Regulierungs-Faktencheck · Stand: 14. Juli 2026

Netzentgelte für Batteriespeicher: Wer die Befreiung behält — und für wen es teurer wird

Batteriespeicher sind heute für 20 Jahre von Netzentgelten befreit — einer der stillen Renditetreiber jedes Speicher-Investments. Die Bundesnetzagentur baut das Netzentgeltsystem bis 2029 komplett um (Reform „AgNes"). Nach einem Schreckmoment im Januar 2026 steht seit dem 27. Mai 2026 fest: Bestandsanlagen und Projekte mit rechtzeitiger Investitionsentscheidung behalten die volle Befreiung. Was genau gilt, welche Fristen zählen und was das für Ihre Investitionsentscheidung bedeutet — hier der vollständige, quellenbelegte Überblick.

Rechtsstand Juli 2026, gegen Primärquellen verifiziert
BNetzA-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 eingearbeitet
Alle Fristen mit Rechtsgrundlage belegt

§ 118 Abs. 6 EnWG: 20 Jahre volle Netzentgeltbefreiung

Netzentgelte sind ein Kostenblock von rund 37 Milliarden Euro pro Jahr und machen etwa 30 Prozent der Haushaltsstromkosten aus[8] — für einen Großspeicher, der täglich große Strommengen aus dem Netz aufnimmt und wieder einspeist, wären sie ohne Sonderregelung ein erheblicher Kostenfaktor. Genau deshalb hat der Gesetzgeber Speicher privilegiert: Wer Strom nur zwischenspeichert, soll nicht wie ein Endverbraucher behandelt und nicht doppelt belastet werden.[1]

20 Jahre
volle Befreiung von den Netzentgelten für den Strombezug — ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Rechtsgrundlage ist § 118 Abs. 6 EnWG.[1]
4. Aug. 2029
Stichtag: Die Befreiung gilt für Speicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden — ein Inbetriebnahme-Fenster von 18 Jahren.[1][4]
Seit 2009
besteht die Förderlogik: Der Gesetzgeber führte die Regelung ein, um den Zubau von Speichern vor dem Hintergrund der schon damals stark zunehmenden Windstromeinspeisung zu fördern.[4]

Was die Befreiung genau umfasst: Freigestellt ist der Strombezug des Speichers aus dem Netz — Voraussetzung ist, dass die entnommene Energie gespeichert und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.[1] Mit der EnWG-Novelle vom November 2025 wurde zudem klargestellt, dass auch gemischt genutzte Speicher anteilig befreit sind: Die Befreiung greift für die Strommengen, die wieder in dasselbe Netz zurückfließen — nicht für Mengen, die vor Ort verbraucht werden.[7]

Was die Befreiung nicht umfasst: Sie gilt nur für die Netzentgelte selbst. Die netzentgeltgekoppelten Umlagen (etwa KWKG- und Offshore-Netzumlage) sowie die Stromsteuer sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von der Befreiung erfasst.[6]

So weit die komfortable Ausgangslage. Der Grund, warum dieses Thema seit Anfang 2026 jeden Speicher-Investor beschäftigt, ist ein anderer: Das gesamte deutsche Netzentgeltsystem steht vor dem größten Umbau seit seiner Einführung — und die Bundesnetzagentur hatte zwischenzeitlich sogar die Befreiung für Bestandsanlagen in Frage gestellt.

AgNes: Warum das Netzentgeltsystem bis 2029 komplett neu gebaut wird

Der Auslöser der Reform ist juristisch, nicht politisch: Der Europäische Gerichtshof entschied am 2. September 2021 (Rs. C-718/18), dass die deutsche Netzentgeltregulierung per Regierungsverordnung gegen EU-Recht verstößt — zuständig ist allein die unabhängige Regulierungsbehörde.[4][8] Der Bundestag hob daraufhin die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung zum 31. Dezember 2028 auf. Die Bundesnetzagentur erarbeitet seit Mai 2025 im Festlegungsverfahren „AgNes" (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) die Nachfolgeregeln, die ab dem 1. Januar 2029 gelten.[4] Neu daran: Erstmals sollen nicht nur Verbraucher, sondern auch Erzeuger und Speicher zur Netzfinanzierung beitragen.[2][5]

