Wer 2026 ein hohes zu versteuerndes Einkommen hat, entscheidet in den nächsten Wochen, gegen welchen Steuersatz er künftig abschreibt. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % einer künftigen Investition schon heute gewinnmindernd abzuziehen — bevor auch nur ein Euro geflossen ist. Dieser Beitrag beantwortet die Frage, die im vierten Quartal zählt: Was muss bis zum 31. Dezember tatsächlich stehen — und was nicht? Mit interaktiver Checkliste und den drei Punkten, an denen der Abzug in der Praxis am häufigsten scheitert.
Zum Jahresende kursiert viel Halbwissen. Das größte betrifft die Frist selbst: Der 31. Dezember 2026 ist keine Antragsfrist für den Investitionsabzugsbetrag. Geltend gemacht wird er erst mit der Steuererklärung 2026 — also im Jahr 2027. Was der Stichtag stattdessen entscheidet, ist die eigentlich wichtige Frage.
Bis zum 31. Dezember 2026 muss nicht investiert und nicht beantragt werden — aber der Betrieb muss im Jahr 2026 bestehen, und die Gewinngrenze von 200.000 € muss für dieses Wirtschaftsjahr eingehalten sein. Wer erst im Januar ein Gewerbe anmeldet, hat den Veranlagungszeitraum 2026 verloren. Umgekehrt gilt für einen IAB aus 2023 eine echte Frist: Er muss bis zum 31. Dezember 2026 investiert sein.
Für wen dieser Beitrag geschrieben ist. Für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen im Spitzensteuersatz — Angestellte mit hohem Gehalt, Unternehmer, Freiberufler, Empfänger von Abfindungen oder Gewinnausschüttungen. Nicht für private Dachanlagen: Dort greift in der Regel die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, und damit ist der IAB kein Thema. Es geht um gewerbliche Direktinvestments, die als eigener Gewerbebetrieb geführt werden.
Und eine Einordnung vorweg: Der IAB ist zunächst eine Steuerverschiebung, kein Geschenk. Ob daraus eine echte Ersparnis wird, hängt davon ab, ob Ihr Steuersatz im Abzugsjahr höher ist als in den Jahren der Hinzurechnung. Wer diesen Unterschied verstehen will, findet ihn im Beitrag IAB: echte Steuerersparnis oder nur Steuerverschiebung? ausführlich dargestellt.
Dieser Punkt steht bewusst vor allem anderen. Während für einen neuen Abzugsbetrag kein Zeitdruck besteht, gibt es eine Frist, die tatsächlich am 31. Dezember 2026 endet — und deren Versäumnis rückwirkend teuer wird.
§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG gibt die Frist vor: Abzugsbeträge sind rückgängig zu machen, soweit sie „nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres" hinzugerechnet wurden.[1] Für einen im Jahr 2023 gebildeten Abzugsbetrag heißt das bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr: erstes Folgejahr 2024, zweites 2025, drittes 2026.
Hier liegt der Punkt, an dem es in der Praxis am häufigsten schiefgeht. Für die Fristwahrung zählt die Anschaffung — und § 9a EStDV bestimmt dazu knapp: „Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung."[10]
Wann ein Wirtschaftsgut geliefert ist, definiert die Einkommensteuer-Richtlinie in H 7.4 EStH: Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, „wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen".[10]
Eine Entwarnung, die Druck herausnimmt: Für die Fristwahrung genügt die Anschaffung — die Anlage muss nicht bis zum 31. Dezember in Betrieb sein. Wird sie 2026 geliefert und erst 2027 in Betrieb genommen, ist die Investitionsfrist gewahrt und die Hinzurechnung erfolgt im Wirtschaftsjahr 2026. Zu beachten bleibt allerdings die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 EStG: Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden — hier also bis Ende 2027.[1]
Der Abzug wird rückgängig gemacht. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ordnet die Änderung des Steuer- oder Feststellungsbescheids an, Satz 3 stellt klar: „Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist".[1]
Teuer wird vor allem Satz 4: „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden."[1] Der Zinslauf beginnt dadurch nicht erst mit dem rückwirkenden Ereignis, sondern nach der allgemeinen Regel — also 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres. Für einen Abzug aus 2023 läuft die Verzinsung damit bereits seit dem 1. April 2025. Bei derzeit 1,8 % im Jahr summiert sich das; steigt der Zinssatz wie im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgesehen ab 2027 auf 3,6 %, wird eine spätere Korrektur zusätzlich teurer.[8]
Und eine Option, die selten genannt wird: Wer absehen kann, dass er nicht investieren wird, muss nicht bis zum Fristablauf warten. § 7g Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG stellt ausdrücklich klar, dass „die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist zulässig" ist.[1] Das beendet den weiteren Zinslauf und schafft Planungssicherheit, statt eine Nachforderung auf sich zukommen zu lassen. Wie die Rückabwicklung im Einzelnen abläuft und was sie an Zinsen kostet, ist im Beitrag Investitionsabzugsbetrag auflösen mit Rechner dargestellt.
