beide Effekte. Daraus folgt aber nicht, dass eine Anbieterfinanzierung § 15b EStG automatisch auslöst — sie ist ein Indiz in der Gesamtwürdigung, kein Tatbestandsmerkmal.

Vermarktung. Die Direktvermarktung des erzeugten Stroms oder die Vermarktung der Speicherleistung an Strom- und Regelenergiemärkten ist eine operative Leistung. Sie erhöht nicht den sofort abziehbaren Aufwand und ähnelt damit strukturell eher der von Tz. 9 als unschädlich bezeichneten Bewirtschaftung als einer den Steuereffekt ermöglichenden Nebenleistung. Anders kann es liegen, wenn die Vermarktung mit einer Erlös- oder Ertragsgarantie verbunden ist — eine solche Garantie steht funktional der von der Verwaltung ausdrücklich genannten Mietgarantie nahe. Höchstrichterlich entschieden ist diese Übertragung nicht; sie ist Auslegung.

Betriebsführung. Technische Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung entsprechen funktional der Hausverwaltung, die Tz. 9 ausdrücklich als unschädlich benennt — mit der dort genannten Grenze: keine Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate.[2] Ein Vollwartungsvertrag als solcher trägt die Annahme eines vorgefertigten Konzepts nicht; das hat der BFH in IV R 13/23 ausdrücklich festgehalten.[10]

Versicherung. Eine marktübliche Betreiber-, Sach- und Ertragsausfallversicherung ist eine gewöhnliche Betriebsausgabe. Kritisch wird es dort, wo eine Versicherung wirtschaftlich wie eine Garantie wirkt — etwa bei einer vom Anbieter finanzierten Absicherung eines Mindestertrags — oder wo die Prämie für einen langen Zeitraum im Voraus entrichtet und dadurch der Anfangsaufwand erhöht wird.

Unternehmerische Chancen und Risiken. Sie sind das verbindende Element. § 15b EStG will den passiven Kapitalanleger erfassen, nicht den Unternehmer. Wer tatsächlich am Erlösrisiko der Strom- und Regelenergiemärkte teilnimmt, über Vermarktungsstrategie und Fahrweise mitentscheidet, das Ausfall- und Preisrisiko trägt und im Verlustfall gegensteuern kann, ist strukturell weiter von der Norm entfernt als jemand, dem eine feste Ausschüttung zugesagt wird. Eine garantierte Verzinsung mit Rückkaufzusage wirft im Übrigen die vorgelagerte Frage auf, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb und nicht eine Kapitalüberlassung vorliegt — dann wäre schon § 7g EStG nicht anwendbar.

Was aus dieser Aufstellung ausdrücklich nicht folgt. Es gibt keine Rechtsprechung und keine Verwaltungsanweisung, die Direktvermarktung, technische Betriebsführung, Ertragsgarantie oder Standortpacht bei PV- und Batteriespeicher-Investments als § 15b-Indizien benennt. Die Zuordnung dieser Leistungen zu den Kategorien des BMF-Schreibens ist eine Auslegung, die dieser Beitrag offenlegt und die im Einzelfall auch anders ausfallen kann. Wer aus einer einzelnen Vertragsklausel ableitet, § 15b EStG sei „damit ausgeschlossen", überdehnt die verfügbaren Quellen — in beide Richtungen gilt: Maßgeblich sind das vollständige Vertragswerk und die tatsächliche Durchführung.

Zwölf Fragen an Ihr Vertragswerk

Die folgenden zwölf Punkte übersetzen die Kriterien aus Gesetz, BMF-Schreiben und Rechtsprechung in Fragen, die sich an konkreten Unterlagen beantworten lassen. Haken Sie ab, was Sie im Ernstfall belegen könnten — nicht, was Ihnen mündlich zugesagt wurde. Das Ergebnis ist eine Orientierung für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater, keine rechtliche Bewertung und keine Prognose über das Verhalten der Finanzverwaltung.

Selbsteinschätzung § 15b EStG

Zwölf Kriterien aus § 15b EStG, dem BMF-Schreiben vom 17.07.2007 und der BFH-Rechtsprechung. Kein Punktesystem der Finanzverwaltung — die Gewichtung der Merkmale ist Sache der Gesamtwürdigung im Einzelfall.

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Vertragswerk anfordern

Dieses Raster ist eine strukturierte Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Es ersetzt keine steuerliche Prüfung Ihres Einzelfalls und trifft keine Aussage darüber, wie die Finanzverwaltung Ihre Gestaltung einordnet. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Wie dieses Raster zu lesen ist. Es bildet Indizien ab, keine Tatbestandsmerkmale. Zwölf von zwölf Haken bedeuten nicht, dass § 15b EStG ausgeschlossen ist; null von zwölf bedeuten nicht, dass die Norm greift. Die Finanzverwaltung nimmt eine Gesamtwürdigung des konkreten Vertragswerks und der tatsächlichen Durchführung vor — und die tatsächliche Durchführung wiegt am Ende schwerer als der Vertragstext. Wer sich sämtliche Gestaltungsrechte vertraglich vorbehält, sie aber nie ausübt, hat ein schwächeres Argument als jemand, der nachweislich verhandelt, ausgewählt und mitentschieden hat.

Wenn § 15b EStG greift: was dann passiert

Die Rechtsfolge ist scharf, aber nicht identisch mit einem Verlustuntergang. Der Verlust bleibt erhalten — er wird nur eingesperrt. Ob daraus ein wirtschaftlicher Schaden wird, hängt davon ab, ob und wann dieselbe Einkunftsquelle Gewinne abwirft.