16. Jan. 2026
Der Schreckmoment: In einem Orientierungspapier stellte die BNetzA die Netzentgeltbefreiung grundsätzlich in Frage — auch für Anlagen, die bereits in Betrieb sind. Die Ankündigung sorgte in der Branche für erhebliche Unruhe und warf verfassungsrechtliche Fragen zum Vertrauensschutz auf.[4]
27. Mai 2026
Die Kurskorrektur: Im vorgestellten Zwischenstand rückt die BNetzA davon ab. Netzentgelte sollen zunächst nur für Neuanlagen eingeführt werden — Bestandsanlagen und Projekte mit rechtzeitiger Investitionsentscheidung behalten die Befreiung.[2][4]
4–7 €/kW/a
Für neue Speicher ohne Vertrauensschutz ist ein Kapazitätsentgelt auf die vertragliche Netzanschlusskapazität geplant — bundeseinheitlich, erhoben von den Verteilernetzbetreibern. Ein Arbeitsentgelt pro kWh wird nicht erhoben.[3][4]

BNetzA-Präsident Klaus Müller brachte die Neuausrichtung beim Termin am 27. Mai 2026 auf den Punkt: Den Vertrauensschutz gewichte die Behörde höher als in ihren bisherigen Vorschlägen.[2] Für Speicher-Investoren sind aus dem Zwischenstand vier Punkte entscheidend: Erstens zahlt kein Speicher ein doppeltes Entgelt für Einspeisung und Entnahme.[4] Zweitens wird das Entgelt als reiner Kapazitätspreis erhoben — die intensive Nutzung des Speichers, also das Kerngeschäft aus Laden und Entladen, wird nicht pro Kilowattstunde bestraft.[3] Drittens bleiben Heimspeicher in Prosumer-Anlagen unter 30 kW komplett ausgenommen.[4] Und viertens sollen dynamische, netzsituationsabhängige Entgeltkomponenten erst ab frühestens 2030 kommen — beginnend mit Speichern auf den höchsten Spannungsebenen.[3]

Drei Gruppen, drei Ergebnisse: Wer die 20-Jahre-Befreiung behält

Der Zwischenstand vom 27. Mai 2026 teilt Speicherprojekte faktisch in drei Gruppen. In welche Gruppe ein Projekt fällt, entscheidet über zwei Jahrzehnte Kostenstruktur — und hängt an zwei Fristen, die jeder Investor kennen sollte.[4]

1
Befreit
Bestandsanlagen

Speicher, die bereits in Betrieb sind (Inbetriebnahme nach dem 4. August 2011), behalten die volle Netzentgeltbefreiung für 20 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme. Die im Januar 2026 diskutierte Belastung von Bestandsanlagen ist vom Tisch.[4]

Rechtsgrundlage: § 118 Abs. 6 EnWG · BNetzA-Zwischenstand 27.05.2026

2
Befreit
Projekte mit rechtzeitiger FID

Projekte in der Entwicklung behalten die 20-Jahre-Befreiung, wenn zwei Fristen eingehalten werden: die endgültige Investitionsentscheidung (FID) vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen (geplant Ende 2026/Anfang 2027) — und die Inbetriebnahme bis spätestens 4. August 2029.[4]

Quelle: BNetzA-Zwischenstand 27.05.2026, Eckpunkte für Stromspeicher

3
4–7 €/kW/a
Spätere Neuanlagen

Projekte ohne rechtzeitige FID oder mit Inbetriebnahme nach dem 4. August 2029 zahlen künftig das Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 €/kW Anschlusskapazität pro Jahr — ohne Arbeitsentgelt, ohne Doppelbelastung von Ein- und Ausspeisung. Kalkulierbar, aber ein realer Kostenblock über die Laufzeit.[3][4]

Quelle: BNetzA-Zwischenstand 27.05.2026 · Höhe vorläufig

FID vor Inkrafttreten der Festlegung + Inbetriebnahme bis 4. Aug. 2029 = 20 Jahre Befreiung gesichert
Wann gilt die Investitionsentscheidung als getroffen? Die BNetzA nimmt eine FID an, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: (1) Komponenten sind verbindlich bestellt im Umfang von annähernd der Hälfte des Investitionsvolumens, (2) von den geschlossenen Verträgen kann nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden zurückgetreten werden, und (3) es liegt eine verbindliche Netzanschlusszusage vor.[4] Papier-Projekte ohne bestellte Hardware und ohne gesicherten Netzanschluss erfüllen diese Kriterien nicht.
Erfüllt ein konkretes Projekt die Vertrauensschutz-Kriterien? Genau diese drei FID-Kriterien — verbindliche Komponentenbestellung, Vertragsbindung, Netzanschlusszusage — plus ein realistischer Inbetriebnahme-Zeitplan bis August 2029 gehören in jede Projektprüfung, bevor Sie investieren. Im Beratungsgespräch gehen wir diese Punkte für konkrete Projekte gemeinsam durch, mit den zugehörigen Vertragsdokumenten. → Beratungsgespräch anfragen

Was das für Ihre Investitionsentscheidung konkret bedeutet

Regulierung ist bei Batteriespeichern kein Randthema, sondern einer der zentralen Werttreiber — und zugleich eines der meistgenannten Risiken. Der Stand nach dem 27. Mai 2026 lässt sich ehrlich so zusammenfassen: Die Richtung ist deutlich investorenfreundlicher als noch im Januar befürchtet, aber final beschlossen ist sie noch nicht.