Drei Dinge müssen auseinandergehalten werden: die Bildung des Abzugsbetrags, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt und die Investition selbst. Sie liegen in drei verschiedenen Zeitpunkten.
Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr muss der Gewerbebetrieb im Jahr 2026 bestehen oder eröffnet sein. Auch Betriebe in der Eröffnungsphase sind begünstigt — maßgeblich sind objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen.[3]
Der IAB wird mit der Steuererklärung für 2026 geltend gemacht. Die Beträge sind nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.[1]
Die Investitionsfrist läuft nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres. Für 2026 also bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2029.[1]
Der Punkt, an dem Nachlässigkeit teuer wird. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt: Ist die erstmalige Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden, darf die Hinzurechnung nur noch erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags noch nicht angeschafft war.[1] Im Klartext: Ein rückwirkendes Nachschieben für eine bereits gekaufte Anlage ist versperrt. Der IAB muss von vornherein geplant sein — er ist kein Reparaturinstrument für eine abgelaufene Steuererklärung.
Für PV- und Speicher-Investments kommt in diesem Jahr ein zweiter Stichtag hinzu, der nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat. Der Regierungsentwurf eines EEG 2027 knüpft den energierechtlichen Bestandsschutz in § 100 Abs. 1 an die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 beziehungsweise an einen Zuschlag aus einem Gebotstermin vor diesem Datum.[7]
Damit fallen in diesem Jahr zwei Fristen auf denselben Tag — allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Der steuerliche Stichtag steht fest, der energierechtliche nicht. Das EEG 2027 ist ein Entwurf im laufenden parlamentarischen Verfahren; erste Lesung war am 24. September 2026. Wer daraus einen Zeitdruck ableitet, sollte das sauber trennen: Die steuerliche Seite ist geltendes Recht, die energierechtliche eine Erwartung.
§ 7g EStG stellt überschaubare, aber harte Bedingungen. Wer sie kennt, erkennt sofort, ob ein Angebot überhaupt in Frage kommt.
Die Gewinngrenze wird regelmäßig missverstanden. Sie gilt nicht für Ihr Gesamteinkommen, sondern nur für den Gewinn des Betriebs, in dem der Abzug gebildet wird. Ihr Bruttogehalt nach § 19 EStG zählt nicht mit. Genau darin liegt der Hebel für Angestellte mit hohem Einkommen: Der neu gegründete Betrieb startet ohne Vorbelastung bei null, während die Entlastung gegen den persönlichen Spitzensteuersatz wirkt. Ausführlich ist das im Beitrag IAB als Angestellter nutzen dargestellt.
Eine Abschreibung ist immer nur so viel wert wie der Steuersatz, gegen den sie wirkt. Deshalb zuerst die Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2026 nach § 32a EStG.
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ist ein Nebeneffekt, den viele übersehen: Sie knüpft an die festgesetzte Einkommensteuer an, nicht an das Einkommen.[5] Ein Abzugsbetrag, der die Steuer senkt, kann deshalb zusätzlich in die Milderungszone hineinführen.
Angenommen, Sie investieren in einen gewerblichen Batteriespeicher mit Anschaffungskosten von 300.000 € und bilden dafür im Jahr 2026 einen Investitionsabzugsbetrag von 50 %, also 150.000 €.