Materiell: die Verlustsperre

Kein Ausgleich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten, kein Abzug nach § 10d EStG. Verwendbar sind die Verluste ausschließlich zur Minderung künftiger Einkünfte „aus derselben Einkunftsquelle".[1] Für ein Direktinvestment mit IAB heißt das konkret: Der Liquiditätsvorteil des Abzugsjahres — der eigentliche Zweck der Gestaltung — entfällt vollständig. Die Verluste stehen erst dann zur Verfügung, wenn die Anlage in die Gewinnzone kommt, und dort hätten sie sich ohnehin über die Abschreibung realisiert.

Der Umfang ist weiter, als man erwartet. Findet § 15b EStG dem Grunde nach Anwendung, erstreckt sich die Beschränkung nach Tz. 19 des BMF-Schreibens auf sämtliche Verluste aus diesem Steuerstundungsmodell — auch auf nicht modellhafte und auf nicht prognostizierte Aufwendungen.[2] Der BFH hat 2024 bestätigt, dass bei Personengesellschaften auch der Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers erfasst wird.[8]

Der Definitiveffekt

Endet die Einkunftsquelle, bevor Gewinne angefallen sind — durch Veräußerung, Betriebsaufgabe oder Insolvenz —, geht der verrechenbare Verlust endgültig unter. Der BFH hat 2024 entschieden, dass das „auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes" verstößt.[8] Bei Projekten mit zehn- bis fünfzehnjährigem Horizont, Technologie- und Erlösrisiko ist das ein Aspekt, der in Angebotsunterlagen praktisch nie auftaucht.

Verfahrensrechtlich: der eigene Bescheid

Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15b Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen; der Bescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als sich der Betrag gegenüber dem Vorjahr verändert hat.[1] Zuständig ist bei Gesellschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO das Feststellungsfinanzamt, sonst das Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Hier liegt eine Falle, die der BFH 2019 ausdrücklich beschrieben hat: Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung sind „zwei eigenständige Verwaltungsakte", die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG lediglich verbunden werden können.[6] Beide erwachsen selbständig in Bestandskraft. Wer nur gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Einspruch einlegt, lässt den § 15b-Bescheid unangefochten — mit der Folge, dass die Frage später nicht mehr aufgerollt werden kann.

Und die Zinsen

Kommt die Umqualifizierung erst Jahre später in einer Betriebsprüfung, entsteht eine Steuernachforderung, die nach § 233a AO verzinst wird. Der Zinssatz beträgt seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung 0,15 % je Monat, also 1,8 % je Jahr, bei einer Karenzzeit von 15 Monaten.[14] Im BFH-Fall IV R 14/23 lagen zwischen dem Streitjahr 2012 und der Betriebsprüfung im Jahr 2016 vier Jahre.

Der zeitliche Aspekt wird regelmäßig unterschätzt. § 15b EStG wird selten bei der Veranlagung aufgegriffen, sondern typischerweise in der Betriebsprüfung — also mit mehreren Jahren Verzögerung. Bis dahin ist der Steuervorteil längst verbraucht, die Investition getätigt und das Vertragswerk nicht mehr änderbar. Genau deshalb ist der Zeitpunkt, an dem diese Frage geklärt gehört, vor der Unterschrift und nicht nach dem Prüfungsbericht.

Was ausdrücklich nicht entschieden ist

Zur Redlichkeit gehört, die Lücken zu benennen. Die folgenden Punkte sind nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbanken und Verwaltungsanweisungen offen — wer Ihnen dazu eine gesicherte Antwort gibt, geht über die Quellenlage hinaus.

Erstens: Es gibt keine Rechtsprechung zu § 15b EStG bei Photovoltaik oder Batteriespeichern. Weder BFH noch Finanzgerichte haben die Norm auf eine PV-Anlage oder einen Stromspeicher angewendet; auch OFD- oder Landesamts-Verfügungen zu dieser Konstellation sind nicht ersichtlich. Das BMF-Schreiben vom 17.07.2007 nennt weder Photovoltaik noch Speicher — es erwähnt „New Energy Fonds" als Beispielkategorie und verwendet Windkraftfonds als Rechenbeispiel.[2] Jede Aussage in diesem Beitrag zu PV und Speicher ist folglich ein Analogieschluss aus Wind-, Bio-, Leasing- und BHKW-Fällen.

Zweitens: Es gibt keine amtliche Warnung. Uns ist keine Veröffentlichung des BMF, einer Oberfinanzdirektion, einer Verbraucherzentrale oder der BaFin bekannt, die den Begriff „Steuerstundungsmodell" ausdrücklich mit PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments verknüpft. Wer das Gegenteil behauptet, sollte die Fundstelle nennen können.

Drittens: Die Grenze der „nicht nur unwesentlichen" Mitbestimmung ist nicht typisiert. Der BFH hat bewusst offengelassen, ab welchem Grad eigener Mitwirkung die Passivität entfällt. Das ist reine Einzelfallwürdigung — und der Grund, warum kein Prüfraster, auch nicht das obige, ein belastbares Ergebnis liefern kann.

Viertens: Die Folgerichtigkeitsfrage im Verhältnis zu § 7g EStG bleibt umstritten. Der VIII. Senat hatte 2021 ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung des § 15b EStG auf Verluste aus Förderinstrumenten wie §§ 7g, 7h, 7i EStG gegen das Folgerichtigkeitsgebot verstößt. Der IV. Senat hat die Frage 2025 im Ergebnis gegen den Steuerpflichtigen entschieden; Teile der Kommentarliteratur halten dagegen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ist nicht ersichtlich.[9]

Fünftens: Die Zuordnung speicherspezifischer Leistungen zu den BMF-Kategorien ist Auslegung. Ob Direktvermarktung, technische Betriebsführung, Flächenpacht oder Ertragsausfallversicherung als unschädliche Bewirtschaftung oder als modellhafte Nebenleistung einzuordnen sind, ist bislang nicht entschieden. Dieser Beitrag ordnet sie nach der Funktionsäquivalenz zu den in Tz. 9 genannten Beispielen ein — das ist eine vertretbare, aber nicht die einzig mögliche Auslegung.