1. Das Zeitfenster ist real — und es ist begründbar. Wer in ein Projekt investiert, das die FID-Kriterien vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen erfüllt und bis zum 4. August 2029 in Betrieb geht, sichert sich 20 Jahre volle Netzentgeltbefreiung ab Inbetriebnahme.[4] Das ist keine künstliche Verkaufs-Deadline, sondern eine von der Regulierungsbehörde selbst formulierte Stichtagsregelung. Projekte, die diese Kriterien heute bereits erfüllen, tragen einen messbaren regulatorischen Vorteil gegenüber allem, was später kommt.

2. Auch das Negativ-Szenario ist kalkulierbar. Selbst ein Projekt ohne Vertrauensschutz würde nach aktuellem Stand kein existenzbedrohendes Entgelt zahlen: Bei 4 bis 7 € pro kW Anschlusskapazität und Jahr wären das für einen Speicher mit 10 MW Anschluss 40.000 bis 70.000 € jährlich — eine planbare Fixkostenposition, kein mengenabhängiger Eingriff ins Handelsgeschäft, da kein Arbeitsentgelt pro kWh erhoben wird.[3][4] Die BNetzA selbst bezeichnet den Kapazitätspreis als „moderat".[5]

3. Restunsicherheiten benennen wir offen. Der Zwischenstand ist ein vorläufiger Meinungsstand: Die förmliche Konsultation des Festlegungsentwurfs beginnt voraussichtlich im Sommer 2026, der Erlass der Rahmenfestlegung ist für Ende 2026 geplant, Folgefestlegungen — unter anderem zu Baukostenzuschüssen und flexiblen Netzanschlussvereinbarungen — folgen 2027.[2][3][5] Änderungen im Detail sind bis dahin möglich. Hinzu kommt: § 118 Abs. 6 EnWG räumt der BNetzA ausdrücklich die Kompetenz ein, von der gesetzlichen Befreiung abweichende Regelungen zu treffen[1] — eine hundertprozentige Rechtsgarantie gibt es daher nicht. Dagegen steht: Die Behörde hat den Vertrauensschutz nach massiver Kritik aus der Branche und angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken ausdrücklich hochgestuft.[2][4] Ein erneuter Rückzieher gerade beim Bestandsschutz wäre juristisch wie politisch teuer.

4. Netzentgelte sind die Kostenseite — die Steuerseite bleibt unberührt. Unabhängig vom Ausgang des AgNes-Verfahrens gelten die steuerlichen Hebel eines Batteriespeicher-Direktinvestments unverändert: Investitionsabzugsbetrag, Sonder-AfA und Investitionsbooster. Wie beide Seiten in einer Gesamtkalkulation zusammenspielen, zeigt die Übersicht zum Batteriespeicher-Direktinvestment; Ihre persönliche Steuerwirkung können Sie im IAB-Rechner durchrechnen.

Netzentgelte & AgNes — die wichtigsten Fragen

Frage Sind Batteriespeicher aktuell von Netzentgelten befreit?

Ja. Nach § 118 Abs. 6 EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten für den Strombezug freigestellt.[1][4] Voraussetzung ist, dass der bezogene Strom zeitversetzt wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Wichtig: Die Befreiung umfasst nur die Netzentgelte selbst — nicht die netzentgeltgekoppelten Umlagen und nicht die Stromsteuer (so der Bundesgerichtshof).[6]

Frage Fällt die Netzentgeltbefreiung für bestehende Batteriespeicher weg?

Nach dem aktuellen Stand des AgNes-Verfahrens: nein. Im Orientierungspapier vom 16. Januar 2026 hatte die Bundesnetzagentur noch angedeutet, dass künftig alle Speicher — auch Bestandsanlagen — mit Netzentgelten belastet werden könnten. Am 27. Mai 2026 ist die Behörde davon abgerückt: Bereits in Betrieb genommene Anlagen behalten die 20-jährige Befreiung, Netzentgelte sollen zunächst nur für Neuanlagen eingeführt werden.[4]

Frage Was bedeutet FID — und warum ist die Frist Ende 2026 so wichtig?

