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Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG: Voraussetzungen 2026 und Beispielrechnung

Der Investitionsabzugsbetrag bekommt die Aufmerksamkeit — die Sonderabschreibung ist der zweite, deutlich unterschätzte Teil desselben Paragrafen. 40 % der Anschaffungskosten, zusätzlich zur regulären Abschreibung, frei verteilbar auf fünf Jahre. Sie hat allerdings eigene Voraussetzungen, und eine davon wird regelmäßig übersehen: Die Gewinngrenze wird für das Jahr vor der Anschaffung geprüft, nicht für das Anschaffungsjahr. Dieser Beitrag rechnet den Effekt durch und benennt die Stellen, an denen die Vergünstigung in der Praxis verloren geht.

✓ Rechtsstand 24. September 2026
✓ Interaktiver Abschreibungsrechner
✓ Gesetzeswortlaut und Fundstellen

Der zweite Hebel im selben Paragrafen — mit eigenen Regeln

§ 7g EStG enthält zwei getrennte Vergünstigungen, die oft in einem Atemzug genannt und selten auseinandergehalten werden. Der Investitionsabzugsbetrag wirkt vor der Investition, die Sonderabschreibung nach ihr. Sie schließen sich nicht aus — aber sie hängen auch nicht voneinander ab.

Das Wichtigste in einem Satz

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungskosten, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre, zusätzlich zur regulären AfA — auch zur degressiven. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung eingehalten war.

40 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG. Gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.[1][2]
5 Jahre
Begünstigungszeitraum: Anschaffungsjahr plus vier Folgejahre. Die Verteilung ist frei — alles im ersten Jahr ist ebenso zulässig wie eine gleichmäßige Aufteilung.[1]
Vorjahr
Maßgebliches Wirtschaftsjahr für die Gewinngrenze von 200.000 € — nicht das Anschaffungsjahr. Der zentrale Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag.[1]

Warum die Sonderabschreibung eine eigene Seite verdient. In der Praxis wird sie meist als Anhängsel des Investitionsabzugsbetrags behandelt — „und dann kommt noch die Sonder-AfA dazu". Das führt zu zwei Fehlern: Erstens wird übersehen, dass sie eigene Voraussetzungen hat und unabhängig vom IAB verloren gehen kann. Zweitens wird ihre Bemessungsgrundlage falsch angesetzt, wenn zuvor ein IAB gebildet wurde.

Und eine Einordnung vorweg: Wie jede Abschreibung schafft auch die Sonderabschreibung kein zusätzliches Abzugsvolumen. Sie zieht vor, was ohnehin über die Nutzungsdauer angefallen wäre. Ob daraus eine echte Ersparnis wird, entscheidet der Steuersatzunterschied zwischen heute und später — nachzulesen im Beitrag echte Steuerersparnis oder nur Steuerverschiebung?

Zwei Voraussetzungen — und eine davon überrascht

§ 7g Abs. 6 EStG ist kurz und schließt die Sonderabschreibung an zwei Bedingungen. Die erste ist der Punkt, an dem die Planung regelmäßig auseinanderläuft.

Nummer 1: Die Gewinngrenze im vorangehenden Wirtschaftsjahr

Der Betrieb darf „im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreiten".[1] Der Betrag von 200.000 € steht dabei nicht in Absatz 6 selbst, sondern wird über diesen Verweis aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übernommen — samt der dortigen Maßgabe, dass der Gewinn ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 zu ermitteln ist.

Das ist ein anderes Jahr als beim Investitionsabzugsbetrag. Dort ist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Gewinn des Abzugsjahres maßgeblich. Bei der Sonderabschreibung zählt das Jahr vor der Anschaffung. Beide Prüfungen können unterschiedlich ausgehen.

