Steuern sparen 2026 · Investitionsbooster für die GmbH

Investitionsbooster GmbH 2026: aus GmbH-Gewinn wird ein Sachwert mit Cashflow

Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 ist die degressive AfA zurück – bis zu 30 % Abschreibung im ersten Jahr, für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027. Kombiniert mit IAB und Sonder-AfA sind bis zu 85 % im Anschaffungsjahr möglich. Das vermeintliche Problem für gewinnstarke GmbHs – die 200.000-€-Gewinngrenze des § 7g – lässt sich über eine frisch gegründete KG sauber lösen. Und das Wirtschaftsgut sollte nicht nur Steuer sparen, sondern als Sachwert ab Tag 1 Cashflow erzeugen.

Förderfenster bis 31.12.2027 – danach entfällt der Booster
Bis zu 85 % Abschreibung im Anschaffungsjahr
Sachwert mit Cashflow statt reiner Steuerstundung

Warum 2026 das entscheidende Steuerjahr für Unternehmer mit Gewinn ist

Selten waren steuerliche Abschreibungshebel so stark gebündelt wie aktuell – und so klar befristet. Drei Faktoren machen 2026 und 2027 zum Zeitfenster, in dem sich eine geplante Investition steuerlich am meisten lohnt.

30 %
degressive AfA im ersten Jahr – bzw. das Dreifache der linearen AfA. Wiedereingeführt durch das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 für bewegliche Wirtschaftsgüter.[1]
31.12.2027
Stichtag: Nur Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 sind begünstigt. Da die AfA monatsgenau anteilig zählt, bringt jeder frühere Monat mehr Abschreibung.[1]
85 %
der Investitionssumme können im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden – durch die Kombination aus IAB (50 %), Sonder-AfA (40 %) und Investitionsbooster (30 %), sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind.[2][3]

Der erste Faktor ist die Befristung selbst. Die degressive AfA ist kein Dauerrecht, sondern ein konjunkturpolitisches Instrument mit klarem Ablaufdatum. Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2027 fallen nicht mehr darunter. Wer eine ohnehin geplante Investition vorzieht, sichert sich den Hebel; wer wartet, verliert ihn.[1]

Der zweite Faktor ist die Kombinierbarkeit. Der Investitionsbooster wirkt nicht allein, sondern lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der auf 40 % erhöhten Sonderabschreibung nach § 7g EStG stapeln. In Summe lassen sich so bis zu rund 85 % der Investitionssumme bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen – ein Liquiditätseffekt, der weit über das hinausgeht, was eine einzelne Maßnahme leistet.[2]

Der dritte Faktor betrifft vor allem Kapitalgesellschaften: Die Bundesregierung plant ab 2028 eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % bis 2032. Abschreibungen, die heute zum höheren Satz wirken, und Gewinne, die später zum niedrigeren Satz versteuert werden, verschieben den Vorteil weiter zugunsten des Investors – aus reiner Steuerstundung kann so ein echter Steuerspareffekt werden.[4]

Drei Abschreibungs-Hebel – und warum sie zusammen wirken

Der Investitionsbooster entfaltet seine volle Wirkung, wenn er mit den beiden anderen Hebeln des § 7g EStG kombiniert wird. Alle drei senken die Bemessungsgrundlage im selben Anschaffungsjahr – ohne sich doppelt auf denselben Betrag zu beziehen.

1
50 %
Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionssumme können bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden – bis zu 200.000 € pro Betrieb, gebildet in einem der drei Jahre vor der Investition. Voraussetzung: Der Gewinn überschreitet 200.000 € nicht, das Wirtschaftsgut wird zu mindestens 90 % betrieblich genutzt und innerhalb von drei Jahren angeschafft.[3]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1–4 EStG

2
40 %
Sonderabschreibung

Im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abgeschrieben werden – frei verteilbar. Die Sonder-AfA wurde mit dem Wachstumschancengesetz von 20 auf 40 Prozent verdoppelt und gilt seit 1. Januar 2024. Auch hier greift die Gewinngrenze von 200.000 €.[2]

Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 5 EStG

3
30 %
Investitionsbooster (degressive AfA)