FID steht für Final Investment Decision — die endgültige Investitionsentscheidung. Projekte in der Entwicklung behalten die 20-jährige Netzentgeltbefreiung nur, wenn die FID vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen (geplant Ende 2026/Anfang 2027) getroffen wird und die Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt. Die BNetzA nimmt eine FID an, wenn Komponenten für annähernd die Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich bestellt sind, von den Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden zurückgetreten werden kann und eine verbindliche Netzanschlusszusage vorliegt.[4]

Frage Wie hoch werden die Netzentgelte für neue Batteriespeicher ab 2029?

Nach dem Zwischenstand vom 27. Mai 2026 sollen neue Speicher ein Kapazitätsentgelt von voraussichtlich 4 bis 7 € pro Kilowatt vertraglicher Netzanschlusskapazität und Jahr zahlen — bundeseinheitlich über alle Spannungsebenen, erhoben von den Verteilernetzbetreibern. Ein zusätzliches Arbeitsentgelt pro Kilowattstunde wird nicht erhoben, und es gibt kein doppeltes Entgelt für Einspeisung und Entnahme.[4] Zur Einordnung: Ein Speicher mit 10 MW Anschlusskapazität zahlt danach 40.000 bis 70.000 € pro Jahr. Die genaue Höhe ist noch vorläufig.

Frage Gilt die neue Entgeltpflicht auch für Heimspeicher?

Nein. Für Speicher in sogenannten Prosumer-Anlagen in der Niederspannung mit weniger als 30 kW Anschlussleistung sollen nach dem BNetzA-Zwischenstand keine gesonderten Speicherentgelte erhoben werden.[4] Für Investment-Großspeicher spielt diese Ausnahme keine Rolle — sie zeigt aber, dass die Reform gezielt zwischen Anlagengrößen differenziert.

Frage Ist die AgNes-Reform schon endgültig beschlossen?

Nein. Der am 27. Mai 2026 vorgestellte Stand ist ausdrücklich ein vorläufiger Meinungsstand der Bundesnetzagentur. Die förmliche Konsultation des vollständigen Festlegungsentwurfs beginnt voraussichtlich im Sommer 2026, der Erlass der Rahmenfestlegung ist für Ende 2026 geplant, konkretisierende Folgefestlegungen folgen 2027.[2][5] Anwendung findet das neue System ab dem 1. Januar 2029, wenn die Stromnetzentgeltverordnung außer Kraft tritt. Änderungen im Detail sind bis zur finalen Festlegung möglich — deshalb halten wir diese Seite bei neuen Verfahrensschritten aktuell.

Frage Warum wird die Netzentgeltsystematik überhaupt reformiert?

Auslöser ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (Rs. C-718/18): Die deutsche Netzentgeltregulierung per Regierungsverordnung verstößt gegen EU-Recht, zuständig ist allein die unabhängige Regulierungsbehörde.[4][8] Der Bundestag hat deshalb die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung zum 31. Dezember 2028 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur legt im AgNes-Verfahren die Nachfolgeregeln fest, die ab dem 1. Januar 2029 gelten. Inhaltlich verfolgt die Behörde dabei das Ziel, Kosten verursachergerechter zu verteilen und erstmals auch Erzeuger und Speicher an der Netzfinanzierung zu beteiligen.[2]

Frage Was bedeutet die Netzentgelt-Lage für ein Batteriespeicher-Direktinvestment?

Projekte, die die Vertrauensschutz-Kriterien erfüllen — finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegungen, verbindliche Netzanschlusszusage und Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 — sichern sich 20 Jahre volle Netzentgeltbefreiung ab Inbetriebnahme.[4] Genau diese Kriterien gehören deshalb in jede Projektprüfung vor der Investitionsentscheidung; wir gehen sie im Beratungsgespräch anhand der Vertragsdokumente durch. Für später realisierte Projekte ist das geplante Kapazitätsentgelt von 4 bis 7 € pro kW und Jahr als planbare Kostenposition einzukalkulieren. Die Gesamtübersicht zum Investmentmodell finden Sie auf der Seite Batteriespeicher-Direktinvestment.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben auf dieser Seite zu Rechtslage, Fristen und Reformplänen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primär- und Sekundärquellen verifiziert. Die Inline-Verweise [1] – [8] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt.