Merkmal
Investitionsabzugsbetrag (Abs. 1)
Sonderabschreibung (Abs. 5)
Wirkt im
Abzugsjahr, vor der Investition
Anschaffungsjahr und vier Folgejahre
Höhe
bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK
bis zu insgesamt 40 % der AK/HK
Gewinngrenze geprüft für
das Abzugsjahr
das Jahr vor der Anschaffung
Betragsobergrenze je Betrieb
200.000 € im rollierenden Vierjahresfenster
keine gesonderte Obergrenze
Verbleibenszeitraum
bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung (Abs. 4)
Anschaffungsjahr und Folgejahr (Abs. 6 Nr. 2)
Rückgängigmachung
Abs. 3 und Abs. 4
Abs. 4 gilt entsprechend

Nummer 2: Nutzung und Verbleiben

Das Wirtschaftsgut muss „im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt" werden; für die Folgen eines Verstoßes gilt „Absatz 4 entsprechend".[1]

Drei Punkte dazu. Erstens: Vermietung ist ausdrücklich gleichgestellt — für Direktinvestments mit Pachtmodell der entscheidende Halbsatz. Zweitens: Die in der Praxis verwendete Schwelle von 90 % für „ausschließlich oder fast ausschließlich" steht nicht im Gesetzestext; sie ist die Auslegung dieses Begriffs durch Verwaltung und Rechtsprechung. Drittens: Der Verweis auf Absatz 4 betrifft die Rechtsfolge, nicht den Tatbestand — die Rückabwicklung läuft also nach demselben Muster wie beim Investitionsabzugsbetrag, einschließlich der Änderung bestandskräftiger Bescheide und des Ausschlusses von § 233a Abs. 2a AO. Wie das im Einzelnen abläuft, zeigt der Beitrag Investitionsabzugsbetrag auflösen.

Der Gewinnbegriff ist nicht der Bilanzgewinn. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) für die Gewinngrenze des § 7g EStG entschieden, dass der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist und deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind — namentlich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.[5] Weil § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG auf dieselbe Grenze verweist, gilt das auch hier. Wer sich nach dem Bilanzgewinn knapp unter 200.000 € sieht, kann darüber liegen — und verliert damit die Sonderabschreibung für das Folgejahr.

40 Prozent, fünf Jahre, freie Verteilung

Der Gesetzeswortlaut ist in diesem Punkt bemerkenswert offen — und daraus entsteht der eigentliche Planungsspielraum.

bis zu insgesamt 40 %
§ 7g Abs. 5 EStG: „Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden."[1]

Seit wann 40 statt 20 Prozent gelten

Die Anhebung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Die Anwendungsvorschrift ist präzise gefasst: § 7g Abs. 5 EStG in dieser Fassung „ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden".[2]

Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht das Jahr, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht wird. Für eine 2023 angeschaffte Anlage bleibt es bei 20 % — auch wenn der Begünstigungszeitraum noch bis 2027 läuft. Ein nachträgliches Aufstocken auf 40 % ist ausgeschlossen.

Die freie Verteilung — und was sie wert ist

„Bis zu insgesamt 40 Prozent" in Verbindung mit „im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren" bedeutet: Innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums gibt es weder eine Mindestquote je Jahr noch eine vorgeschriebene Reihenfolge. Zulässig sind die vollen 40 % im ersten Jahr, eine gleichmäßige Verteilung mit 8 % jährlich oder jede Zwischenform.

Das ist mehr als eine Formalie. Wer weiß, dass sein Einkommen 2026 durch eine Abfindung oder einen Unternehmensverkauf einmalig hoch ist und danach absinkt, zieht die Sonderabschreibung vor. Wer umgekehrt mit steigenden Einkünften rechnet, verteilt sie nach hinten. Die Abschreibung ist so viel wert wie der Steuersatz, gegen den sie wirkt.

Keine zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr

Die reguläre Absetzung für Abnutzung ist im Jahr der Anschaffung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG monatsgenau zu bemessen: Wer im Dezember anschafft, bekommt ein Zwölftel. Für die Sonderabschreibung gilt das nicht — sie wird nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG als Jahresbetrag gewährt und nicht zeitanteilig gekürzt.[3]

Praktische Konsequenz: Eine Anschaffung kurz vor dem Jahresende bringt die volle Sonderabschreibung, obwohl die reguläre AfA nur anteilig anfällt. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist dabei die Anschaffung im steuerlichen Sinne — also die Lieferung mit Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten, nicht die Bestellung oder Bezahlung.[6]

Drei Schichten, die nacheinander greifen

Der volle Effekt entsteht erst im Zusammenspiel. Dabei ist die Reihenfolge nicht beliebig — jede Schicht verändert die Bemessungsgrundlage der nächsten.

Die Reihenfolge im Überblick

Schicht 1 · vor der Investition

Investitionsabzugsbetrag

Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten mindern schon im Abzugsjahr den Gewinn (§ 7g Abs. 1 EStG). Im Anschaffungsjahr wird derselbe Betrag hinzugerechnet und zugleich von den Anschaffungskosten abgezogen — im Ergebnis ein Nullsummenspiel in diesem Jahr.

