Der Investitionsabzugsbetrag bekommt die Aufmerksamkeit — die Sonderabschreibung ist der zweite, deutlich unterschätzte Teil desselben Paragrafen. 40 % der Anschaffungskosten, zusätzlich zur regulären Abschreibung, frei verteilbar auf fünf Jahre. Sie hat allerdings eigene Voraussetzungen, und eine davon wird regelmäßig übersehen: Die Gewinngrenze wird für das Jahr vor der Anschaffung geprüft, nicht für das Anschaffungsjahr. Dieser Beitrag rechnet den Effekt durch und benennt die Stellen, an denen die Vergünstigung in der Praxis verloren geht.
§ 7g EStG enthält zwei getrennte Vergünstigungen, die oft in einem Atemzug genannt und selten auseinandergehalten werden. Der Investitionsabzugsbetrag wirkt vor der Investition, die Sonderabschreibung nach ihr. Sie schließen sich nicht aus — aber sie hängen auch nicht voneinander ab.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungskosten, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre, zusätzlich zur regulären AfA — auch zur degressiven. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung eingehalten war.
Warum die Sonderabschreibung eine eigene Seite verdient. In der Praxis wird sie meist als Anhängsel des Investitionsabzugsbetrags behandelt — „und dann kommt noch die Sonder-AfA dazu". Das führt zu zwei Fehlern: Erstens wird übersehen, dass sie eigene Voraussetzungen hat und unabhängig vom IAB verloren gehen kann. Zweitens wird ihre Bemessungsgrundlage falsch angesetzt, wenn zuvor ein IAB gebildet wurde.
Und eine Einordnung vorweg: Wie jede Abschreibung schafft auch die Sonderabschreibung kein zusätzliches Abzugsvolumen. Sie zieht vor, was ohnehin über die Nutzungsdauer angefallen wäre. Ob daraus eine echte Ersparnis wird, entscheidet der Steuersatzunterschied zwischen heute und später — nachzulesen im Beitrag echte Steuerersparnis oder nur Steuerverschiebung?
§ 7g Abs. 6 EStG ist kurz und schließt die Sonderabschreibung an zwei Bedingungen. Die erste ist der Punkt, an dem die Planung regelmäßig auseinanderläuft.
Der Betrieb darf „im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreiten".[1] Der Betrag von 200.000 € steht dabei nicht in Absatz 6 selbst, sondern wird über diesen Verweis aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übernommen — samt der dortigen Maßgabe, dass der Gewinn ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 zu ermitteln ist.
Das ist ein anderes Jahr als beim Investitionsabzugsbetrag. Dort ist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Gewinn des Abzugsjahres maßgeblich. Bei der Sonderabschreibung zählt das Jahr vor der Anschaffung. Beide Prüfungen können unterschiedlich ausgehen.
Das Wirtschaftsgut muss „im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt" werden; für die Folgen eines Verstoßes gilt „Absatz 4 entsprechend".[1]
Drei Punkte dazu. Erstens: Vermietung ist ausdrücklich gleichgestellt — für Direktinvestments mit Pachtmodell der entscheidende Halbsatz. Zweitens: Die in der Praxis verwendete Schwelle von 90 % für „ausschließlich oder fast ausschließlich" steht nicht im Gesetzestext; sie ist die Auslegung dieses Begriffs durch Verwaltung und Rechtsprechung. Drittens: Der Verweis auf Absatz 4 betrifft die Rechtsfolge, nicht den Tatbestand — die Rückabwicklung läuft also nach demselben Muster wie beim Investitionsabzugsbetrag, einschließlich der Änderung bestandskräftiger Bescheide und des Ausschlusses von § 233a Abs. 2a AO. Wie das im Einzelnen abläuft, zeigt der Beitrag Investitionsabzugsbetrag auflösen.