Was Sie stattdessen tun können. Zwei Instrumente schaffen belastbare Aktenlage. Das erste ist die schriftliche Beurteilung des vollständigen Vertragswerks durch Ihren eigenen Steuerberater vor der Unterschrift — datiert, auf Basis aller Verträge und der Prognoserechnung. Sie kostet wenig und zwingt dazu, die Punkte zu klären, die später zählen. Das zweite ist die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO: Das Finanzamt beurteilt einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt vorab verbindlich. Sie ist gebührenpflichtig, setzt eine vollständige und zutreffende Sachverhaltsdarstellung voraus und bindet nur, wenn der später verwirklichte Sachverhalt dem dargestellten entspricht.[14] Bei größeren Volumina ist der Aufwand im Verhältnis zum Risiko regelmäßig gut investiert.

Was das für die Praxis bedeutet

Wer die Rechtsprechungskette von 2014 bis 2025 nebeneinanderlegt, erkennt ein Muster. § 15b EStG trifft nicht bestimmte Anlagenklassen und nicht bestimmte Rechtsformen. Die Norm trifft eine bestimmte Rollenverteilung: Auf der einen Seite jemand, der ein Steuerprodukt entwickelt und vertreibt, auf der anderen jemand, der es abnimmt.

Daraus folgt eine unbequeme und eine erfreuliche Erkenntnis. Die unbequeme: Kein Anbieter kann Ihnen zusichern, dass § 15b EStG nicht greift. Die Prüfung ist anlegerbezogen — dieselbe Struktur kann bei zwei Erwerbern unterschiedlich ausfallen.[6] Wer eine solche Zusicherung gibt, sagt etwas, das er nicht wissen kann. Wir geben sie deshalb nicht, und wir raten dazu, jeder Aussage dieser Art gegenüber skeptisch zu sein.

Die erfreuliche: Der entscheidende Faktor liegt bei Ihnen. Der BFH stellt in jeder einzelnen Entscheidung dieser Kette auf die Passivität ab — auf die Entwicklung der Geschäftsidee, die Vertragsgestaltung und die Vertragsumsetzung.[7] Das sind Dinge, die Sie beeinflussen und dokumentieren können. Ein Investor, der selbst auswählt, selbst verhandelt, Dienstleistungen einzeln beauftragt, eigenständig finanziert und das Erlösrisiko trägt, steht in dieser Systematik strukturell anders da als jemand, der ein Paket zeichnet.

Was ein Anbieter dafür leisten muss

Ein eigener Gestaltungsbeitrag des Investors ist nur möglich, wenn die Gegenseite ihn zulässt. Konkret heißt das: verhandelbare statt vorgelegte Verträge, einzeln beauftragbare statt gebündelte Dienstleistungen, Transparenz über Preisbestandteile, keine Garantiekonstruktionen, die das unternehmerische Risiko verschieben, und vor allem: das vollständige Vertragswerk nebst Prognoserechnung, rechtzeitig vor der Unterschrift, damit der Steuerberater des Investors prüfen kann, statt zu schätzen.

Genau so arbeiten wir. Sie erhalten von uns die kompletten Unterlagen — Kaufvertrag, Betriebsführung, Vermarktung, Pacht, Versicherung, Wirtschaftlichkeitsrechnung — bevor irgendetwas unterschrieben wird, und Sie entscheiden, welche Leistungen Sie bei uns beauftragen, welche Sie extern vergeben und welche Sie selbst übernehmen. Wir erbringen keine Steuerberatung und geben keine steuerliche Zusicherung ab; das können und dürfen wir nicht. Was wir liefern können, ist die Grundlage, auf der Ihr Steuerberater eine belastbare Aussage treffen kann. Ob das im Einzelfall genügt, beurteilt er — nicht wir.

Die drei Fragen, mit denen Sie jedes Angebot testen können

Frage 1

„Was kann ich an diesem Vertrag ändern?"

Wenn die ehrliche Antwort „nichts" lautet, haben Sie ein vorgefertigtes Konzept vor sich — unabhängig davon, wie das Produkt genannt wird. Lassen Sie sich zeigen, welche Klauseln verhandelbar sind und welche Leistungen abwählbar.

Frage 2

„Bekomme ich alle Unterlagen vor der Unterschrift?"

Vollständiges Vertragswerk, Prognoserechnung, Preisbestandteile — mit ausreichend Zeit für die Prüfung durch Ihren Berater. Zeitdruck vor der Zeichnung ist in diesem Zusammenhang kein Vertriebsstil, sondern ein Warnsignal.

Frage 3

„Wer trägt das Erlösrisiko?"

Garantien, Rückkaufzusagen und feste Ausschüttungen verlagern das unternehmerische Risiko zurück auf den Anbieter. Das mag komfortabel klingen — steuerlich ist es das Merkmal, das nach Tz. 9 des BMF-Schreibens am unmittelbarsten in Richtung Modellhaftigkeit weist.