Schicht 2 · Anschaffungsjahr ff.

Sonderabschreibung

Bis zu insgesamt 40 % — aber berechnet auf die geminderte Bemessungsgrundlage. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass sich mit der Herabsetzung „die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen" entsprechend verringert.[1]

Schicht 3 · laufend

Reguläre AfA — auch degressiv

Daneben läuft die Absetzung für Abnutzung weiter. § 7g Abs. 5 EStG nennt dafür ausdrücklich „§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2" — also auch die degressive Abschreibung von höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 %, für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.[4]

Warum die degressive AfA trotz § 7a Abs. 4 EStG möglich ist

An dieser Stelle gibt es einen scheinbaren Widerspruch, der in Beratungsgesprächen regelmäßig auftaucht. § 7a Abs. 4 EStG bestimmt allgemein: „Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen."[3] Absatz 2 — die degressive AfA — ist dort gerade nicht genannt.

Aufgelöst wird das über den Vorrang der spezielleren Norm: § 7g Abs. 5 EStG nennt „§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2" ausdrücklich und geht der allgemeinen Regelung des § 7a Abs. 4 EStG insoweit vor. Die Kombination aus Sonderabschreibung und degressiver AfA ist damit zulässig.[1]

Was sich nicht kombinieren lässt

Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG — eingeführt mit dem Investitionssofortprogramm — ist nach der Gesetzesbegründung nicht neben § 7g Abs. 5 EStG anwendbar. Und wo ein Wirtschaftsgut über die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter oder den Sammelposten nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG behandelt wird, scheidet die Sonderabschreibung ebenfalls aus. Für Anlagen im sechsstelligen Bereich sind beide Fälle ohne Bedeutung.

Rechenbeispiel

400.000 € Anschaffungskosten, alle drei Schichten

Abzugsjahr: Investitionsabzugsbetrag von 50 % = 200.000 € mindern den Gewinn. Bei einem Grenzsteuersatz von 45 % entspricht das rechnerisch rund 90.000 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Anschaffungsjahr: Hinzurechnung von 200.000 €, gleichzeitig Herabsetzung der Anschaffungskosten um 200.000 € — netto null. Die neue Bemessungsgrundlage beträgt 200.000 €. Darauf: Sonderabschreibung von 40 % = 80.000 € plus degressive AfA. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren liegt der lineare Satz bei 5 %, das Dreifache bei 15 % — also 30.000 €. Zusammen 110.000 € im Anschaffungsjahr.

Bezogen auf die ursprünglichen 400.000 € sind damit nach zwei Jahren 200.000 € über den IAB und 110.000 € über Sonder- und reguläre Abschreibung berücksichtigt — rund 77,5 % der Anschaffungskosten. Der Rest verteilt sich auf die Restlaufzeit. Alle Werte sind Näherungen auf Basis des Grenzsteuersatzes; die AfA im Anschaffungsjahr ist hier ungekürzt angesetzt und wäre bei unterjähriger Anschaffung zeitanteilig zu mindern.

Abschreibungsrechner mit Fünfjahresverlauf

Der Rechner bildet das Zusammenspiel aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und regulärer Abschreibung ab und zeigt, wie sich das Abzugsvolumen über die ersten fünf Jahre verteilt.

Sonderabschreibung und AfA überschlägig rechnen

Die Sonderabschreibung wird im Modell vollständig im Anschaffungsjahr angesetzt — zulässig wäre ebenso jede Verteilung über die fünf Jahre. Die reguläre Abschreibung ist ungekürzt als Jahresbetrag gerechnet; bei unterjähriger Anschaffung wäre sie nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig zu mindern, die Sonderabschreibung dagegen nicht. Näherung auf Basis des Grenzsteuersatzes, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ersetzt keine steuerliche Berechnung.

€

Netto, ohne Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug.

%

Höchstens 50 % (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). 0 % rechnet ohne IAB.

%

Höchstens 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG), hier im ersten Jahr angesetzt.

Degressiv: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 %.

Jahre

Für Photovoltaikanlagen sieht die amtliche AfA-Tabelle 20 Jahre vor.

%

Spitzensteuersatz 42 %, Reichensteuersatz 45 % (§ 32a EStG).