Wichtig zur Lesart: Das sind Näherungswerte auf Basis des Grenzsteuersatzes. Sie gelten nur, soweit der gesamte Abzugsbetrag innerhalb derselben Tarifzone bleibt. Sinkt das zu versteuernde Einkommen durch den Abzug unter 277.826 € beziehungsweise unter 69.879 €, wirkt ein Teil des Betrags gegen einen niedrigeren Satz, und die Entlastung fällt entsprechend geringer aus. Für Ihre konkreten Zahlen rechnet der IAB-Rechner exakt nach § 32a EStG — inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der IAB ist nur der erste Schritt. Im Jahr der Anschaffung kommen zwei weitere Instrumente hinzu, die das Gesetz ausdrücklich nebeneinander zulässt.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, gewinnmindernd im Jahr der Bildung — ohne dass investiert sein muss (§ 7g Abs. 1 EStG).[1]
Bis zu insgesamt 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG, verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre. Der Satz von 40 % gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.[1]
Höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 % — für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden (§ 7 Abs. 2 EStG).[2]
Dass die Sonderabschreibung neben der degressiven AfA zulässig ist, steht im Gesetz selbst: § 7g Abs. 5 EStG spricht ausdrücklich von Sonderabschreibungen „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2".[1] Zu beachten ist dabei, dass der IAB im Investitionsjahr hinzugerechnet wird und die Anschaffungskosten entsprechend gemindert werden können (§ 7g Abs. 2 EStG) — die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen sinkt also.
Ein zeitlicher Hinweis, der oft untergeht: Die degressive Abschreibung ist befristet. Sie gilt nur für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. Wer einen IAB aus 2026 erst 2029 investiert, kann sie für dieses Wirtschaftsgut nicht mehr nutzen. Das ist kein Argument gegen eine späte Investition — aber es gehört in die Planung.
Haken Sie ehrlich ab, was Sie im Ernstfall belegen könnten — nicht, was Ihnen zugesagt wurde. Das Ergebnis ist eine Orientierung für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater, keine steuerliche Beurteilung.
Zwölf Punkte aus § 7g EStG, der BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis. Kein Prüfschema der Finanzverwaltung — die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Haken Sie die Punkte ab, die Sie im Ernstfall belegen könnten. Die Auswertung erscheint sofort.
Diese Checkliste ist eine strukturierte Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Sie ersetzt keine steuerliche Prüfung Ihres Einzelfalls und trifft keine Aussage darüber, ob das Finanzamt Ihren Investitionsabzugsbetrag anerkennt. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.
Die Voraussetzungen des § 7g EStG sind selten das Problem. Gefährlich wird es an drei anderen Stellen — und alle drei entscheiden sich Jahre später in der Betriebsprüfung.
§ 7g EStG spricht durchgehend vom „Betrieb". Einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts gibt es nur, wenn die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Fehlt das Merkmal, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor — und damit auch keine Grundlage für einen Abzugsbetrag. Die objektive Feststellungslast trägt dabei der Steuerpflichtige, der die Verluste geltend macht. Ausführlich mit Totalgewinnprognose und Dokumentationsanforderungen ist das im Beitrag Gewinnerzielungsabsicht nachweisen dargestellt.
Selbst wenn die Gewinnerzielungsabsicht steht, kann § 15b EStG die Verluste blockieren: Sie sind dann weder mit gewerblichen noch mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und mindern nur künftige Gewinne derselben Einkunftsquelle. Der BFH hat am 2. Oktober 2025 entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Verluste gerade auf einem Investitionsabzugsbetrag beruhen.[6] Maßgeblich ist, ob ein vorgefertigtes Konzept vorliegt, das der Anleger passiv übernimmt. Die Kriterien und die Abgrenzung sind im Beitrag § 15b EStG bei PV- und Batteriespeicher-Direktinvestments im Detail aufgeschlüsselt.
Wird nicht investiert oder reißt die Verbleibensvoraussetzung, macht das Finanzamt den Abzug nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG rückgängig — ausdrücklich auch bei bestandskräftigen Bescheiden. Die Nachforderung wird nach § 233a AO verzinst; der Zinssatz beträgt derzeit 0,15 % je Monat, also 1,8 % im Jahr, bei einer Karenzzeit von 15 Monaten.[8]
Ein Punkt, der die Kalkulation künftiger Fehler verändert. Nach dem am 12. August 2026 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 soll der Zinssatz nach § 233a AO ab 2027 von 1,8 % auf 3,6 % im Jahr steigen.[8] Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wird es so beschlossen, verdoppeln sich die Zinskosten eines gescheiterten IAB. Für die Praxis heißt das: Der Aufwand, die Investitionsabsicht von Anfang an sauber zu dokumentieren, rechnet sich ab 2027 doppelt.
Die gute Nachricht zum Schluss: Am Investitionsabzugsbetrag selbst ändert sich für 2026 nichts. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht nach den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Schwerpunkten keine Änderung des § 7g EStG und keine Änderung der Abschreibungsvorschriften vor.[8] Die Rechtslage, auf deren Grundlage Sie jetzt planen, ist stabil — anders als beim Energierecht, wo mit dem EEG 2027 ein Systemwechsel im Verfahren steckt.