Zum Schluss die Einordnung ohne Beschönigung. § 15b EStG ist bei IAB-gestützten Direktinvestments kein theoretisches Restrisiko. Die 10-%-Grenze schützt nicht, der IAB schützt nicht, die Einzelinvestor-Eigenschaft schützt nicht, und höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu PV und Speichern gibt es nicht. Was bleibt, ist die Frage nach dem eigenen Gestaltungsbeitrag — und die lässt sich nicht durch Formulierungen in einem Prospekt beantworten, sondern nur durch das, was Sie tatsächlich tun und belegen können. Wer diese Frage vor der Zeichnung schriftlich von seinem Steuerberater beantworten lässt, hat im Zweifel die deutlich bessere Aktenlage. Das ist keine Garantie. Es ist aber der einzige belastbare Weg, der zur Verfügung steht.

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Sie prüfen ein Direktinvestment in einen Batteriegroßspeicher oder eine Photovoltaikanlage und wollen die Unterlagen haben, bevor Sie sich entscheiden? Wir stellen Ihnen das vollständige Vertragswerk und die Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Verfügung — damit Ihr Steuerberater die Fragen aus diesem Beitrag an echten Dokumenten beantworten kann. Wir erbringen selbst keine Steuerberatung und geben keine steuerliche Zusicherung ab. Unverbindlich und kostenfrei.

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§ 15b EStG — die wichtigsten Fragen

Frage Was ist ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG?

Ein Steuerstundungsmodell liegt nach § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn „auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen". Satz 2 konkretisiert: Das ist der Fall, „wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Satz 3 stellt klar, dass es ohne Belang ist, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.[1]

Zusätzlich muss nach Absatz 3 das Verhältnis der prognostizierten Anfangsverluste zum eingesetzten Eigenkapital 10 Prozent übersteigen. Greift die Norm, sind die Verluste weder mit gewerblichen noch mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und auch nicht nach § 10d EStG abziehbar; sie mindern nur künftige Gewinne aus derselben Einkunftsquelle.

Frage Ist ein PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestment automatisch ein Steuerstundungsmodell?

Nein — und ebenso wenig ist es automatisch keines. § 15b EStG knüpft nicht an die Anlagenart an, sondern an die Art der Gestaltung. Es gibt bis heute keine veröffentlichte Entscheidung des BFH oder eines Finanzgerichts und keine OFD-Verfügung, die § 15b EStG auf eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher anwendet.

Maßgeblich ist deshalb die allgemeine Rechtsprechung: Entscheidend ist, ob der Investor auf ein von dritter Seite vorgefertigtes Konzept zurückgreift und sich dabei passiv verhält, oder ob er die Investition selbst entwickelt, verhandelt und ausgestaltet hat.[4][7] Das ist eine Frage des konkreten Vertragswerks und der tatsächlichen Durchführung im Einzelfall, die nur Ihr Steuerberater beziehungsweise die Finanzverwaltung beantworten kann.

Frage Was bedeutet „modellhafte Gestaltung“ im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG?

Modellhaft ist eine Gestaltung, die nicht individuell für den einzelnen Investor entwickelt, sondern als fertiges Paket bereitgestellt wird. Das BMF-Schreiben vom 17.07.2007 nennt in Tz. 8 zwei Leitkriterien: ein vorgefertigtes Konzept und gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind. Typisch ist danach „die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen", das es ermöglicht, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen.[2]

Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen liegen nach Tz. 11 vor, „wenn gleichartige Verträge mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen werden, z. B. mit demselben Treuhänder, demselben Vermittler, derselben Finanzierungsbank".

Frage Wann liegt ein „vorgefertigtes Konzept“ vor?

Nach der Rechtsprechung des BFH muss das Konzept „von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein"; charakteristisch ist „die Passivität des Investors/Anlegers".[4] Setzt der Investor eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte, modifizierte oder individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee genügt nicht.

Der BFH hat am 02.10.2025 ergänzt, dass das Konzept „sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein" muss.[9] Die Finanzverwaltung formuliert es in Tz. 10 spiegelbildlich: „Nur wenn der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung vorgibt, handelt es sich nicht um ein vorgefertigtes Konzept."[2]

Frage Zählt der Investitionsabzugsbetrag bei der 10-Prozent-Grenze mit?

Ja. Der BFH hat am 02.10.2025 entschieden: „Ein Steuerstundungsmodell […] kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze' des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen."[9]

Das folgt bereits aus § 15b Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach es ohne Belang ist, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Dasselbe hatte der BFH zuvor für degressive AfA und Sonderabschreibungen entschieden.[6] Praktische Folge: Bei praxisüblichen IAB-Quoten ist die 10-%-Grenze rechnerisch regelmäßig überschritten — die Entscheidung fällt daher auf der Ebene des Absatzes 2.

Frage Wie wird die 10-Prozent-Grenze bei einem Einzelinvestor berechnet?

§ 15b Abs. 3 EStG stellt bei Einzelinvestoren auf das eingesetzte Eigenkapital ab. Ins Verhältnis gesetzt wird die Summe der prognostizierten Verluste innerhalb der Anfangsphase. Maßgeblich sind nach Tz. 16 des BMF-Schreibens die prognostizierten, nicht die tatsächlich erzielten Verluste; fehlt eine Prognoserechnung, ist zu schätzen.[2]

Wird ein Teil des Kapitals modellhaft fremdfinanziert, ist das maßgebende Kapital nach Tz. 17 um die Fremdfinanzierung zu kürzen — der Nenner sinkt, die Quote steigt. Die Anfangsphase ist nach Tz. 15 der Zeitraum, „in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden"; sie endet, wenn die Prognoserechnung dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte ausweist. Der Rechner in diesem Beitrag bildet diese Systematik überschlägig ab.

Frage Kann § 15b EStG auch einen Einzelinvestor treffen — oder nur Fondsanleger?