—
Steuerwirkung über Abzugsjahr und fünf Folgejahre (Näherung)
Investitionsabzugsbetrag im Abzugsjahr—
Bemessungsgrundlage nach Herabsetzung—
Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr—
Abschreibung im Anschaffungsjahr gesamt—
Gewinnminderung kumuliert nach fünf Jahren—

Bitte Werte eingeben.

Jahr Sonder-AfA Reguläre AfA Summe Buchwert Ende

Der Begünstigungszeitraum umfasst das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Ab dem sechsten Jahr greift die Restwertabschreibung nach § 7a Abs. 9 EStG: Restwert verteilt auf die Restnutzungsdauer.

Vereinfachungen des Modells: Die degressive Abschreibung ist ab dem zweiten Jahr auf den Restbuchwert gerechnet, mit Wechsel zur linearen Abschreibung, sobald diese günstiger ist (§ 7 Abs. 3 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag wirkt im Abzugsjahr; Hinzurechnung und Herabsetzung im Anschaffungsjahr gleichen sich aus und sind deshalb nicht gesondert ausgewiesen. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

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Was nach dem fünften Jahr passiert — die Restwertabschreibung

Der Begünstigungszeitraum endet nach fünf Jahren. Was dann mit dem verbleibenden Buchwert geschieht, regelt nicht § 7g EStG, sondern die allgemeine Vorschrift des § 7a EStG.

Die Regel

§ 7a Abs. 9 EStG bestimmt: Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.[3]

Bewegliche Wirtschaftsgüter — und damit Photovoltaikanlagen und Speicher — fallen unter „andere Wirtschaftsgüter". Der nach fünf Jahren verbleibende Buchwert wird also gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt. Einen festen gesetzlichen Verteilungszeitraum gibt es nicht.

Wie die Restnutzungsdauer bestimmt wird

Nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG ist die Restnutzungsdauer bei Beginn der Restwertabschreibung grundsätzlich neu zu schätzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn stattdessen die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer angesetzt wird.[3] In der Praxis ist das der Regelfall: Bei einer ursprünglichen Nutzungsdauer von 20 Jahren wird der Restwert nach dem fünften Jahr auf 15 Jahre verteilt.

Der wirtschaftliche Effekt ist damit klar umrissen: In den ersten Jahren entsteht ein deutlich überhöhter Abschreibungsaufwand, ab dem sechsten Jahr fällt er entsprechend niedriger aus als bei rein linearer Abschreibung. Das Gesamtvolumen bleibt unverändert bei 100 % der Anschaffungskosten.

100 %
Das abschreibbare Gesamtvolumen ändert sich durch Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA nicht. Alle drei Instrumente verschieben Aufwand nach vorne. Ob daraus eine dauerhafte Entlastung wird, hängt allein vom Steuersatzunterschied zwischen dem Jahr des Abzugs und den Jahren danach ab — und vom Zinsvorteil der früheren Liquidität.

Die vier Fehler, an denen die Sonderabschreibung scheitert

Anders als beim Investitionsabzugsbetrag, der oft schon im Ansatz diskutiert wird, fällt der Verlust der Sonderabschreibung meist erst in der Betriebsprüfung auf. Vier Konstellationen stehen dabei im Vordergrund.

Was die Sonderabschreibung kostet

  • Die Gewinngrenze im falschen Jahr geprüft. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung — nicht das Anschaffungsjahr und nicht das Abzugsjahr des IAB. Wer 2026 ein starkes Vorjahr hatte, kann den IAB für 2026 bilden und die Sonderabschreibung für eine Anschaffung in 2027 trotzdem verlieren.
  • Den Bilanzgewinn statt des steuerlichen Gewinns angesetzt. Nach dem BFH-Urteil vom 01.10.2025 zählen außerbilanzielle Korrekturen mit, insbesondere die Gewerbesteuer-Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG. Der Abstand zur Grenze ist dadurch oft kleiner als gedacht.
  • Veräußerung im Folgejahr. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG verlangt Vermietung oder ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr. Ein Verkauf oder eine Verlagerung ins Ausland innerhalb dieses Zeitraums löst die Rückabwicklung aus.
  • 40 % bei einer Anschaffung vor 2024 angesetzt. Der erhöhte Satz gilt nur für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Für ältere Anlagen bleibt es bei 20 % — auch dann, wenn der Begünstigungszeitraum noch läuft.