Der Gewinnbegriff ist nicht der Bilanzgewinn. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) für die Gewinngrenze des § 7g EStG entschieden, dass der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist und deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind — namentlich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.[5] Weil § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG auf dieselbe Grenze verweist, gilt das auch hier. Wer sich nach dem Bilanzgewinn knapp unter 200.000 € sieht, kann darüber liegen — und verliert damit die Sonderabschreibung für das Folgejahr.
Der Gesetzeswortlaut ist in diesem Punkt bemerkenswert offen — und daraus entsteht der eigentliche Planungsspielraum.
Die Anhebung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Die Anwendungsvorschrift ist präzise gefasst: § 7g Abs. 5 EStG in dieser Fassung „ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden".[2]
Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht das Jahr, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht wird. Für eine 2023 angeschaffte Anlage bleibt es bei 20 % — auch wenn der Begünstigungszeitraum noch bis 2027 läuft. Ein nachträgliches Aufstocken auf 40 % ist ausgeschlossen.
„Bis zu insgesamt 40 Prozent" in Verbindung mit „im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren" bedeutet: Innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums gibt es weder eine Mindestquote je Jahr noch eine vorgeschriebene Reihenfolge. Zulässig sind die vollen 40 % im ersten Jahr, eine gleichmäßige Verteilung mit 8 % jährlich oder jede Zwischenform.
Das ist mehr als eine Formalie. Wer weiß, dass sein Einkommen 2026 durch eine Abfindung oder einen Unternehmensverkauf einmalig hoch ist und danach absinkt, zieht die Sonderabschreibung vor. Wer umgekehrt mit steigenden Einkünften rechnet, verteilt sie nach hinten. Die Abschreibung ist so viel wert wie der Steuersatz, gegen den sie wirkt.
Die reguläre Absetzung für Abnutzung ist im Jahr der Anschaffung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG monatsgenau zu bemessen: Wer im Dezember anschafft, bekommt ein Zwölftel. Für die Sonderabschreibung gilt das nicht — sie wird nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG als Jahresbetrag gewährt und nicht zeitanteilig gekürzt.[3]
Praktische Konsequenz: Eine Anschaffung kurz vor dem Jahresende bringt die volle Sonderabschreibung, obwohl die reguläre AfA nur anteilig anfällt. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist dabei die Anschaffung im steuerlichen Sinne — also die Lieferung mit Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten, nicht die Bestellung oder Bezahlung.[6]
Der volle Effekt entsteht erst im Zusammenspiel. Dabei ist die Reihenfolge nicht beliebig — jede Schicht verändert die Bemessungsgrundlage der nächsten.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten mindern schon im Abzugsjahr den Gewinn (§ 7g Abs. 1 EStG). Im Anschaffungsjahr wird derselbe Betrag hinzugerechnet und zugleich von den Anschaffungskosten abgezogen — im Ergebnis ein Nullsummenspiel in diesem Jahr.
Bis zu insgesamt 40 % — aber berechnet auf die geminderte Bemessungsgrundlage. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass sich mit der Herabsetzung „die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen" entsprechend verringert.[1]
Daneben läuft die Absetzung für Abnutzung weiter. § 7g Abs. 5 EStG nennt dafür ausdrücklich „§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2" — also auch die degressive Abschreibung von höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 %, für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.[4]
An dieser Stelle gibt es einen scheinbaren Widerspruch, der in Beratungsgesprächen regelmäßig auftaucht. § 7a Abs. 4 EStG bestimmt allgemein: „Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen."[3] Absatz 2 — die degressive AfA — ist dort gerade nicht genannt.
Aufgelöst wird das über den Vorrang der spezielleren Norm: § 7g Abs. 5 EStG nennt „§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2" ausdrücklich und geht der allgemeinen Regelung des § 7a Abs. 4 EStG insoweit vor. Die Kombination aus Sonderabschreibung und degressiver AfA ist damit zulässig.[1]
Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG — eingeführt mit dem Investitionssofortprogramm — ist nach der Gesetzesbegründung nicht neben § 7g Abs. 5 EStG anwendbar. Und wo ein Wirtschaftsgut über die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter oder den Sammelposten nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG behandelt wird, scheidet die Sonderabschreibung ebenfalls aus. Für Anlagen im sechsstelligen Bereich sind beide Fälle ohne Bedeutung.