Auch Einzelinvestoren. Tz. 7 des BMF-Schreibens stellt ausdrücklich klar: „§ 15b EStG erfasst aber auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkünfteerzielung gemeinsam tätig werden."[2]

Der BFH hat das bestätigt. Im Urteil vom 07.02.2018 zu einem als Einzelinvestition erworbenen Blockheizkraftwerk in Containerbauweise heißt es, der Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG stünde es „auch nicht entgegen, dass der Kläger als Einzelinvestor außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgetreten ist".[5] Auch das Urteil vom 16.03.2023 betraf eine sogenannte Einzelinvestition — dort bei Einkünften aus Kapitalvermögen, für die § 15b EStG über § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG sinngemäß gilt.[7]

Frage Was hat der BFH am 2. Oktober 2025 in der Sache IV R 14/23 entschieden?

Vier Aussagen. Erstens: Das vorgefertigte Konzept muss bezogen auf Geschäftsgegenstand und Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch die Initiatoren festgelegt sein. Zweitens: Ein Steuerstundungsmodell kann auch vorliegen, wenn die Verluste auf einem IAB nach § 7g Abs. 1 EStG beruhen; diese Verluste zählen bei der 10-%-Grenze mit. Drittens: Ob ein Gründungsgesellschafter der Beschränkung unterliegt, hängt davon ab, ob er „wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das ‚vorgefertigte Konzept' nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat". Viertens: Der Initiator unterliegt ihr nicht allein deshalb, weil er sich zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.[9]

Der Fall betraf einen Windkraftfonds. Das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells und das Überschreiten der 10-%-Grenze hat der Senat bestätigt; aufgehoben und an das FG Nürnberg zurückverwiesen hat er allein wegen fehlender Feststellungen zur Rolle der Gründungskommanditistin. Eine Entscheidung speziell zu PV- oder Batteriespeicher-Direktinvestments ist bislang nicht veröffentlicht.

Frage Welche Vertragsbestandteile können ein Angebot modellhaft machen?

Nach Tz. 9 des BMF-Schreibens sind es modellhafte Zusatz- und Nebenleistungen, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen — vom Anbieter selbst, von ihm nahestehenden Personen oder „auf Vermittlung des Bauträgers von Dritten". Genannt werden Mietgarantien und Bürgschaften für die Endfinanzierung; „bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung […] führt daher zur Modellhaftigkeit der Anlage". Ausdrücklich unschädlich sind dagegen Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts, „soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als 12 Monate handelt".[2]

Der BFH hielt es im Fall X R 10/16 für naheliegend, dass ein „Vertragsbündel aus Kauf-, Stellplatzmiet-, Verwaltungs- und Premium Service-Verträgen" eine modellhafte Gestaltung darstellt.[5] Die Übertragung dieser Kategorien auf speicherspezifische Leistungen wie Ertragsgarantie, Direktvermarktung oder technische Betriebsführung ist Auslegung — höchstrichterlich entschieden ist sie nicht.

Frage Sind eine vom Anbieter vermittelte Finanzierung und optionale Dienstleistungen steuerlich relevant?

Relevant ja, entscheidend nicht zwingend. Eine vom Anbieter vermittelte Finanzierung kann zweifach wirken: als gleichgerichtete Leistungsbeziehung zur selben Finanzierungsbank (Tz. 11) und als Kürzung des maßgebenden Kapitals, wodurch die 10-%-Quote steigt (Tz. 17).[2]

Umgekehrt kann es für die Einordnung sprechen, wenn Dienstleistungen echt optional sind und der Investor sie einzeln auswählt, abwählt oder durch eigene Dritte ersetzt — die Finanzverwaltung prüft nach Tz. 8 anlegerbezogen, sodass unterschiedliche Vertragskonstruktionen jeweils für sich zu würdigen sind. Daraus folgt aber nicht, dass § 15b EStG damit ausgeschlossen wäre. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung des konkreten Vertragswerks und der tatsächlichen Durchführung.

Frage Was passiert, wenn das Finanzamt ein Steuerstundungsmodell annimmt?

Die Verluste sind nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig und nicht nach § 10d EStG abziehbar. Sie mindern nach Satz 2 nur die Einkünfte, „die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt".[1] Der Steuervorteil des ersten Jahres entfällt damit; der Verlust geht nicht unter, wird aber zeitlich und sachlich eingesperrt.

Die Beschränkung erfasst nach Tz. 19 sämtliche Verluste aus dieser Einkunftsquelle — auch nicht modellhafte und nicht prognostizierte.[2] Wird die Umqualifizierung erst in einer Betriebsprüfung vorgenommen, entsteht eine Steuernachforderung, die nach § 233a AO mit derzeit 0,15 % je Monat, also 1,8 % je Jahr, verzinst wird.[14]

Frage Was ist der Feststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG?

Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (Abs. 4 Satz 1). Der Bescheid kann nach Satz 3 nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Zuständig ist bei Gesellschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO das Feststellungsfinanzamt, „anderenfalls" — also beim Einzelinvestor — das Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1]

Wichtig für die Rechtsverteidigung: Der BFH hat entschieden, dass der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung „zwei eigenständige Verwaltungsakte" sind, die lediglich verbunden werden können.[6] Wer nur den Gewinnfeststellungsbescheid anficht, lässt den § 15b-Bescheid bestandskräftig werden.

Frage Was ist der Unterschied zwischen § 15a und § 15b EStG?