Was sie absichert

  • Den Gewinn des Vorjahres kennen, bevor der Anschaffungstermin feststeht. Liegt er über der Grenze, kann eine Verschiebung der Anschaffung um ein Jahr die Vergünstigung retten — vorausgesetzt, die Investitionsfrist des IAB lässt das zu.
  • Den Pachtvertrag prüfen. Vermietung ist der eigenbetrieblichen Nutzung ausdrücklich gleichgestellt. Ein sauber dokumentiertes Pachtverhältnis über den Verbleibenszeitraum hinaus erfüllt die Voraussetzung von selbst.
  • Rückkaufrechte zeitlich nach hinten legen. Jede Ausstiegsoption, die innerhalb des Verbleibenszeitraums ausgeübt werden kann, ist ein Risiko für die Vergünstigung — unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezogen wird.
  • Die Verteilung bewusst wählen. Die 40 % müssen nicht im ersten Jahr anfallen. Wer die Steuersatzentwicklung über fünf Jahre kennt, holt aus derselben Vergünstigung mehr heraus.

Und der Punkt, der beides verbindet. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung teilen sich denselben Paragrafen, aber nicht dasselbe Schicksal. Es ist möglich, den einen zu behalten und die andere zu verlieren — und umgekehrt. Wer beide nutzen will, sollte sie deshalb auch getrennt prüfen lassen. Worauf bei der Auswahl eines Projekts darüber hinaus zu achten ist, fasst der Beitrag Erfahrungen, Risiken und Anbieter prüfen zusammen.

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Sonderabschreibung — die wichtigsten Fragen

FrageWas ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG?

Eine zusätzliche Abschreibung, die neben die reguläre Absetzung für Abnutzung tritt. Der Gesetzeswortlaut lautet: Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie erhöht das Abschreibungsvolumen nicht, sondern zieht es zeitlich vor.

FrageWie hoch ist die Sonderabschreibung im Jahr 2026?

Bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre. Der Satz gilt nach § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Für frühere Anschaffungen beträgt der Satz 20 Prozent.

FrageSeit wann gilt der Satz von 40 statt 20 Prozent?

Die Anhebung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG bestimmt, dass § 7g Abs. 5 EStG in dieser Fassung erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.

FrageGilt der erhöhte Satz auch für Anlagen, die ich vor 2024 angeschafft habe?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, nicht das Jahr, in dem die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Für ein Wirtschaftsgut, das im Jahr 2023 angeschafft wurde, bleibt es bei insgesamt 20 Prozent — auch dann, wenn der fünfjährige Begünstigungszeitraum bis 2027 läuft. Ein nachträgliches Aufstocken auf 40 Prozent ist nicht möglich.

FrageWelche Voraussetzungen muss mein Betrieb erfüllen?

§ 7g Abs. 6 EStG nennt zwei. Erstens darf der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 200.000 Euro nicht überschreiten. Zweitens muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; für die Rückabwicklung gilt Absatz 4 entsprechend.

FrageFür welches Jahr wird die Gewinngrenze von 200.000 Euro geprüft?

Für das Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Das ist der wichtigste Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag, bei dem nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Gewinn des Abzugsjahres maßgeblich ist. Wer in einem starken Jahr anschafft, aber im Vorjahr unter der Grenze lag, erfüllt die Voraussetzung. Umgekehrt gilt: Ein hoher Gewinn im Vorjahr kann die Sonderabschreibung sperren, obwohl der IAB möglich war. Bei einem neu eröffneten Betrieb ohne vorangehendes Wirtschaftsjahr ist die Anwendung im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.

FrageMuss ich die Sonderabschreibung im ersten Jahr voll in Anspruch nehmen?

Nein. § 7g Abs. 5 EStG spricht von Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren. Die Verteilung innerhalb dieses fünfjährigen Begünstigungszeitraums ist damit frei: alles im ersten Jahr, gleichmäßig verteilt oder gar nicht. Eine Mindestverteilung schreibt das Gesetz nicht vor. Die Entscheidung ist eine Frage der Steuersatzplanung und gehört in die Abstimmung mit dem Steuerberater.

FrageWird die Sonderabschreibung gekürzt, wenn ich erst im Dezember anschaffe?