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Der 31. Dezember 2026 ist keine Antragsfrist — geltend gemacht wird der Investitionsabzugsbetrag erst mit der Steuererklärung für 2026, die im Jahr 2027 abgegeben wird.
Was der 31. Dezember 2026 entscheidet, ist etwas anderes: Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, muss der Betrieb im Jahr 2026 bestehen beziehungsweise eröffnet sein, und die Gewinngrenze muss für dieses Wirtschaftsjahr eingehalten sein.[1] Wer erst im Januar 2027 ein Gewerbe anmeldet, kann für 2026 keinen IAB bilden.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden.[1]
Die Summe der Abzugsbeträge ist nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG auf 200.000 € je Betrieb begrenzt, und zwar als Summe aus dem Abzugsjahr und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren — ein rollierendes Vierjahresfenster. Der Abzug ist auch zulässig, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (Abs. 1 Satz 3).
Das hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Im Tarif 2026 beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €, der Satz von 45 % bei 277.826 € (Einzelveranlagung; bei Zusammenveranlagung jeweils das Doppelte).[5]
Bleibt der gesamte Abzugsbetrag im 45-%-Bereich, ergibt ein IAB von 150.000 € rechnerisch 67.500 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Im 42-%-Bereich sind es 63.000 € zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das sind Näherungswerte auf Basis des Grenzsteuersatzes; die tatsächliche Entlastung hängt vom konkreten zu versteuernden Einkommen ab — der IAB-Rechner rechnet es exakt.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG darf der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 € nicht überschreiten, ermittelt ohne den Investitionsabzugsbetrag selbst und ohne die Hinzurechnungen nach Absatz 2.[1]
Der BFH hat mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) entschieden, dass „Gewinn" im Sinne dieser Vorschrift der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist und deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind — namentlich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.[4] Wer sich nach dem Bilanzgewinn knapp unter der Grenze sieht, kann dadurch darüber liegen.
Nur für den Gewinn des Betriebs, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird. Das Gehalt aus einer Anstellung nach § 19 EStG zählt nicht mit, ebenso wenig Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.[1]
Genau deshalb ist der IAB auch für Angestellte mit hohem Einkommen interessant: Der neu gegründete Gewerbebetrieb startet ohne Vorbelastung, während die Entlastung gegen den persönlichen Spitzensteuersatz wirkt.
Nein — das ist der Kern des Instruments. Der Investitionsabzugsbetrag wird für eine künftige Investition gebildet. Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG läuft die Investitionsfrist bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.[1]
Für einen IAB im Jahr 2026 bedeutet das: Die Anschaffung muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2029 erfolgen. Wird nicht investiert, wird der Abzug nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht — auch bei bereits bestandskräftigem Bescheid.
Anders liegt es bei einem Abzugsbetrag aus 2023: Dessen Investitionsfrist endet am 31. Dezember 2026. Mehr dazu im Abschnitt Die echte Frist.
Am 31. Dezember 2026, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG verlangt die Hinzurechnung „bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres" — für das Abzugsjahr 2023 also bis zum Ende des Jahres 2026.[1]
Eine Verlängerung gibt es nicht. § 52 Abs. 16 EStG hat die Investitionsfristen nur für die Abzugsjahre 2017 bis 2019 verlängert; für Abzugsjahre ab 2020 bleibt es bei drei Jahren. Wer 2023 abgezogen und bis heute nicht investiert hat, muss in diesem Jahr handeln oder den Abzug vorzeitig auflösen.
Nein. Maßgeblich ist die Anschaffung, und § 9a EStDV bestimmt dazu: „Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung."[10] Geliefert ist ein Wirtschaftsgut nach H 7.4 EStH, „wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen".
Bestellung, Kaufpreiszahlung und Rechnungsdatum genügen also nicht. Entscheidend ist der dokumentierte Übergang von Nutzen und Lasten — bei Anlagen, bei denen der Verkäufer auch die Montage schuldet, sollte der Lieferzeitpunkt vor Vertragsschluss geklärt sein. Die Inbetriebnahme ist für die Fristwahrung dagegen nicht erforderlich.
Eingeschränkt. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung die Hinzurechnung nur erfolgen darf, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags noch nicht angeschafft oder hergestellt war.[1]
Ein rückwirkendes Nachschieben für eine bereits gekaufte Anlage ist damit versperrt. Wer den Abzug nutzen will, sollte ihn von vornherein einplanen und nicht als nachträgliche Korrektur behandeln.