Mit dem Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 wurde die degressive AfA wiedereingeführt – mit einem Höchstsatz von 30 Prozent pro Jahr auf den Restbuchwert bzw. dem Dreifachen der linearen AfA. Sie gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden – ohne Gewinn- oder Größengrenze.[1]

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 EStG (BGBl. 2025 I Nr. 161)

50 % IAB + 40 % Sonder-AfA + 30 % Booster = bis zu 85 % abgeschrieben nach dem ersten Jahr
Die Hebel sind kombinierbar, weil Sonder-AfA und Investitionsbooster auf den um den IAB reduzierten Anschaffungswert wirken – nicht doppelt auf dieselbe Bemessungsgrundlage. Wichtig: Die volle Kombination setzt voraus, dass die Gewinngrenze des § 7g EStG eingehalten wird. Wann das gilt – und was für etablierte Unternehmen mit höherem Gewinn möglich ist – steht im nächsten Abschnitt.
Rechnen Sie Ihre konkrete Steuerersparnis durch Wie viel die Hebel-Kombination in Ihrer Situation tatsächlich auslöst, hängt von Veranlagungsart, zu versteuerndem Einkommen und geplantem Anschaffungsjahr ab. Unser Rechner setzt diese Variablen exakt nach dem offiziellen Tarif des § 32a EStG für die Veranlagungsjahre 2023 bis 2026 zusammen – inklusive Solidaritätszuschlag und optionaler Kirchensteuer. → Zum IAB-Rechner

Lohnt sich die Konstellation in Ihrem Fall? Wir rechnen sie – gemeinsam mit einem Steuerberater – unverbindlich durch.

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Steuerstundung oder echte Ersparnis – was der Booster wirklich bringt

Wer den Investitionsbooster seriös einordnet, muss einen Punkt offen ansprechen: Eine vorgezogene Abschreibung ist zunächst keine geschenkte Steuer, sondern eine Verlagerung in der Zeit. Ob daraus ein echter Vorteil wird, entscheidet sich an drei Stellschrauben.

Der Zeitwert des Geldes

Eine Steuerersparnis von heute ist mehr wert als dieselbe Steuerlast in fünf Jahren. Wer im Anschaffungsjahr bis zu 85 % abschreibt, behält Liquidität im Unternehmen, die sonst ans Finanzamt geflossen wäre – und kann sie zwischenzeitlich arbeiten lassen. Dieser Liquiditäts- und Zinsvorteil ist real, auch wenn die Abschreibung in späteren Jahren entsprechend geringer ausfällt.

📉

Ein niedrigerer Steuersatz später

Aus Stundung wird echte Ersparnis, wenn die Gewinne, die durch die geringere spätere Abschreibung höher ausfallen, zu einem niedrigeren Satz versteuert werden. Für Kapitalgesellschaften wird das ab 2028 strukturell relevant: Die geplante Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % bis 2032 verschiebt genau dieses Verhältnis.[4] Auch bei Privatpersonen kann ein später niedrigerer Grenzsteuersatz – etwa im Ruhestand – denselben Effekt erzeugen.

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Ein Wirtschaftsgut, das selbst Erträge erzeugt

Der größte Unterschied entsteht durch die Wahl des Wirtschaftsguts. Eine reine Betriebsmaschine spart Steuer und verschleißt. Ein Wirtschaftsgut, das parallel laufende Erlöse erwirtschaftet, addiert eine zweite Ebene: Es nutzt den Steuerhebel und erzeugt Cashflow. Genau hier setzt das Batteriespeicher-Direktinvestment an – steuerlich identisch begünstigt, wirtschaftlich aber mit eigenem Ertrag. Die vollständige Einordnung „Ersparnis oder Verschiebung?" lesen Sie hier.

Die 200.000-€-Grenze entscheidet, welche Hebel Sie nutzen

Hier liegt der Punkt, den viele Erklärtexte überspringen: Nicht jeder Unternehmer kann die volle 85-%-Kombination nutzen. Entscheidend ist die Gewinngrenze des § 7g EStG – und die gilt nur für zwei der drei Hebel.