Nein. Anders als die reguläre Absetzung für Abnutzung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Anschaffungsjahr zeitanteilig zu bemessen ist, wird die Sonderabschreibung nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG als Jahresbetrag gewährt und nicht monatsweise gekürzt. Eine Anschaffung im Dezember führt deshalb zur vollen Sonderabschreibung, während die reguläre AfA nur für einen Monat anfällt.

FrageKann ich Sonderabschreibung und degressive AfA kombinieren?

Ja. § 7g Abs. 5 EStG nennt ausdrücklich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 — und Absatz 2 ist die degressive Abschreibung. Die allgemeine Regel des § 7a Abs. 4 EStG, wonach neben Sonderabschreibungen die lineare AfA vorzunehmen ist, tritt als allgemeinere Vorschrift hinter § 7g Abs. 5 EStG zurück. Die degressive AfA beträgt nach § 7 Abs. 2 EStG höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 Prozent, und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.

FrageKann ich Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung kombinieren?

Ja, das ist der Regelfall. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG wirkt im Abzugsjahr, die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren. Beide setzen jedoch eigene Voraussetzungen: Die Gewinngrenze wird beim IAB für das Abzugsjahr geprüft, bei der Sonderabschreibung für das der Anschaffung vorangehende Wirtschaftsjahr. Es ist deshalb möglich, den IAB zu erhalten und die Sonderabschreibung zu verlieren oder umgekehrt.

FrageWorauf wird die Sonderabschreibung berechnet, wenn ich den IAB genutzt habe?

Auf die geminderten Anschaffungskosten. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt, dass sich mit der gewinnmindernden Herabsetzung die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen entsprechend verringert. Bei Anschaffungskosten von 400.000 Euro und einer Herabsetzung von 200.000 Euro beträgt die Bemessungsgrundlage also 200.000 Euro; 40 Prozent davon sind 80.000 Euro Sonderabschreibung, nicht 160.000 Euro.

FrageWas passiert nach Ablauf der fünf Jahre?

Es greift die Restwertabschreibung des § 7a Abs. 9 EStG. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer ist nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG neu zu schätzen; es wird jedoch nicht beanstandet, die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer anzusetzen. Der Abschreibungsverlauf wird ab diesem Zeitpunkt wieder gleichmäßig.

FrageDarf ich die Anlage nach der Investition verkaufen?

Nicht innerhalb des Verbleibenszeitraums. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG verlangt die Vermietung oder ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr. Eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums führt über die entsprechende Anwendung des § 7g Abs. 4 EStG zur Rückgängigmachung. Danach ist ein Verkauf für § 7g EStG unschädlich; ertragsteuerliche Folgen aus der Aufdeckung stiller Reserven bleiben davon unberührt.

FrageWas passiert, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten werden?

Die Vergünstigung wird rückgängig gemacht. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG ordnet die entsprechende Anwendung des Absatzes 4 an: Herabsetzung der Anschaffungskosten, Verringerung der Bemessungsgrundlage und Hinzurechnung werden korrigiert, die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide werden geändert, auch wenn sie bestandskräftig geworden sind, und § 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden — der Zinslauf beginnt also regulär 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Jahres.

FrageIst die Sonderabschreibung eine echte Ersparnis oder nur eine Verschiebung?

Zunächst eine Verschiebung. Das gesamte Abschreibungsvolumen bleibt unverändert bei 100 Prozent der Anschaffungskosten; die Sonderabschreibung zieht es lediglich nach vorne. Aus der Verschiebung wird eine Ersparnis, wenn der Steuersatz im Jahr der Abschreibung höher ist als in den Jahren, in denen das Abschreibungsvolumen fehlt — etwa bei einem einmalig hohen Einkommen aus Abfindung, Bonus oder Unternehmensverkauf. Hinzu kommt der Zinsvorteil aus der früheren Liquidität.

FrageÄndert das Jahressteuergesetz 2026 etwas an der Sonderabschreibung?

Nach den vorliegenden Übersichten zum Regierungsentwurf sind § 7g EStG und § 7 Abs. 2 EStG nicht betroffen. Als ertragsteuerliche Schwerpunkte des am 12.08.2026 vom Kabinett beschlossenen Entwurfs werden unter anderem die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, das Entlastungsverfahren bei der Kapitalertragsteuer, der Zinssatz nach § 233a AO und die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden genannt. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen.

FrageErsetzt dieser Beitrag eine Steuerberatung?