Sie greifen nacheinander. Zuerst der IAB von bis zu 50 % im Abzugsjahr. Im Jahr der Anschaffung folgt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu insgesamt 40 %, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre; dieser Satz gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.[1] Ihre eigenen Voraussetzungen — insbesondere die Gewinngrenze für das Jahr vor der Anschaffung — behandelt der Beitrag Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG.
Daneben ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich: höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 %, für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.[2] § 7g Abs. 5 EStG nennt die Sonderabschreibung ausdrücklich „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2".
Zwei Dinge treffen zusammen. Erstens ist der 31.12.2026 wie jedes Jahr die Grenze des Wirtschaftsjahres, für das ein IAB gebildet werden kann.
Zweitens ist es nach § 100 Abs. 1 des Regierungsentwurfs eines EEG 2027 der Stichtag für den energierechtlichen Bestandsschutz: Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen werden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor diesem Datum ermittelt wurde, bleiben im bisherigen Förderrecht.[7] Der Entwurf befindet sich allerdings noch im parlamentarischen Verfahren; dieses Datum ist damit nicht gesichert.
Die Steuernachforderung wird nach § 233a AO verzinst. Derzeit beträgt der Zinssatz 0,15 % je Monat, also 1,8 % im Jahr, bei einer Karenzzeit von 15 Monaten.[8]
Nach dem vom Kabinett am 12.08.2026 beschlossenen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 soll dieser Satz ab 2027 auf 3,6 % im Jahr steigen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wird es so beschlossen, verdoppeln sich die Kosten eines gescheiterten IAB — ein Argument, die Investitionsabsicht von Anfang an belastbar zu dokumentieren.
Erstens die Gewinnerzielungsabsicht: Ohne Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG gibt es keinen Betrieb im Sinne des § 7g EStG; die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen.
Zweitens § 15b EStG: Liegt eine modellhafte Gestaltung vor, sind die Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig — der BFH hat am 02.10.2025 entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen kann, wenn die Verluste gerade auf einem IAB beruhen.[6] Drittens die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 EStG.
Nach dem am 12.08.2026 vom Kabinett beschlossenen Entwurf nicht. Die vom Bundesfinanzministerium hervorgehobenen Regelungen betreffen unter anderem das Entlastungsverfahren bei der Kapitalertragsteuer, Meldepflichten für Plattformbetreiber, das Mindeststeuergesetz, die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden und den Zinssatz nach § 233a AO.[8]
Eine Änderung des § 7g EStG oder der Abschreibungsvorschriften ist dort nicht vorgesehen. Für die Planung zum Jahresende 2026 ist die Rechtslage beim IAB damit stabil.
Nein. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 stellt § 7g EStG die Vermietung der eigenbetrieblichen Nutzung ausdrücklich gleich. Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres entweder vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte „ausschließlich oder fast ausschließlich" betrieblich genutzt werden.[1]
Die verbreitete 90-%-Schwelle steht nicht im Gesetzestext; sie ist die Auslegung von Verwaltung und Rechtsprechung des Begriffs „ausschließlich oder fast ausschließlich".
Eine Abschreibung ist so viel wert wie der Steuersatz, gegen den sie wirkt. Bei der natürlichen Person wirkt sie gegen bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, in der Kapitalgesellschaft gegen die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Zu beachten ist dabei die ab 2028 beginnende Absenkung der Körperschaftsteuer in Jahresschritten von 14 % bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).[9] Sie spricht in Kapitalgesellschaften tendenziell dagegen, Aufwand in die noch teureren Jahre vorzuziehen. Welche Struktur im Einzelfall passt, ist eine Frage für den Steuerberater — eine Gegenüberstellung bietet der Beitrag Welche Rechtsform für ein IAB-Investment?
Nein. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum 24. September 2026 allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
Ob ein Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall zulässig ist, ob die Gewinngrenze eingehalten wird und ob die Gestaltung einer Prüfung standhält, hängt vom Einzelfall ab und ist durch Ihren Steuerberater zu beurteilen. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Näherungen auf Basis des Grenzsteuersatzes. E.I.S. EnergyInvest Solutions GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Alle Paragrafen, Beträge, Fristen und Aktenzeichen wurden gegen die folgenden öffentlich zugänglichen Primärquellen geprüft. Die Inline-Verweise [1]–[9] zeigen, an welcher Stelle welche Quelle die Aussage stützt. Wo eine Aussage auf einem noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf beruht, ist das ausdrücklich vermerkt.