Gewinn bis 200.000 €
Liegt der Gewinn der investierenden Einheit bei höchstens 200.000 €, sind alle drei Hebel offen: IAB (50 %), Sonder-AfA (40 %) und Investitionsbooster (30 %). Das ist der Fall, in dem die volle Abschreibung von bis zu 85 % im Anschaffungsjahr erreichbar ist.[3]
GmbH-Gewinn über 200.000 €
Auf Ebene der etablierten GmbH sind IAB und Sonder-AfA dann gesperrt – der Investitionsbooster bleibt aber ohne jede Größengrenze nutzbar.[1] Den vollen 85-%-Hebel holen Sie sich über eine frisch gegründete KG zurück (siehe unten). Das ist die übliche Struktur bei Direktinvestments.
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Jede Rechtsform
Der Booster steht Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG ebenso wie GmbH und AG offen.[1] Der IAB ist ebenfalls rechtsformneutral – entscheidend ist allein die Gewinngrenze, nicht die Rechtsform.[3] Welche Struktur in Ihrem Fall optimal ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder einem Berater aus unserem Netzwerk.
Die KG-Lösung: 200.000-€-Grenze umgehen, ohne auf einen Hebel zu verzichten

Die Gewinngrenze des § 7g EStG wird pro Betrieb getrennt geprüft – unabhängig davon, wie viele Personen oder Gesellschaften beteiligt sind.[3][6] Genau hier setzt die gängige Gestaltung an: Statt aus der gewinnstarken GmbH heraus zu investieren, gründen Sie eine neue KG – in der Praxis meist eine GmbH & Co. KG, bei der Ihre GmbH die Komplementärin ist und Sie als natürliche Person Kommanditist.

Diese KG ist frisch und hat einen eigenen, niedrigen Gewinn – sie liegt also unter der 200.000-€-Grenze. § 7g gilt für Mitunternehmerschaften (KG, GbR) ausdrücklich (§ 7g Abs. 7 EStG); der IAB wird vom Gesamthandsgewinn der KG abgezogen.[6] Damit sind alle drei Hebel – IAB, Sonder-AfA und Booster – auf Ebene der KG wieder anwendbar, obwohl die dahinterstehende GmbH einen Gewinn weit über 200.000 € erzielt.

Der Clou: Die KG investiert in den Sachwert (z. B. den Batteriespeicher), der Abschreibungsverlust wird den Mitunternehmern zugewiesen. Wird er Ihnen als natürlicher Person zugerechnet, senkt er Ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen – und entfaltet dort den vollen Steuerhebel. Wie sich das mit einer Gewinnausschüttung verbinden lässt, lesen Sie in den beiden verlinkten Beiträgen unten.

Wichtige Rahmenbedingungen: Bei der KG sind die Verlustverrechnungsgrenze für Kommanditisten (§ 15a EStG, gebunden an die Hafteinlage), die wirtschaftliche Substanz der Investition (§ 42 AO – beim Batteriespeicher durch realen Cashflow gegeben) und bei einer Neugründung die hinreichend konkretisierte Investitionsabsicht zu beachten. Diese Gestaltung gehört zwingend in die Hand eines Steuerberaters – wir stellen den Kontakt zu einem spezialisierten Berater her.

Sie müssen nicht über die GmbH investieren – als Privatperson ist es oft sogar attraktiver Aus reiner Steuersatz-Perspektive ist der Hebel auf Ebene der natürlichen Person häufig größer: Der IAB senkt das persönliche zu versteuernde Einkommen und damit den Steuersatz auf andere Einkünfte – auch auf Gewinnausschüttungen, sofern diese über das Teileinkünfteverfahren versteuert werden. Wie das funktioniert: → Investitionsbooster 2026 für Privatpersonen  ·  → Gewinne steueroptimiert aus der GmbH ziehen

Diese Differenzierung ist kein Detail, sondern der Kern einer sauberen Planung: Wer mit einem hohen Gewinn pauschal mit „85 %" rechnet, ohne die Gewinngrenze zu prüfen, plant an der Realität vorbei. Wir rechnen vor Vertragsschluss eine vollständige Brutto-/Netto-Kalkulation für Ihre konkrete Konstellation durch.

Maschine oder Sachwert mit Cashflow – steuerlich gleich, wirtschaftlich nicht

Der Investitionsbooster begünstigt jedes bewegliche Wirtschaftsgut gleichermaßen. Steuerlich ist es daher gleichgültig, ob Sie eine Maschine oder einen Großbatteriespeicher anschaffen. Wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich – denn nur das eine Wirtschaftsgut erzeugt zusätzlich eigene Erlöse.