Nein. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum 24. September 2026 allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob die Sonderabschreibung in Ihrem Fall zulässig ist, ob die Gewinngrenze des vorangehenden Wirtschaftsjahres eingehalten wird und welche Verteilung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und ist durch Ihren Steuerberater zu beurteilen. Die Ergebnisse des Rechners auf dieser Seite sind Näherungen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Paragrafen, Sätze, Prozentwerte und Fristen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primärquellen geprüft. Die Inline-Verweise [1]–[6] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt. Wo eine Aussage auf einem noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf beruht, ist das ausdrücklich vermerkt.

  1. § 7g EStG — Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Gewinngrenze von 200.000 € ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2. Abs. 2 Satz 3: Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten — „die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend". Abs. 4: Rückgängigmachung bei Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung, Änderung auch bestandskräftiger Bescheide, § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden. Abs. 5 im vollen Wortlaut: „Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden." Abs. 6 im vollen Wortlaut: „Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und 2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend." Gesetzestext § 7g EStG
  2. § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG — Anwendungsvorschrift zum erhöhten Satz, im Wortlaut: „§ 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden." Zum Vergleich enthalten die Sätze 3 bis 5 derselben Vorschrift die pandemiebedingten Verlängerungen der Investitionsfristen ausschließlich für die Abzugsjahre 2017 bis 2019. Gesetzestext § 52 EStG
  3. § 7a EStG — Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Abs. 1 Satz 3: Bei nachträglicher Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen sich AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen vom Jahr der Minderung an nach den geminderten Kosten. Abs. 4 im Wortlaut: „Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen." — allgemeine Vorschrift, die hinter der spezielleren Regelung des § 7g Abs. 5 EStG zurücktritt. Abs. 9 im Wortlaut: „Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer." Ergänzend R 7a EStR: Begünstigungszeitraum von fünf Jahren, Gewährung der Sonderabschreibung als Jahresbetrag ohne zeitanteilige Kürzung, Neuschätzung der Restnutzungsdauer bei Beginn der Restwertabschreibung mit Nichtbeanstandungsregel für die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer. Gesetzestext § 7a EStG
  4. § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung. Abs. 1 Satz 4: zeitanteilige Bemessung im Jahr der Anschaffung. Abs. 2: degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind — höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung maßgebenden Prozentsatzes, maximal 30 Prozent. Abs. 3: Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig, umgekehrt nicht. Abs. 2a: gesonderte Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge desselben Anschaffungszeitraums; nach der Gesetzesbegründung nicht neben § 7g Abs. 5 EStG anwendbar. Gesetzestext § 7 EStG
  5. BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 16, 17/23: Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; außerbilanzielle Korrekturen sind einzubeziehen, insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Da § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG auf dieselbe Gewinngrenze verweist, gilt dies auch für die Sonderabschreibung. Ein weiteres Verfahren zu derselben Frage ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 38/23 anhängig. BFH X R 16, 17/23
  6. § 9a EStDV — Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung. Ergänzend H 7.4 EStH: Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Bestellung, Kaufpreiszahlung und Rechnungsdatum genügen nicht. Zum Jahressteuergesetz 2026: Der Kabinettsbeschluss datiert vom 12.08.2026; nach den vorliegenden Übersichten zum Regierungsentwurf sind § 7g EStG und § 7 Abs. 2 EStG nicht betroffen. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Gesetzestext § 9a EStDV · BMF zum Jahressteuergesetz 2026

Rechtsstand: 24. September 2026. Gesetzentwürfe können sich im weiteren Verfahren ändern; der Beitrag wird bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben.

Wichtiger Hinweis. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Die dargestellten Rechtsfolgen und Berechnungen sind Näherungen und beziehen sich auf den Rechtsstand zum 24. September 2026. Ob die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Ihrem Fall zulässig ist, in welcher Höhe sie angesetzt werden kann und wie sie sich auf Ihre Steuerlast auswirkt, hängt vom Einzelfall ab und ist durch Ihren Steuerberater sowie die zuständige Finanzbehörde zu beurteilen. Eine Gewähr für die steuerliche Anerkennung wird nicht übernommen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
Über den Autor

Marcel Kohmann

Geschäftsführer der E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH, Hamburg

Marcel Kohmann begleitet Spitzenverdiener, Unternehmer und Family Offices bei Direktinvestments in Photovoltaik und Batteriegroßspeicher mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Er verantwortet die redaktionellen Inhalte dieses Wissensbereichs. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.