§ 15a EStG knüpft an die Haftungsbeschränkung an: Verluste eines Kommanditisten sind nur ausgleichsfähig, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. § 15b EStG knüpft dagegen an die Modellhaftigkeit der Gestaltung an und gilt unabhängig von der Rechtsform — auch für Einzelunternehmer.[12]

Im Verhältnis der Normen gilt § 15b Abs. 1 Satz 3 EStG: „§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden" — § 15b geht also vor. Für ein echtes Direktinvestment im Alleineigentum ist § 15a EStG von vornherein nicht einschlägig; § 15b EStG kann dagegen sehr wohl einschlägig sein. Der BFH hat 2025 betont, dass es bei § 15b — anders als bei § 15a — nicht auf den Einfluss auf das Kapitalkonto ankommt, sondern auf den Einfluss auf das Ergebnis.[9]

Frage Gehen die Verluste endgültig verloren, wenn der Betrieb vorher endet?

Ja, das ist möglich — und der BFH hält es für verfassungsgemäß. Da § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG die Verrechnung auf spätere Gewinne derselben Einkunftsquelle begrenzt, geht der verrechenbare Verlust unter, wenn diese Quelle wegfällt, bevor Gewinne anfallen.

Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu einem insolvent gewordenen Biodieselfonds entschieden, dass die Beschränkung „auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes" verstößt.[8] Dieselbe Entscheidung stellt klar, dass § 15b EStG nicht voraussetzt, „dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt".

Frage Kann man vorab Rechtssicherheit zu § 15b EStG bekommen?

Eine absolute Sicherheit gibt es nicht, aber zwei sinnvolle Instrumente. Erstens die schriftliche Beurteilung des konkreten Vertragswerks durch den eigenen Steuerberater vor der Unterschrift — sie schafft eine belastbare Aktenlage und zwingt dazu, Prognoserechnung und eigenen Gestaltungsbeitrag zu dokumentieren.

Zweitens die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO: Das Finanzamt beurteilt einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt vorab verbindlich. Sie ist gebührenpflichtig, setzt eine vollständige Sachverhaltsdarstellung voraus und bindet nur, wenn der später verwirklichte Sachverhalt dem dargestellten entspricht.[14] Beide Wege ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall, verbessern aber die Position erheblich, falls das Thema in einer Betriebsprüfung aufkommt.

Frage Gibt es Rechtsprechung speziell zu § 15b EStG bei Photovoltaik oder Batteriespeichern?

Nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbanken und der Verwaltungsanweisungen zu § 15b EStG ist keine veröffentlichte BFH- oder Finanzgerichtsentscheidung und keine OFD- oder Landesamts-Verfügung ersichtlich, die § 15b EStG auf eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher anwendet. Das BMF-Schreiben vom 17.07.2007 nennt weder Photovoltaik noch Speicher; es erwähnt lediglich „New Energy Fonds" als Beispielkategorie und verwendet Windkraftfonds als Rechenbeispiel.[2]

Die nächstliegenden übertragbaren Entscheidungen sind daher der Windkraftfonds-Komplex IV R 14/23 und IV R 13/23[9][10] sowie das Blockheizkraftwerk-Urteil X R 10/16.[5] Jede Aussage zu PV und Speicher ist folglich ein Analogieschluss und keine gesicherte Rechtslage.

Frage Ersetzt dieser Beitrag eine Steuerberatung?

Nein. Der Beitrag ordnet die Systematik des § 15b EStG allgemein ein und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob eine konkrete Gestaltung modellhaft im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG ist, ob die 10-%-Grenze des Absatzes 3 überschritten wird und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, hängt vom konkreten Vertragswerk, von der tatsächlichen Durchführung und vom Einzelfall ab.

Die Beurteilung erfolgt durch Ihren Steuerberater beziehungsweise durch die Finanzverwaltung und im Streitfall durch die Finanzgerichte. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung und gibt keine Zusicherung zur steuerlichen Behandlung ab.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Aktenzeichen, Paragrafen, Randziffern und Zitate wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primärquellen geprüft. Die Inline-Verweise [1]–[15] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt. Wo zu einer Frage keine Rechtsprechung existiert, ist das im Text ausdrücklich vermerkt; Auslegungen sind als solche gekennzeichnet.

