Die KG-Lösung: 200.000-€-Grenze umgehen, ohne auf einen Hebel zu verzichten
Die Gewinngrenze des § 7g EStG wird pro Betrieb getrennt geprüft – unabhängig davon, wie viele Personen oder Gesellschaften beteiligt sind.[3][6] Genau hier setzt die gängige Gestaltung an: Statt aus der gewinnstarken GmbH heraus zu investieren, gründen Sie eine neue KG – in der Praxis meist eine GmbH & Co. KG, bei der Ihre GmbH die Komplementärin ist und Sie als natürliche Person Kommanditist.
Diese KG ist frisch und hat einen eigenen, niedrigen Gewinn – sie liegt also unter der 200.000-€-Grenze. § 7g gilt für Mitunternehmerschaften (KG, GbR) ausdrücklich (§ 7g Abs. 7 EStG); der IAB wird vom Gesamthandsgewinn der KG abgezogen.[6] Damit sind alle drei Hebel – IAB, Sonder-AfA und Booster – auf Ebene der KG wieder anwendbar, obwohl die dahinterstehende GmbH einen Gewinn weit über 200.000 € erzielt.
Der Clou: Die KG investiert in den Sachwert (z. B. den Batteriespeicher), der Abschreibungsverlust wird den Mitunternehmern zugewiesen. Wird er Ihnen als natürlicher Person zugerechnet, senkt er Ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen – und entfaltet dort den vollen Steuerhebel. Wie sich das mit einer Gewinnausschüttung verbinden lässt, lesen Sie in den beiden verlinkten Beiträgen unten.
Wichtige Rahmenbedingungen: Bei der KG sind die Verlustverrechnungsgrenze für Kommanditisten (§ 15a EStG, gebunden an die Hafteinlage), die wirtschaftliche Substanz der Investition (§ 42 AO – beim Batteriespeicher durch realen Cashflow gegeben) und bei einer Neugründung die hinreichend konkretisierte Investitionsabsicht zu beachten. Diese Gestaltung gehört zwingend in die Hand eines Steuerberaters – wir stellen den Kontakt zu einem spezialisierten Berater her.