Batteriespeicher-Direktinvestment als Sachwert für den Investitionsbooster 2026
Batteriespeicher-Direktinvestment
Unser Fokus
Steuerlicher Hebel IAB + Sonder-AfA + Booster, bis zu 85 % im 1. Jahr
Eigener Cashflow Ja – Spot-Arbitrage, FCR/aFRR ab dem ersten Betriebsjahr
Amortisation (unser Szenario) ca. 5,5 Jahre
Finanzierung projektbezogen bis 100 %, 4,51 % Festzins, bankgeprüft
Wertcharakter Infrastruktur-Sachwert mit Sekundärmarkt
Klassische Betriebsinvestition – Maschine oder Anlagegut
Klassische Betriebsmaschine
Steuerlicher Hebel identisch begünstigt – derselbe Booster, dieselbe Sonder-AfA
Eigener Cashflow Nein – Wertbeitrag nur über den eigenen Betrieb
Amortisation an die operative Auslastung gebunden
Finanzierung übliche Investitionskredite, bonitätsabhängig
Wertcharakter verschleißt, oft enger Wiederverkaufsmarkt

Die Schlussfolgerung ist einfach: Wenn der Steuervorteil ohnehin für jedes bewegliche Wirtschaftsgut gilt, sollte das gewählte Wirtschaftsgut idealerweise zusätzlich arbeiten. Ein Großbatteriespeicher verbindet beides – die volle Abschreibung im ersten Jahr und einen laufenden Cashflow aus mehreren Strommärkten. In einem Marktumfeld mit einem Rekord von 573 Stunden negativer Strompreise in 2025 ist genau diese Volatilität die Erlösquelle des Speichers.[5]

Wie das Erlösmodell, die Hardware und die Wirtschaftlichkeit im Detail aussehen, lesen Sie auf unserer Hauptseite zum Batteriespeicher-Direktinvestment – inklusive konkretem Referenzprojekt und zwei Finanzierungsszenarien.

Zwei Konstellationen, durchgerechnet

Zur Veranschaulichung – vereinfacht und ohne Anspruch auf Ihre individuelle Situation – am Beispiel einer Investitionssumme von 200.000 € netto in ein bewegliches, IAB-fähiges Wirtschaftsgut.

✓ Fall A · Gewinn ≤ 200.000 €
Volle Hebel-Kombination
Investitionssumme 200.000 €
IAB (50 %) 100.000 €
Sonder-AfA + Booster (1. Jahr) auf Restbasis
Abschreibung im 1. Jahr bis ca. 85 %
Der IAB lässt sich bereits im Jahr vor der Anschaffung bilden und schafft so eine Liquiditätsbrücke. Bei einem hohen Grenzsteuersatz entsteht im Anschaffungsjahr eine Steuerentlastung im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich – die als Eigenkapital für das Investment dienen kann.
Fall B · Gewinn > 200.000 €
Booster + Strukturierung
Investitionssumme 200.000 €
IAB / Sonder-AfA direkt gesperrt (Gewinngrenze)
Degressive AfA (Booster) bis 30 % im 1. Jahr
Über frische KG alle Hebel wieder offen
Auf Ebene der etablierten GmbH greift der Booster ohne Größengrenze. Wird das Investment zusätzlich über eine frisch gegründete KG (meist GmbH & Co. KG) mit eigenem Gewinn unter 200.000 € gehalten, sind IAB und Sonder-AfA dort wieder anwendbar – die übliche Struktur bei Direktinvestments.
🏦
Steuerhebel ist nur die halbe Rechnung
Der Abschreibungseffekt ist bei jedem begünstigten Wirtschaftsgut identisch. Den Unterschied macht, ob das Wirtschaftsgut danach noch verdient. Bei unserem Referenzprojekt bestätigt eine projektbezogene Bankfinanzierung mit 4,51 % Festzins und bis zu 100 % Finanzierungsanteil unabhängig, dass das Vorhaben die ökonomische und regulatorische Prüfung bestanden hat.