  1. § 15b EStG — Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Abs. 1: kein Ausgleich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten, kein Abzug nach § 10d; Minderung nur künftiger Einkünfte „aus derselben Einkunftsquelle"; § 15a tritt zurück. Abs. 2: modellhafte Gestaltung, vorgefertigtes Konzept, Satz 3 „ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen". Abs. 3: 10-%-Grenze, bei Einzelinvestoren bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital. Abs. 3a: Umlaufvermögen, Besitzkonstitut nach § 930 BGB und Abtretung nach § 931 BGB. Abs. 4: jährliche gesonderte Feststellung, Anfechtungsbeschränkung, Zuständigkeit (Feststellungsfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), Verbindungsmöglichkeit. Gesetzestext § 15b EStG · § 15b EStG bei dejure.org
  2. BMF-Schreiben vom 17.07.2007 – IV B 2 - S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542 (koordinierter Ländererlass) — Anwendungsschreiben zu § 15b EStG. Zitierte Randziffern: Tz. 1 (Existenz- und Firmengründer), Tz. 2 (Vorrang der Gewinnerzielungsabsicht), Tz. 7 (Einzelinvestoren außerhalb von Gesellschaften; kapitalmäßige Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsführung; „New Energy Fonds"), Tz. 8 (vorgefertigtes Konzept und gleichgerichtete Leistungsbeziehungen als Leitkriterien, Bündel aus Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen, anlegerbezogene Betrachtung), Tz. 9 (bereits eine einzige Nebenleistung wie Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung; Bewirtschaftung und Verwaltung unschädlich, soweit keine Vorauszahlung über 12 Monate), Tz. 10 (Vermarktung über Prospekt, Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen; Blindpools; Entlastungsformel „Nur wenn der Anleger die einzelnen Leistungen … vorgibt"), Tz. 11 (derselbe Treuhänder, derselbe Vermittler, dieselbe Finanzierungsbank), Tz. 13 (jede gleichartige Einzelinvestition ist eine eigene Einkunftsquelle), Tz. 14 (10 % des eingesetzten Eigenkapitals bei Einzelinvestoren), Tz. 15 (Definition der Anfangsphase), Tz. 16 (maßgeblich sind die prognostizierten Verluste; Schätzung bei fehlender Prognoserechnung), Tz. 17 (Kürzung des maßgebenden Kapitals um modellhafte Fremdfinanzierung), Tz. 18 (Rechenbeispiel Windkraftfonds: 9.000 € Verlust bei 80.000 € maßgebendem Kapital), Tz. 19 (Rechtsfolge erfasst sämtliche, auch nicht modellhafte und nicht prognostizierte Verluste), Tz. 22/23 (Vorrang vor § 15 Abs. 4 und § 15a EStG). Das Schreiben nennt weder Photovoltaik noch Batteriespeicher. BMF-Schreiben im amtlichen Volltext (EStH, Anhang 29 III)
  3. BFH, Urteil vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 — erstes BFH-Urteil zu § 15b EStG in der Hauptsache. Leitsatz 1: „§ 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer ‚modellhaften Gestaltung' hinreichend bestimmt." Leitsatz 2: Stellt das FG fest, dass das vertriebene Konzept keine steuerlichen Verluste vorsah und danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein sollte, verletzt sein Schluss, es liege kein Steuerstundungsmodell vor, weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Rz. 20 zur Abwandlung eines zunächst vorgefertigten Konzepts durch den Anleger. Vorinstanz FG Münster 5 K 4566/08 F. BFH IV R 59/10 im Volltext
  4. BFH, Urteil vom 17.01.2017 – VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 — vier Leitsätze: Rückgriff auf ein vorgefertigtes Konzept erforderlich, bloßes Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee genügt nicht; das Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) stammen, charakteristisch ist die Passivität des Investors; bei selbst entwickelter, modifizierter oder individuell angepasster Investition liegt kein vorgefertigtes Konzept vor; individuelle Gestaltungen sind weder von § 15b EStG erfasst noch nach § 42 Abs. 1 AO missbräuchlich. Ergänzend Rz. 43 zum Verhältnis von Spezialvorschrift und § 42 AO. BFH VIII R 7/13 im Volltext
  5. BFH, Urteil vom 07.02.2018 – X R 10/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630 — Blockheizkraftwerk in Containerbauweise, Einzelinvestition. Der Senat hält es für naheliegend, dass das „Vertragsbündel aus Kauf-, Stellplatzmiet-, Verwaltungs- und Premium Service-Verträgen" eine modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG darstellt; der Anwendung stehe nicht entgegen, dass der Kläger als Einzelinvestor außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgetreten ist; eine explizite Werbung mit Steuerstundungseffekten sei nicht erforderlich. Leitsatz 5: Ist die Erfüllung der Voraussetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen, ist darüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden. Vorinstanz FG Münster 4 K 3365/14 E. BFH X R 10/16 im Volltext
  6. BFH, Urteil vom 06.06.2019 – IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513 — Bioenergiefonds. Leitsatz 1: Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und gesonderte und einheitliche Feststellung sind zwei eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können. Leitsatz 3: Die Einordnung als Steuerstundungsmodell ist anleger- beziehungsweise gesellschafterbezogen zu prüfen (Rz. 24: nicht für alle Anleger einheitlich zu beantworten). Leitsatz 4: § 15b EStG kann auch bei Verlusten aus degressiver AfA und Sonderabschreibungen greifen. Rz. 28 zum Verhältnis von Lenkungsmaßnahme und Beschränkung. BFH IV R 7/16 im Volltext
  7. BFH, Urteil vom 16.03.2023 – VIII R 10/19, BFHE 280, 152, BStBl II 2023, 817 — Einzelinvestition. Leitsatz (ergangen zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, § 15b EStG gilt dort über § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG sinngemäß): Das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts erfordert, dass sich der Steuerpflichtige „bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält" (Bestätigung von BFH vom 17.01.2017 – VIII R 7/13). Rz. 31: „§ 15b EStG soll nicht verhindern, dass zur Verlusterzielung führende Vorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, sondern nur unterbinden, dass die Nutzung solcher Regelungen konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird." Im entschiedenen Fall wurde ein Steuerstundungsmodell verneint. BFH VIII R 10/19 im Volltext
  8. BFH, Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22, BFHE 287, 35, BStBl II 2025, 283 — Biodieselfonds mit Insolvenz. Leitsatz 1: § 15b Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Leitsatz 2: Bei Personengesellschaften erfasst § 15b Abs. 1 EStG auf der Rechtsfolgenseite auch den Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers. Leitsatz 3: Die Beschränkung verstößt auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat qualifiziert § 15b EStG als speziellen Missbrauchstatbestand und die 10-%-Grenze als Bagatellregelung zugunsten des Steuerpflichtigen. Pressemitteilung Nr. 014/25 vom 13.03.2025. BFH IV R 6/22 im Volltext · Pressemitteilung Nr. 014/25