Abzugsjahr: Investitionsabzugsbetrag von 50 % = 200.000 € mindern den Gewinn. Bei einem Grenzsteuersatz von 45 % entspricht das rechnerisch rund 90.000 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Anschaffungsjahr: Hinzurechnung von 200.000 €, gleichzeitig Herabsetzung der Anschaffungskosten um 200.000 € — netto null. Die neue Bemessungsgrundlage beträgt 200.000 €. Darauf: Sonderabschreibung von 40 % = 80.000 € plus degressive AfA. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren liegt der lineare Satz bei 5 %, das Dreifache bei 15 % — also 30.000 €. Zusammen 110.000 € im Anschaffungsjahr.
Bezogen auf die ursprünglichen 400.000 € sind damit nach zwei Jahren 200.000 € über den IAB und 110.000 € über Sonder- und reguläre Abschreibung berücksichtigt — rund 77,5 % der Anschaffungskosten. Der Rest verteilt sich auf die Restlaufzeit. Alle Werte sind Näherungen auf Basis des Grenzsteuersatzes; die AfA im Anschaffungsjahr ist hier ungekürzt angesetzt und wäre bei unterjähriger Anschaffung zeitanteilig zu mindern.
Der Rechner bildet das Zusammenspiel aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und regulärer Abschreibung ab und zeigt, wie sich das Abzugsvolumen über die ersten fünf Jahre verteilt.
Die Sonderabschreibung wird im Modell vollständig im Anschaffungsjahr angesetzt — zulässig wäre ebenso jede Verteilung über die fünf Jahre. Die reguläre Abschreibung ist ungekürzt als Jahresbetrag gerechnet; bei unterjähriger Anschaffung wäre sie nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig zu mindern, die Sonderabschreibung dagegen nicht. Näherung auf Basis des Grenzsteuersatzes, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ersetzt keine steuerliche Berechnung.
Netto, ohne Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug.
Höchstens 50 % (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). 0 % rechnet ohne IAB.
Höchstens 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG), hier im ersten Jahr angesetzt.
Degressiv: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 %.
Für Photovoltaikanlagen sieht die amtliche AfA-Tabelle 20 Jahre vor.
Spitzensteuersatz 42 %, Reichensteuersatz 45 % (§ 32a EStG).
Bitte Werte eingeben.
| Jahr | Sonder-AfA | Reguläre AfA | Summe | Buchwert Ende |
|---|
Der Begünstigungszeitraum umfasst das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Ab dem sechsten Jahr greift die Restwertabschreibung nach § 7a Abs. 9 EStG: Restwert verteilt auf die Restnutzungsdauer.
Vereinfachungen des Modells: Die degressive Abschreibung ist ab dem zweiten Jahr auf den Restbuchwert gerechnet, mit Wechsel zur linearen Abschreibung, sobald diese günstiger ist (§ 7 Abs. 3 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag wirkt im Abzugsjahr; Hinzurechnung und Herabsetzung im Anschaffungsjahr gleichen sich aus und sind deshalb nicht gesondert ausgewiesen. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.
Der Begünstigungszeitraum endet nach fünf Jahren. Was dann mit dem verbleibenden Buchwert geschieht, regelt nicht § 7g EStG, sondern die allgemeine Vorschrift des § 7a EStG.
§ 7a Abs. 9 EStG bestimmt: Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.[3]
Bewegliche Wirtschaftsgüter — und damit Photovoltaikanlagen und Speicher — fallen unter „andere Wirtschaftsgüter". Der nach fünf Jahren verbleibende Buchwert wird also gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt. Einen festen gesetzlichen Verteilungszeitraum gibt es nicht.
Nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG ist die Restnutzungsdauer bei Beginn der Restwertabschreibung grundsätzlich neu zu schätzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn stattdessen die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer angesetzt wird.[3] In der Praxis ist das der Regelfall: Bei einer ursprünglichen Nutzungsdauer von 20 Jahren wird der Restwert nach dem fünften Jahr auf 15 Jahre verteilt.
Der wirtschaftliche Effekt ist damit klar umrissen: In den ersten Jahren entsteht ein deutlich überhöhter Abschreibungsaufwand, ab dem sechsten Jahr fällt er entsprechend niedriger aus als bei rein linearer Abschreibung. Das Gesamtvolumen bleibt unverändert bei 100 % der Anschaffungskosten.
Anders als beim Investitionsabzugsbetrag, der oft schon im Ansatz diskutiert wird, fällt der Verlust der Sonderabschreibung meist erst in der Betriebsprüfung auf. Vier Konstellationen stehen dabei im Vordergrund.
Und der Punkt, der beides verbindet. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung teilen sich denselben Paragrafen, aber nicht dasselbe Schicksal. Es ist möglich, den einen zu behalten und die andere zu verlieren — und umgekehrt. Wer beide nutzen will, sollte sie deshalb auch getrennt prüfen lassen. Worauf bei der Auswahl eines Projekts darüber hinaus zu achten ist, fasst der Beitrag Erfahrungen, Risiken und Anbieter prüfen zusammen.
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Eine zusätzliche Abschreibung, die neben die reguläre Absetzung für Abnutzung tritt. Der Gesetzeswortlaut lautet: Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie erhöht das Abschreibungsvolumen nicht, sondern zieht es zeitlich vor.
Bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre. Der Satz gilt nach § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Für frühere Anschaffungen beträgt der Satz 20 Prozent.
Die Anhebung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG bestimmt, dass § 7g Abs. 5 EStG in dieser Fassung erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, nicht das Jahr, in dem die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Für ein Wirtschaftsgut, das im Jahr 2023 angeschafft wurde, bleibt es bei insgesamt 20 Prozent — auch dann, wenn der fünfjährige Begünstigungszeitraum bis 2027 läuft. Ein nachträgliches Aufstocken auf 40 Prozent ist nicht möglich.
§ 7g Abs. 6 EStG nennt zwei. Erstens darf der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 200.000 Euro nicht überschreiten. Zweitens muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; für die Rückabwicklung gilt Absatz 4 entsprechend.
Für das Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Das ist der wichtigste Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag, bei dem nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Gewinn des Abzugsjahres maßgeblich ist. Wer in einem starken Jahr anschafft, aber im Vorjahr unter der Grenze lag, erfüllt die Voraussetzung. Umgekehrt gilt: Ein hoher Gewinn im Vorjahr kann die Sonderabschreibung sperren, obwohl der IAB möglich war. Bei einem neu eröffneten Betrieb ohne vorangehendes Wirtschaftsjahr ist die Anwendung im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Nein. § 7g Abs. 5 EStG spricht von Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren. Die Verteilung innerhalb dieses fünfjährigen Begünstigungszeitraums ist damit frei: alles im ersten Jahr, gleichmäßig verteilt oder gar nicht. Eine Mindestverteilung schreibt das Gesetz nicht vor. Die Entscheidung ist eine Frage der Steuersatzplanung und gehört in die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Nein. Anders als die reguläre Absetzung für Abnutzung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Anschaffungsjahr zeitanteilig zu bemessen ist, wird die Sonderabschreibung nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG als Jahresbetrag gewährt und nicht monatsweise gekürzt. Eine Anschaffung im Dezember führt deshalb zur vollen Sonderabschreibung, während die reguläre AfA nur für einen Monat anfällt.