Hinweis: Die Beispielwerte sind vereinfacht und dienen der Veranschaulichung der Mechanik. Die exakte Abschreibungshöhe hängt von Anschaffungszeitpunkt, Verteilung der Sonder-AfA, Bemessungsgrundlage und Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Ihre individuelle Steuerwirkung berechnen Sie näherungsweise mit unserem IAB-Rechner; eine belastbare Kalkulation erstellen wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater vor Vertragsschluss.

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Was ein Unternehmer in vergleichbarer Lage berichtet

"Mein Steuerberater hatte den Booster auf dem Schirm – die Frage war nur, worin ich investiere. Eine weitere Maschine hätte ich nicht gebraucht. Ein Wirtschaftsgut, das den vollen Abschreibungshebel mitnimmt und gleichzeitig eigene Erlöse bringt, war die deutlich bessere Verwendung des Gewinns."

Geschäftsführender Gesellschafter · mittelständische GmbH
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Antworten auf die wichtigsten Fragen

Frage Was ist der Investitionsbooster 2026?

Der Investitionsbooster ist die mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 wiedereingeführte degressive Abschreibung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, sind im ersten Jahr bis zu 30 Prozent bzw. das Dreifache der linearen AfA absetzbar – jeweils auf den Restbuchwert. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn im Anschaffungsjahr erheblich.[1]

Frage Bis wann gilt der Investitionsbooster bzw. die degressive AfA?

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr wird monatsgenau anteilig berechnet – je früher im Jahr investiert wird, desto höher fällt er aus.[1]

Frage Wer kann die degressive AfA nutzen – auch eine GmbH?

Ja. Die degressive AfA steht allen Unternehmen offen: Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG ebenso wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Es gibt keine Umsatz- oder Gewinngrenze und keine Betriebsgrößen-Beschränkung.[1] Die Gewinngrenze von 200.000 € betrifft ausschließlich IAB und Sonder-AfA nach § 7g EStG.[3]

Frage Kann ich Investitionsbooster, IAB und Sonder-AfA kombinieren?

Ja – sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. IAB (50 %), Sonder-AfA (40 %) und degressive AfA (30 %) wirken parallel und nicht doppelt auf dieselbe Bemessungsgrundlage: Sonder-AfA und Booster setzen auf dem um den IAB reduzierten Anschaffungswert an. In Summe können so bis zu rund 85 Prozent der Investitionssumme bereits im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.[2]

Frage Wie hoch ist die Gewinngrenze beim IAB – und was, wenn mein Gewinn höher ist?

Für IAB und Sonder-AfA darf der Gewinn 200.000 € nicht übersteigen.[3] Liegt der Gewinn der investierenden Einheit darüber, sind diese beiden Hebel für die Einheit gesperrt – die degressive AfA bleibt aber ohne Größengrenze nutzbar. Zusätzlich lässt sich das Investment über eine separate gewerbliche Einheit (Einzelunternehmen oder GbR) mit eigenem Gewinn unterhalb der Grenze strukturieren, sodass alle drei Hebel wieder zugänglich sind. Die konkrete Gestaltung gehört in die Hand Ihres Steuerberaters.

Frage Kann meine GmbH eine KG gründen, um die 200.000-€-Gewinngrenze zu umgehen?

Das ist die gängige Gestaltung. Die Gewinngrenze des § 7g EStG wird pro Betrieb getrennt geprüft, unabhängig von der Zahl der Beteiligten.[6] Gründen Sie eine neue KG – in der Praxis meist eine GmbH & Co. KG mit Ihrer GmbH als Komplementärin und Ihnen als Kommanditist –, hat diese KG einen eigenen, niedrigen Gewinn und liegt damit unter der Grenze. Da § 7g für Mitunternehmerschaften ausdrücklich gilt (§ 7g Abs. 7 EStG), sind IAB, Sonder-AfA und Booster auf KG-Ebene wieder anwendbar, obwohl die GmbH selbst weit über 200.000 € Gewinn liegt.[6] Zu beachten sind die Verlustverrechnungsgrenze für Kommanditisten (§ 15a EStG), die wirtschaftliche Substanz (§ 42 AO) und – bei Neugründung – die konkretisierte Investitionsabsicht. Eine Umsetzung ohne Steuerberater ist nicht zu empfehlen.

Frage Ist der Investitionsbooster eine echte Steuerersparnis oder nur Steuerstundung?