  9. BFH, Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.021025.IVR14.23.0, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt — Windkraftfonds, Streitjahr 2012, prognostiziertes steuerliches Ergebnis 2013 von ./. 20,7 % des Eigenkapitals. Vier Leitsätze: (1) das vorgefertigte Konzept muss bezogen auf Geschäftsgegenstand und Konstruktion vor der Investitionsentscheidung durch die Initiatoren festgelegt sein; (2) ein Steuerstundungsmodell kann auch bei Verlusten aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG vorliegen, diese Verluste zählen bei der Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG mit; (3) beim Gründungsgesellschafter kommt es darauf an, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat; (4) der Initiator unterliegt der Beschränkung nicht allein wegen Beteiligung zu gleichen Bedingungen. Das Urteil des FG Nürnberg vom 15.03.2023 – 3 K 72/23 wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Pressemitteilung Nr. 003/26 vom 15.01.2026. BFH IV R 14/23 im Volltext · Pressemitteilung Nr. 003/26 · Besprechung des Urteils
  10. BFH, Urteil vom 02.10.2025 – IV R 13/23 (NV), ECLI:DE:BFH:2025:U.021025.IVR13.23.0 — Parallelentscheidung, teilweise inhaltsgleich mit IV R 14/23. Leitsatz: Für die Annahme eines vorgefertigten Konzepts bereits im Gründungsjahr fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Aufnahme weiterer Kommanditisten zur Eigenkapitalbeschaffung nicht erkennen lässt und sich dies auch nicht aus anderen objektiven Umständen wie einem bereits aufgelegten Emissionsprospekt herleiten lässt. Rz. 33: „Eine Investitionsplanung der Klägerin allein ist indes noch kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG." Bereits vorliegende Vollwartungs- und Finanzierungsverträge tragen die Annahme für sich genommen nicht. Vorinstanz FG Nürnberg 3 K 60/23, ebenfalls aufgehoben und zurückverwiesen. BFH IV R 13/23 im Volltext
  11. § 52 Abs. 25 EStG — zeitliche Anwendung. § 15b EStG ist nur auf Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Satz 4 für Direktinvestments: „Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b … anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde." Eingeführt durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3683) als Nachfolgeregelung zu § 2b EStG. § 52 EStG bei dejure.org
  12. Abgrenzung und Verweisungen: § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung, Anknüpfung an das Kapitalkonto; nach § 15b Abs. 1 Satz 3 EStG insoweit nicht anzuwenden). § 42 AO (Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten). Verweisungsnormen auf § 15b EStG: § 13 Abs. 7 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG (selbständige Arbeit), § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG (Kapitalvermögen, sinngemäße Anwendung; frühere Bezeichnung § 20 Abs. 2b), § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG (Vermietung und Verpachtung, sinngemäße Anwendung). § 15a EStG · § 42 AO · § 21 EStG
  13. § 7g EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 — Investitionsabzugsbetrag bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Gewinngrenze 200.000 €, Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb im Vierjahresfenster, Sonderabschreibung 40 % nach Abs. 5, Rückgängigmachung nach Abs. 3 auch bei bestandskräftigen Bescheiden. Anwendungsschreiben BMF vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945. Für Personengesellschaften gilt die Sonderregelung des § 7g Abs. 7 EStG. Gesetzestext § 7g EStG · BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (PDF)
  14. Verfahren und Zinsen: § 89 Abs. 2 AO — verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung genau bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalte; Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 bis 7 AO; Einzelheiten in der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) und im AEAO zu § 89. § 233a AO — Verzinsung von Steuernachforderungen mit 15-monatiger Karenzzeit; § 238 Abs. 1a AO — 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % für jedes Jahr, für Zinsen nach § 233a AO ab dem 01.01.2019 (eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO vom 12.07.2022 nach BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). § 89 AO · § 233a AO · § 238 AO
  15. Vorgelagerte Wirtschaftsgut-Frage bei Batteriespeichern: BFH vom 14.04.2011 – IV R 46/09 zur Selbständigkeit von Wirtschaftsgütern bei technischer und funktionaler Verflechtung; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum) und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung). Fachbeitrag zur Anwendung auf Batteriespeicher-Direktinvestments: Sören Steuber, „Batteriespeicher-Investments und der Investitionsabzugsbetrag: Die Container-Risiken", pv magazine vom 23.07.2026 — der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass konkrete Urteile und Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zu dieser Frage rar beziehungsweise nicht existent sind. pv magazine – IAB und Container-Risiken · § 39 AO
Stand der Verifikation: 19. August 2026. Steuerrecht und Rechtsprechung ändern sich. Zu § 15b EStG bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern existiert nach dem Stand der Recherche keine veröffentlichte höchstrichterliche oder finanzgerichtliche Entscheidung und keine Verfügung der Finanzverwaltung; die Verfahren FG Nürnberg 3 K 72/23 und 3 K 60/23 sind nach Zurückverweisung offen. Die Zuordnung speicherspezifischer Leistungen zu den Kategorien des BMF-Schreibens ist Auslegung und im Text als solche gekennzeichnet. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information über die Systematik des § 15b EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung dar. Der Beitrag bewertet keine konkreten Angebote, spricht keine Empfehlung für oder gegen eine bestimmte Gestaltung aus und trifft keine Aussage darüber, ob § 15b EStG auf ein bestimmtes Investment anwendbar ist. Insbesondere wird nicht behauptet, dass Direktinvestments generell von § 15b EStG ausgenommen wären; ebenso wenig, dass sie generell erfasst würden. Ob eine modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt, ob die Grenze des § 15b Abs. 3 EStG überschritten wird und welche Rechtsfolgen eintreten, hängt vom konkreten Vertragswerk, von der tatsächlichen Durchführung und vom Einzelfall ab und ist durch Ihren Steuerberater beziehungsweise die Finanzverwaltung zu beurteilen. Die dargestellten Prüfraster und Berechnungen sind vereinfachte Orientierungshilfen ohne Anspruch auf Vollständigkeit; genannte Werte und Prozentsätze sind beispielhaft. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung, gibt keine Zusicherung zur steuerlichen Behandlung ab und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargestellten Beispiele.