  1. § 118 Abs. 6 EnWG – Übergangsregelungen (Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher). Gesetzestext in aktueller Fassung, einschließlich der Abweichungskompetenz der Regulierungsbehörde. www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__118.html (Bundesministerium der Justiz)
  2. Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 27. Mai 2026: „Bundesnetzagentur stellt aktuelle Überlegungen zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom vor". Vorläufiger Zwischenstand AgNes; Zitat Klaus Müller zum Vertrauensschutz; Zeitplan Konsultation Sommer 2026. BNetzA – Pressemitteilung AgNes
  3. Bundesnetzagentur – Hintergrund- und Kurzinformationspapier zum AgNes-Zwischenstand vom 27. Mai 2026. Kapazitätsentgelt für Speicher ohne Arbeitsentgelt; Entgelterhebung erst nach Auslaufen der Sonderregelungen des § 118 Abs. 6 EnWG; dynamische Netzentgelte frühestens ab 2030, beginnend mit Speichern auf den höchsten Spannungsebenen; Verfahrens-Zeitplan inkl. Start der Prozesse zu Baukostenzuschüssen (BKZ) und flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (FCA) im Jahr 2027. BNetzA – Hintergrundpapier (PDF) · BNetzA – Kurzinformation (PDF)
  4. Gleiss Lutz (Rechtsanwälte) – „Update zu den Netzentgelten für BESS", 29. Mai 2026. Juristische Auswertung des BNetzA-Zwischenstands: Frist 4. August 2029, Orientierungspapier vom 16. Januar 2026, Vertrauensschutz für Bestandsanlagen, FID-Definition (hälftige verbindliche Komponentenbestellung, Vertragsbindung, verbindliche Netzanschlusszusage), Kapazitätsentgelt 4–7 €/kW/Jahr, Prosumer-Ausnahme < 30 kW, EuGH-Hintergrund. Gleiss Lutz – BESS-Update AgNes
  5. Rödl & Partner – „Bundesnetzagentur konkretisiert Netzentgeltreform AgNes", Juni 2026. Zeitplan der Reform (Konsultation Sommer 2026, Abschluss Ende 2026, Folgefestlegungen, Inkrafttreten 1.1.2029) und Bestätigung der Speicher-Eckpunkte. Rödl & Partner – AgNes-Analyse
  6. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – WD 5 - 3000 - 080/25: „Netzentgeltbefreiungen für Stromspeicher". Inbetriebnahme-Fenster: ab dem 4. August 2011 „innerhalb von 18 Jahren"; BGH-Rechtsprechung: netzentgeltgekoppelte Umlagen und Stromsteuer sind nicht von der Befreiung erfasst. Bundestag – WD-Ausarbeitung (PDF)
  7. Noerr (Rechtsanwälte) – Analyse zur EnWG-Novelle vom November 2025. Änderung des § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG: anteilige Netzentgeltbefreiung für gemischt genutzte Speicher — befreit sind die Strommengen, die wieder in dasselbe Netz eingespeist werden. Noerr – EnWG-Novelle im Überblick
  8. Fachberichterstattung zur AgNes-Reform (Mai 2026). Einordnung des Kostenvolumens der Netzentgelte (rund 37 Mrd. € jährlich, etwa 30 % der Haushaltsstromkosten) und EuGH-Urteil vom 2. September 2021, Az. C-718/18, als Auslöser der Reform. IWR – BNetzA plant neue Netzentgelt-Systematik · LAND & FORST – Netzentgelte für Batteriespeicher: die aktuellen Pläne
  9. Vertiefte Information zum Batteriespeicher-Direktinvestment. Wirtschaftlichkeit, Erlösmodell, Steuerstruktur und Risikoeinordnung des Investmentmodells. E.I.S. – Batteriespeicher als Direktinvestment 2026
Stand der Verifikation: 14. Juli 2026. Das AgNes-Verfahren ist nicht abgeschlossen; der dargestellte Stand basiert auf dem vorläufigen Zwischenstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026 und kann sich im weiteren Verfahren ändern. Wir prüfen die Inhalte bei neuen Verfahrensschritten nach. Diese Seite ist eine fundierte Information zur regulatorischen Lage, sie ersetzt jedoch keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information über die energierechtlichen Rahmenbedingungen von Batteriespeicher-Investments, insbesondere die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG und das laufende AgNes-Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur. Sie stellen keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Das AgNes-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; die dargestellten Eckpunkte (u. a. Kapazitätsentgelt von 4–7 €/kW/Jahr, Vertrauensschutz- und FID-Kriterien) geben den vorläufigen Meinungsstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026 wieder und können sich bis zur finalen Festlegung ändern. Die Bewertung, ob ein konkretes Projekt die Vertrauensschutz-Kriterien erfüllt, muss im Einzelfall durch eine fachkundige Rechtsberatung erfolgen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dargestellten Informationen.

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