Zunächst überwiegend eine Steuerstundung: Die degressive AfA zieht Abschreibung in die ersten Jahre vor, die später entsprechend geringer ausfällt. Zur echten Ersparnis wird sie, wenn der spätere Steuersatz niedriger ist – etwa durch die geplante Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028[4] – oder wenn der gestundete Betrag zwischenzeitlich Rendite erwirtschaftet. Deshalb ist die Wahl des Wirtschaftsguts so entscheidend.

Frage Welcher Sachwert eignet sich, um den Booster optimal zu nutzen?

Der Booster begünstigt jedes bewegliche Wirtschaftsgut – den größten Effekt erzielt er bei einem, das zusätzlich zur Abschreibung eigene Erlöse erzeugt. Ein Großbatteriespeicher-Direktinvestment verbindet beides: hohe Abschreibung im ersten Jahr und Cashflow aus Spotmarkt-Arbitrage und Regelleistung ab dem ersten Betriebsjahr – anders als eine reine Betriebsmaschine, die nur Steuer spart. Details zum Erlösmodell finden Sie auf unserer Seite zum Batteriespeicher-Direktinvestment.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Angaben zu Steuerrecht und gesetzlichen Stichtagen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primär- und Sekundärquellen verifiziert. Die Inline-Verweise [1] – [5] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt.

  1. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster-Gesetz") vom 18. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161. Wiedereinführung der degressiven AfA mit max. 30 % bzw. dem Dreifachen der linearen AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027; ohne Gewinn- oder Größengrenze, für alle Rechtsformen (§ 7 Abs. 2 EStG). Bundesfinanzministerium – Themenseite Wachstumsbooster
  2. Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108. Erhöhung der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab 31.12.2023. IHK-Zusammenfassung
  3. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Gesetzestext und aktuelle Fassung; Gewinngrenze 200.000 € (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Abs. 6 Nr. 1 EStG), 90 % betriebliche Nutzung, Investitionsfrist 3 Jahre, rechtsformneutral. www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html (Bundesministerium der Justiz)
  4. Geplante Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % bis 2032 (ab 2028 schrittweise). Teil des steuerlichen Investitionsprogramms; relevant für die Einordnung Steuerstundung vs. echte Ersparnis bei Kapitalgesellschaften. Bundesfinanzministerium – Themenseite Wachstumsbooster
  5. Negative Strompreise 2024/2025 (Bundesnetzagentur). 2024: 457 Stunden mit negativen Großhandelspreisen. 2025: 573 Stunden – neuer Rekord. Relevant für die Erlöslogik des Batteriespeicher-Sachwerts. BNetzA – „Daten zum Strommarkt 2025"
  6. § 7g EStG bei Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften (§ 7g Abs. 7 EStG; BMF-Anwendungsschreiben, EStH Anhang 18). Personengesellschaften (KG, GbR) können § 7g in Anspruch nehmen; der IAB wird vom Gesamthandsgewinn abgezogen. Die Gewinngrenze von 200.000 € ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln, unabhängig von der Zahl der Beteiligten. BMF – EStH 2025, Anhang 18 (Investitionsabzugsbetrag)
  7. Vertiefte Information zum Batteriespeicher-Direktinvestment. Erlösmodell, Hardware, Wirtschaftlichkeit, Risikoeinordnung. E.I.S. EnergyInvest Solutions – Batteriespeicher-Direktinvestment
Stand der Verifikation: Juni 2026. Steuerrechtliche Werte und Schwellenwerte können sich ändern; bei abweichendem aktuellen Stand prüfen wir die Inhalte regelmäßig nach. Diese Seite ist eine fundierte Information zu einem Investitionsmodell, sie ersetzt jedoch keine individuelle Steuerberatung.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information zu den steuerlichen Rahmenbedingungen eines Investitionsmodells. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Anwendung der dargestellten Hebel (IAB, Sonder-AfA, Investitionsbooster) auf Ihre individuelle Situation – einschließlich Rechtsform, Gewinnhöhe, Gewinngrenze, weiteren Einkünften und Wahlrechten – muss durch Ihren Steuerberater oder einen Steuerberater aus unserem spezialisierten Netzwerk erfolgen. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier dargestellten Beispielrechnungen.