Ja. § 7g Abs. 5 EStG nennt ausdrücklich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 — und Absatz 2 ist die degressive Abschreibung. Die allgemeine Regel des § 7a Abs. 4 EStG, wonach neben Sonderabschreibungen die lineare AfA vorzunehmen ist, tritt als allgemeinere Vorschrift hinter § 7g Abs. 5 EStG zurück. Die degressive AfA beträgt nach § 7 Abs. 2 EStG höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 Prozent, und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.
Ja, das ist der Regelfall. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG wirkt im Abzugsjahr, die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren. Beide setzen jedoch eigene Voraussetzungen: Die Gewinngrenze wird beim IAB für das Abzugsjahr geprüft, bei der Sonderabschreibung für das der Anschaffung vorangehende Wirtschaftsjahr. Es ist deshalb möglich, den IAB zu erhalten und die Sonderabschreibung zu verlieren oder umgekehrt.
Auf die geminderten Anschaffungskosten. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt, dass sich mit der gewinnmindernden Herabsetzung die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen entsprechend verringert. Bei Anschaffungskosten von 400.000 Euro und einer Herabsetzung von 200.000 Euro beträgt die Bemessungsgrundlage also 200.000 Euro; 40 Prozent davon sind 80.000 Euro Sonderabschreibung, nicht 160.000 Euro.
Es greift die Restwertabschreibung des § 7a Abs. 9 EStG. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer ist nach den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 7a EStG neu zu schätzen; es wird jedoch nicht beanstandet, die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer anzusetzen. Der Abschreibungsverlauf wird ab diesem Zeitpunkt wieder gleichmäßig.
Nicht innerhalb des Verbleibenszeitraums. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG verlangt die Vermietung oder ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr. Eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums führt über die entsprechende Anwendung des § 7g Abs. 4 EStG zur Rückgängigmachung. Danach ist ein Verkauf für § 7g EStG unschädlich; ertragsteuerliche Folgen aus der Aufdeckung stiller Reserven bleiben davon unberührt.
Die Vergünstigung wird rückgängig gemacht. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG ordnet die entsprechende Anwendung des Absatzes 4 an: Herabsetzung der Anschaffungskosten, Verringerung der Bemessungsgrundlage und Hinzurechnung werden korrigiert, die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide werden geändert, auch wenn sie bestandskräftig geworden sind, und § 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden — der Zinslauf beginnt also regulär 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Jahres.
Zunächst eine Verschiebung. Das gesamte Abschreibungsvolumen bleibt unverändert bei 100 Prozent der Anschaffungskosten; die Sonderabschreibung zieht es lediglich nach vorne. Aus der Verschiebung wird eine Ersparnis, wenn der Steuersatz im Jahr der Abschreibung höher ist als in den Jahren, in denen das Abschreibungsvolumen fehlt — etwa bei einem einmalig hohen Einkommen aus Abfindung, Bonus oder Unternehmensverkauf. Hinzu kommt der Zinsvorteil aus der früheren Liquidität.
Nach den vorliegenden Übersichten zum Regierungsentwurf sind § 7g EStG und § 7 Abs. 2 EStG nicht betroffen. Als ertragsteuerliche Schwerpunkte des am 12.08.2026 vom Kabinett beschlossenen Entwurfs werden unter anderem die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, das Entlastungsverfahren bei der Kapitalertragsteuer, der Zinssatz nach § 233a AO und die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden genannt. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen.
Nein. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum 24. September 2026 allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Ob die Sonderabschreibung in Ihrem Fall zulässig ist, ob die Gewinngrenze des vorangehenden Wirtschaftsjahres eingehalten wird und welche Verteilung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und ist durch Ihren Steuerberater zu beurteilen. Die Ergebnisse des Rechners auf dieser Seite sind Näherungen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Alle Paragrafen, Sätze, Prozentwerte und Fristen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primärquellen geprüft. Die Inline-Verweise [1]–[6] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt. Wo eine Aussage auf einem noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf beruht, ist das ausdrücklich vermerkt.